Изображения страниц
PDF
EPUB

Steigerung seiner Ertragsfähigkeit zu erfüllen. Für die Eingeborenen sind Reservate vorgesehen, und ihre Sitten und Bräuche sollen geschont werden. Öffentliche Rechte stehen den Gesellschaften nicht zu.

Die mit ihnen gemachten Erfahrungen sind wenig befriedigend. Schon 1901 bestanden nur noch 35, und ihre Zahl ist seitdem weiter zusammengeschmolzen. Die Tätigkeit dieser Unternehmungen, welche nach dem Vorgang der belgischen Gesellschaften das alleinige Recht auf Ankauf der Naturerzeugnisse ihres Gebiets beanspruchen und den Eingeborenen nur die Verfügung über die Produkte ihrer bis heute nicht abgegrenzten Reservate lassen, hat die französische Regierung in Konflikte mit den Eingeborenen wie mit fremden Nationen verwickelt, und die erhofften wirtschaftlichen wie finanziellen Vorteile sind ausgeblieben. Über kurz oder lang dürfte Frankreich die Konzessionen zurückkaufen und das Land in eigene Bewirtschaftung nehmen. Wenngleich das System der Konzessionserteilung in den französischen Kolonien fortbesteht und zahlreiche Gesellschaften wie Einzelunternehmer sich um Landkonzessionen bewerben, ist die französische Kolonialverwaltung daher mit ihrer Verteilung wieder sehr zurückhaltend geworden.

Die Erfahrungen aller Staaten mit privaten kolonialen Gesellschaften beweisen, daß die Form der Unternehmungen auf kolonialem Gebiete ebenso nebensächlich ist wie im Mutterlande. Gewisse Begünstigungen mögen nach Lage der örtlichen Verhältnisse hier wie dort manchmal für Unternehmungen nützlich sein. Das Entscheidende aber wird immer die gute und sachkundige Leitung bleiben, welche mit den natürlichen und politischen Verhältnissen des Ortes der Tätigkeit und der Weltlage gebührend rechnet. Den einzigen Vorteil der Gesellschaftsform dürfte für kolonisierende Staaten die Möglichkeit bilden, Unternehmungen für überseeische Gebiete rascher und zahlreicher ins Leben zu rufen und die Gefahr auf weitere Kreise zu verteilen. Stehen aber nicht genügend sachkundige und zuverlässige Leiter zur Verfügung, so wird. der Vorteil rasch ins Gegenteil umschlagen; das Mutterland wird in allerhand Verlegenheiten kommen, die Erschließung der Kolonien durch tüchtige Unternehmer wird gehemmt werden, die durch gewissenlose Gründer geprellten Kreise werden die Lust für koloniale Anlagen verlieren, und das Vertrauen in die Kolonialverwaltung wird sinken. Nicht daß unter allen Umständen in einer Kolonie etwas vorzeitig geschieht, sondern wie es geschieht, ist entscheidend. Das dürfte auch von den Gesellschaften für Bau von Bahnen, Häfen u. dgl. in den Kolonien gelten, deren Entstehung LEROY-BEAULIEU und LANESSAN durch Landkonzessionen und andere Vorteile nach belgischem Muster zu fördern empfehlen. Nur wo die Grundlage gesund und die Leitung geschickt und sachkundig ist, werden solche Unternehmungen nützen. Sonst dürften Unternehmer und Kolonie nur Schaden davon haben

V. Kolonialschulen.

-

Literatur. M. Beneke, Ausbildung der Kolonialbeamten. Berlin 1894. Boutmy, Le recrutement des administrateurs coloniaux. Paris 1895. Chailley-Bert in Compte rendu de la session de l'Institut colonial international à la Haye 1895. ders, Le recrutement des fonctionaires coloniaur. (La Hollande.) Paris 1893. Sir F. Charles Danvers, Sir Monier-Williams etc., Memorials of old Haileyburg college. Westminster 1894. G. A. de Koning, De burgerlijke Gouvernements-betrekkingen in Ned. Oost-Indie. Institut colonial international, Les fonctionnaires coloniaur. Paris 1895. S. L. de Lanessan, Principes de colonisation. Paris 1897. A. Lawrence-Lowell, Colonial civil service. London 1900. Reglamento de las carreras civiles de Ultramar. Tesch, Laufbahn des Kolonialbeamten. Berlin 1902. Colonel H. M. Vibart, Addiscombe: its heroes and men of note. Westminster 1894.

Madrid J. Gongora 1886.

Schulen für Kolonialbeamte.

Der Gedanke der Ausbildung eines besonderen Standes von Beamten für die Kolonien ist neu und verdankt seine Entstehung erst der Erkenntnis, daß überseeische Besitzungen auf die Länge nicht Gegenstand bedingungsloser gewaltsamer Ausbeutung sein können. In der älteren Zeit wurden für die Kolonien meist Leute derselben Art und Vorbildung verwendet wie im Mutterlande. Rücksicht wurde nur, soweit es ging, auf die besondere körperliche Veranlagung genommen, um Verlusten durchs Klima vorzubeugen. Besondere Vorkenntnisse hinsichtlich der Sprachen und Sitten der Bewohner der Kolonien wurden nicht verlangt. Es wurde als selbstverständlich angesehen, daß diese sich in jeder Hinsicht dem Muster des kolonisierenden Landes anzupassen hätten.

Holland und England sandten nach den Kolonien vorwiegend Kaufleute und Seefahrer. In ihren Händen lag lange Zeit nicht nur der Handel, sondern auch die Verwaltung, Verteidigung und Rechtspflege. Sie begannen ihre Laufbahn in Britisch-Indien gewöhnlich als Schreiber und konnten es im Verlauf von 11 Jahren durch die Posten des Faktors und Junior merchant bis zum Senior merchant bringen. Mit letzteren

wurden die Vorstände der Niederlassungen besetzt. Die Gehälter stiegen von 400-6000 Mark im Jahre. In Niederländisch-Indien begannen die Beamten ihre Laufbahn als Assistenten und durchliefen die Stellungen als Buchhalter, Unterkaufmann, Kaufmann, und Oberkaufmann. Die Gehälter waren auch hier gering. Die Gouvernemente bezogen höchstens 200, der Generalgouverneur 1200 Fl. monatlich.

Spanien, Portugal und Frankreich haben hauptsächlich Militairs und Geistliche mit der Verwaltung und Bewirtschaftung der Kolonien betraut. Gelegentlich verwendeten sie auch Juristen, Kaufleute dagegen nur selten. In den Kolonien, in welchen die eingeborene Bevölkerung ausstarb oder stark zusammenschrumpfte und rasch weiße Gemeinwesen entstanden, wie fast überall in Amerika, stießen die kolonisierenden Staaten mit diesem ursprünglichen System lange auf keine ernstlichen Schwierigkeiten. Die neuen Siedelungen errangen überall rasch ein großes Maß von Selbstverwaltung und besetzten viele Stellen mit Männern aus ihrer Mitte, wie die englischen und französischen Pflanzstaaten Nordamerikas. In den spanischen und portugiesischen Kolonien Südamerikas behielten sich die Mutterländer zwar die Besetzung der meisten Beamtenposten vor und schlossen das koloniale Element davon aus, doch waren hier überall die Verhältnisse den europäischen getreu nachgebildet und die aus dem Mutterlande kommenden Beamten konnten sich rasch zurechtfinden. Erst als die Entwicklung dieser Kolonien eine gewisse Höhe erreicht hatte, empfand man die Verwendung europäischer, den Landesverhältnissen fremder Beamten als eine Beschwerde. Die rechtzeitige Einführung eines Systems besonderer Vorbildung hätte dieser Erscheinung und der darauf folgenden Unzufriedenheit vielleicht vorgebeugt.

In den tropischen Kolonien, wo ein Zurückdrängen der Eingeborenen durch Weiße sich als unmöglich erwies, trat das Bedürfnis nach besonders vorgebildeten und der betreffenden Länder kundigen Beamten rascher hervor. Sobald man sich nicht mehr damit begnügte, die Regierung den einheimischen Fürsten zu überlassen und nur Handel zu treiben, sondern selbst die Zügel in die Hand nahm, entstanden so viele Schwierigkeiten, daß die Notwendigkeit der Heranbildung besonders vorgebildeter Beamter unabweisbar wurde.

LORD WELLESLEY, der Generalgouverneur Indiens, schuf zu diesem Zwecke im Jahre 1800 in Calcutta ein College. Es sollte die von Europa gesandten Anwärter für die unterste Beamtenstufe der ,,Schreiber" (writer) in den wichtigsten, Indien betreffenden Wissenszweigen vorbilden. 1) Inbezug auf die Auswahl der Anwärter durch die Kompagnie bestand

1) Die Kompagnie verlangte von den Anwärtern nichts als Rechnen und Schönschreiben und sah gelegentlich auch davon ab.

bereits seit 1784 die Anordnung, daß sie im Alter von 15-18 Jahren stehen mußten. Außerdem war seit dem vorgeschrieben, daß das Vorrücken im Dienste nur nach dem Dienstalter erfolgen und Beamte, die 5 Jahre in Europa gewesen waren, in Indien keinen weitern Posten erhalten sollten.

Der WELLESLEYsche Plan wurde aus Ersparnisrücksichten zunächst nicht voll durchgeführt. Man beschränkte das College auf die Ausbildung von Anwärtern für die Präsidentschaft Bengalen in indischem Recht und in Sprachen. Dafür errichtete die Kompagnie auf seine und anderer Beamten Anregung 1806 in der Nähe Londons zu Haileybury eine besondere Schule für den indischen Dienst. 1813 bestimmte ein Gesetz, daß kein Schreiber" mehr nach Indien gesandt werden dürfe, der nicht wenigstens 4 Semester im East India College studiert und dort die vorgeschriebenen Kenntnisse sich angeeignet habe. Zugelassen durften zu der Schule nur werden Kandidaten, welche von der Kompagnie vorgeschlagen wurden und eine Aufnahmeprüfung in Griechisch, Latein, Mathematik, englicher Geschichte, Geographie und Moralphilosophie bestanden. Es wurden außer allgemeiner Bildung Jus, Volkswirtschaft und orientalische Sprachen gelehrt. Sanskrit, Persisch und Hindustani waren obligatorisch. Eine Abgangsprüfung war anfangs nicht vorgeschrieben, wurde aber trotz des Widerstands der Kompagnie mit der Zeit eingeführt. 1837 wurde das Alter für den Eintritt in das College auf 21, das für Anstellung in Indien auf 23 Jahre festgesetzt.

1853 entzog die Regierung den Direktoren der Kompagnie das Recht der Auswahl der Anwärter und gab den Eintritt allen Engländern frei, die ein Aufnahmeexamen vor einer besonderen Kommission bestanden. Aber Sachverständigen, wie Lord MACAULAY 1), erschien das ganze College nicht genügend. Unter seinem Einfluß regte eine königl. Untersuchungskommission 1854 die Aufhebung des College und die Einführung von Prüfungen für den indischen Dienst an, bei denen den Kandidaten die Wahl des Ortes der Vorbildung überlassen blieb. Infolgedessen wurde 1855 durch ein Gesetz die Aufhebung des College am 31. Januar 1858 beschlossen.

Als dieser Zeitpunkt eintrat, herrschte in Indien der Sepoyaufstand, und man hatte keine Zeit, sich um die Vorbildung der Beamten zu kümmern. Infolgedessen wurden die ersten Anwärter, welche das Examen für Zulassung zu besonderen indischen Studien bestanden, ohne solche nach Indien gesandt. In der Folge zeigte es sich außerdem nötig, die Altersgrenze für Kandidaten auf 17-21 Jahre herabzusetzen, da sie sonst nach 2jährigen Studium in England zu alt

1) Sein Zweck war besonders, dem Nepotismus zu steuern und allen Bevölkerungsschichten den indischen Dienst zugänglich zu machen.

wurden! Die Wirkung der Neuerungen war nicht erfreulich. Die auf den Universitäten Englands ausgebildeten Leute erwiesen sich als mit den indischen Verhältnissen nicht genügend vertraut. 1876 veranstaltete daher LORD SALISBURY als Staatssekretär des India office eine parlamentarische Untersuchung. Es stellte sich dabei heraus, daß die meisten Anwärter die nötigen Kenntnisse fürs Examen auf „Pressen“ in 15-16 Monaten erwarben, und daß sie statt auf Universitäten meist privatim in London ohne gegenseitige Fühlung und Förderung studierten. Die Ansichten der Sachverständigen über eine Reform gingen aber stark auseinander. Einzelne waren für Errichtung eines neuen College, andere für Vorbildung der Leute in Indien. Die meisten befürworteten die Ausbildung der Anwärter auf einer Universität. Das Ergebnis der Maßnahme war daher nur die Aussetzung von Stipendien im Betrage von 3000 Mark für den Besuch von Universitäten durch die Anwärter und die Bemessung des Höchstalters von Kandidaten auf 19 Jahre. Infolge hiervon mußten die Anforderungen des Examens erleichtert werden.

Die Altersgrenze wurde aber bald wieder erhöht. 1886 wurde nämlich eine Kommission mit dem Studium der Frage, wie weit Eingeborene Indiens zum Beamtendienst heranzuziehen seien, betraut. Dieser Ausschuß erklärte, daß die niedere Altersgrenze eingeborenen Indiern es fast unmöglich mache, die fürs Examen erforderliche Erziehung und Vorbereitung sich in England anzueignen, und sie so vom Dienst in Indien ausschließe. Infolgedessen wurde 1892 das Höchstalter wieder auf 23 Jahre festgesetzt und dementsprechend die Anforderungen an die Kandidaten erhöht. 1895 wurde das Examen für Zulassung zum indischen Dienst mit dem für den englischen Zivildienst vereint. Im folgenden Jahre wurde den erfolgreichen Prüflingen auch die Zulassung zum Dienst in Ceylon, Hinterindien und Ostasien gewährt und damit den Kandidaten mehr Aussichten geboten. Doch sind die. Altersgrenzen für die verschiedenen Dienste abweichend geregelt geblieben. Kandidaten für den englischen Dienst müssen 22-24, für Ostasien 21-24 Jahr sein. Die Folge der Maßregel ist übrigens, daß die Leute, welche das beste Examen machen, für den heimischen Dienst, die mittleren für den indischen, die schlechtesten für den ostasiatischen gewählt werden. Fast alle Prüflinge haben Universitätsstudien gemacht, die meisten in Oxford. Indes melden sich sehr wenig, selten mehr als 4 oder 5 im Jahr.

Die für den indischen Dienst angenommenen Kandidaten haben jetzt ein Jahr lang in England sich durch das Studium von indischem Recht und der Sprache der Provinz, für die sie bestimmt sind, vorzubereiten. Sie können den Ort des Studiums beliebig wählen. Falls sie auf eine Universität gehen, wo besondere Lehreinrichtungen für den indischen Dienst bestehen, erhalten sie eine Prämie von 2000 Mark. Nach

« ПредыдущаяПродолжить »