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Ablauf des Jahres haben sie ein Examen in diesen Gegenständen und im Reiten zu machen und werden dann in den indischen Dienst eingestellt.

Im indischen Provinzialdienste werden neben den europäischen auch zahlreiche eingeborene Beamte verwendet, deren Rekrutierung 1892 und 1893 geregelt worden ist. Die unteren Stellen werden seitdem fast ausschließlich durch sie besetzt.

Für den technischen Dienst in Indien besteht seit 1872 die Einrichtung, daß Anwärter im Royal engineering college zu Coopers Hill ausgebildet werden. Jährlich werden gegen 50 junge Leute von 17 bis 21 Jahren nach Bestehen eines Examens in allgemeiner Bildung und einer Sprache dort aufgenommen und für Forst-, Telegraphen-, Eisenbahndienst und dgl. im allgemeinen geschult. Es finden periodische Prüfungen statt, und die indische Verwaltung trifft unter den besten Anwärtern, die körperlich geeignet sind, ihre Wahl.

Für die in Indien verwendeten Offiziere bestand zur Zeit der Kompagnie ebenfalls eine besondere Schule, das Military seminary in Addiscombe. Es war 1809 gegründet worden, während man bis dahin Offiziere aus dem englischen Heer genommen hatte. 1861 wurde es zugleich mit der Kompagnie aufgehobeu, da die Regierung ein eigenes indisches Heer schuf.

Der Dienst für Ceylon, Hinterindien und Ostasien erfordert nicht soviele Beamte und bietet weniger Aussichten wie der in Ostindien. Die Vorbildung dafür ist daher nicht so genau geregelt wie für den dortigen. Die Anwärter für diesen Dienst heißen Eastern Cadets. Die Prüfungen für Zulassung zu Eastern cadetships sind seit 1896, wie erwähnt, dieselben wie für den ostindischen Dienst. In früheren Zeiten waren die Anforderungen besonders in technischen Gegenständen etwas abweichend. Die erfolgreichen Kandidaten haben keine weiteren Studien in England zu machen, sondern werden gleich nach der Kolonie geschickt, wo Bedarf ist. Die für Ostasien bestimmten werden zwei Jahre in China beschäftigt, um dort die Sprache zu lernen; die für andere Kolonien ausersehenen müssen sich dort mit Sprachen und Sitten vertraut machen. In Ceylon hat der Anwärter laut Verordnung von 1863 noch zwei Prüfungen in Recht, Rechnungswegen und Sprachen zu bestehen, ehe er angestellt wird und auf Beförderung rechnen kann. Auch für Eingeborene bestehen seit 1891 Prüfungen für Zulassung zum Dienst in untergeordneten Stellen. Bis 1897 hatte aber nicht ein Eingeborener das Examen bestanden.

In Straits Settlements und den Malayenstaaten, für die seit 1868 das Prüfungssystem vorgeschrieben ist, hat man die Besetzung der Stellen mit geprüften Kandidaten noch nicht allgemein streng durchgeführt.

Die großen mit Selbstregierung ausgestatteten Kolonien Englands. sind in der Auswahl ihrer Beamten ganz unabhängig. Die Gouverneure,

welche das Mutterland sendet, werden rein nach politischen Gesichtspunkten ausgewählt.

Für die mit England in engerem Zusammenhang stehenden Kronkolonien besteht bisher kein besonderer, eigens vorgebildeter Beamtenstab. Jede Kolonie besitzt vielmehr eigene, nur in ihr verwendete Beamte, die, soweit ihr Einkommen unter 100 Pfd. Sterl. ist, vom Gouverneur aus geeigneten Anwärtern an Ort und Stelle ausgewählt werden. Die Gouver neure selbst ernennt der Staatssekretär des Kolonialamts. Sie werden nach Bedarf von einer Kolonie in die andere versetzt. Auch hinsichtlich der Besetzung der Posten mit 100-200 Pfd. Sterl. Einkommen ist der Wille des Kolonialamts entscheidend; doch kann der Gouverneur Vorschläge dafür machen, die meist angenommen werden. Bei höheren Posten ist das seltener der Fall. Die Anwärter werden gewöhnlich aus der Zahl gedienter Beamten gewählt. Das Vorrücken erfolgt nach dem Alter. Soweit irgend möglich, werden die Einwohner der Kolonien bei der Anstellung bevorzugt.

Für die Gold Coast bestehen einige Cadetships, die 250-300 Pfd. Sterl. jährlich bringen. Der Staatssekretär des Kolonialamts besetzt diese Stellen nach Maßgabe einer Liste. Diese Anwärter werden drei Jahre im Bureau des Kolonialsekretärs des Kolonie beschäftigt und haben dort die kolonialen Angelegenheiten und Sprachen zu studieren. Sie müssen zwischen 23 und 26 Jahr alt sein. Leute, die eine Universität besucht haben, werden bevorzugt. Diejenigen, welche sich bewähren, können Anstellungen in allen westafrikanischen Kolonien bekommen.

Auch in Fidji sind einige Cadetships vorhanden für Leute zwischen 20 und 24 Jahren. Sie werden drei Jahre im dortigen Sekretariat beschäftigt.

Techniker für alle Kolonien werden durch die Kronagenten, Lehrer durch Nachfrage in den Zeitungen beschafft.

Richterliche Beamte werden meist aus der Liste der Anwärter für den Civil Service gewählt, Ärzte, wenn tunlich, aus der Zahl der Schüler der Tropenmedizinschulen in London und Liverpool. 2)

In Niederländisch-Indien ist die Entwicklung ziemlich ähnlich wie in Britisch-Indien gewesen. Zum erstenmal machte Marschall DAENDELS 1811 den Versuch, einige jüngere Beamte mit dem Studium der Sprachen und Sitten Javas zu betrauen. Die Maßnahme war zunächst wirkungslos, da die Eroberung der Kolonie durch England bald darauf andere Sorgen in den Vordergrund rückte. Kaum gelangten aber die Niederlande wieder in den Besitz der Kolonien, so machte sich das Bedürfnis nach eigens vorgebildeten, landeskundigen Beamten wieder

1) Näheres über diese in: Climate, Quarterly Journal ed. by Ch. F. Harford. London January 1904.

geltend, und man erneuerte den DAENDELSSchen Versuch. Die Ergebnisse waren so befriedigend, daß schon 1825 eine königliche Verordnung erging, welche die Anstellungen im indischen Dienste Leuten vorbehielt, die durch Nachweis gewisser Charaktereigenschaften und Kenntnisse ein königliches Diplom erworben hatten. Aus Mangel an geeigneten Anwärtern wurde die Verordnung aber nicht streng durchgeführt.

1832 wurde eine Schule für Vorbildung der Beamten in javanischen Sprachen zu Soerakarta errichtet. Sie bewährte sich nicht und wurde 1843 aufgehoben. Dafür entschloß sich die Regierung, in Holland selbst Vorkehrungen zur Erziehung von Kolonialbeamten zu treffen. Sie fand als geeignet dafür die Kgl. Akademie in Delft, welche zur Ausbildung von Ingenieuren und Kaufleuten errichtet worden war. Die Schule wurde in Stand gesetzt, Unterricht in javanischen und malaiischen Sprachen, Ethnographie, mohammedanischem Recht und dergleichen zu erteilen, und um 1842 vorgeschrieben, daß niemand in Indien angestellt werden solle, der nicht die Akademie mit Erfolg besucht habe.

Die Durchführung der Verordnung wurde wiederum dadurch erschwert, daß die Schule nicht genügend Anwärter lieferte. Dazu beschwerten sich die holländischen Beamten und Kolonisten in Indien bitter darüber, daß ihre Söhne durch die Notwendigkeit des Studiums in Holland vielfach von der Möglichkeit des Eintritts in den indischen Dienst ausgeschlossen würden, und die Akademie gab durch Streitigkeiten der Professoren untereinander und Klagen über ihre politischen Ansichten Anlaß zu unerquicklichen Erörterungen.

Den Beschwerden der Bewohner Indiens wurde dadurch abgeholfen, daß der Staat 1859 einen Teil der Ausbildungskosten der Auswärtigen übernahm und ihnen gestattete, das erforderliche Examen auch in Indien abzulegen. Die anderen Klagen aber bestanden fort und führten dazu, daß 1864 die Anstalt zu einer rein polytechnischen Schule erklärt und die Vorbildung der Beamten neugeregelt wurde.

Eine später mehrfach, besonders 1883 abgeänderte Kgl. Verordnung vom 10. September 1864 setzte fest, daß jeder Anwärter für den indischen Verwaltungsdienst außer einer Anzahl allgemeiner Kenntnisse. die genauere Bekanntschaft mit Geschichte, Geographie, Ethnographie, öffentlichem Recht, Sprachen und Sitten Indiens, sowie mit Ortsaufnahmen, Vermessungs- und Rechnungswesen nachweisen müsse. Für den ersten Teil der Anforderungen wurde ein akademischer Grad oder das Zeugnis einer höheren Schule als genügend erklärt und von damit versehenen Kandidaten nur ein Examen in den indischen Fächern verlangt. Das Examen konnte in Holland oder in Indien abgelegt werden. Für die Zulassung zum richterlichen Dienste in Indien wurde ein Examen in den indischen Fächern und außerdem der Besitz der juristischen Doktorwürde gefordert.

Die Prüfung wird in Holland wie in Indien abgehalten, und den Anwärtern steht es frei, wo sie sie machen wollen.

Um den Anwärtern nach Aufhebung der Delfter Akademie Gelegenheit zur Erwerbung der nötigen Kenntnisse zu geben, gründete die Regierung ein besonderes indisches Institut zu Leyden und später ein ähnliches in Batavia. Doch wurde es den Leuten freigestellt, sich ihre Kenntnisse auch anderweitig zu erwerben. Das führte dazu, daß die Stadt Delft sich entschloß, aus eigenen Mitteln eine indische Anstalt (Indische Instelling te Delft) ins Leben zu rufen, welche sich so bewährte, daß sie die Leydener Anstalt bald lahm legte. 1876 mußte letztere aus Mangel an Studenten geschlossen werden. Die Stadt Leyden versuchte nun zwar nach dem Delfter Muster auch eine eigene Anstalt zu gründen. Aber diese ging 1891 ebenfalls ein.

Auch ein Versuch des Staats, 1876 der Universität Leyden das Recht zu geben, Kandidaten für den indischen Dienst zu prüfen, hat sich nicht recht bewährt. Seit 1894 kann an der Universität nur das Examen für die Zulassung zum richterlichen Dienste in Indien gemacht werden.

Die Delfter Schule, welche seit 1894 von der Stadt einen Zuschuß von 12000 Fl. erhielt, geriet 1900 in finanzielle Schwierigkeiten und wandte sich an die Regierung um Unterstützung. Als diese abgelehnt wurde, entschloß sich die Stadt Delft, die Anstalt mit Ende des genannten Jahres eingehen zu lassen. Ihre wertvolle Büchersammlung ist an die Berliner Universitätsbibliothek verkauft worden.

Auf Veranlassung des Kolonialministers CREMER wurde im Jahre 1898 eine sachverständige Kommission mit der Ausarbeitung eines Planes zur Neuregelung des indischen Beamtenwesens betraut. Man hatte nämlich gefunden, daß die meisten Anwärter der höheren Bürgerschule entstammten. Nach ihrer Absolvierung trieben sie drei Jahre lang Studien in indischen Sprachen und Volkskunde, die sie befähigten, das Examen für den höheren Dienst zu bestehen. Diesen jungen Leuten ging aber meist eine genügend weite allgemeine Bildung und Charakterschulung ab, wofür die Sonderkenntnisse keinen Ersatz boten. Die Kommission fand, daß die Ursache des Übels der zu große Wert gewesen sei, der auf die indischen Sonderkenntnisse beim Examen gelegt werde. Es genüge in dieser Hinsicht eine weniger gründliche Vorbildung, da die Praxis darin die beste Lehrmeisterin sei. Sie schlug vor, fortan die Aufnahme in den Dienst nur Leuten mit dem Zeugnis von Universitäten und höheren Schulen, Offizieren, Vizekonsuln und einigen anderen Beamtenkategorien nach Prüfung ihrer moralischen und persönlichen Qualitäten durch eine besondere Kommission zu gewähren. Die angenommenen sollten ein Jahr lang malayisch treiben und sich eine gewisse Kenntnis von Land, Leuten und der Geschichte Indiens aneignen. Bestehen sie darin das jährlich von der Kommission abgenommene Examen, so sollten sie den Titel Candi

daat Indisch Ambtenaar erhalten und mit monatlich 150 FI. Gehalt nach Indien geschickt werden. Wenn sie aus andern als triftigen gesundheitlichen Gründen binnen fünf Jahren ausscheiden, haben sie die empfangenen Ausbildungsgelder zurückzuzahlen.

Diese 1899 veröffentlichten Vorschläge) hatten zunächst keine praktische Folge. 1902 wurde die Abhaltung der Prüfung für den indischen Dienst (Groot-ambtenaarsexamen) wieder wie gewöhnlich angeordnet. Aber das Ergebnis des Examens war höchst ungünstig. Von fünf Kandidaten wurde nur einer für tauglich erklärt. Durch einen königlichen Beschluß vom 10. August 1903 wurde daher eine neue Regelung der Angelegenheit vorgenommen. Es dürfen sich danach von 1905 an für den Dienst nur körperlich geeignete Leute, die ihrer Militärpflicht genügt haben und das Reifezeugnis einer Universität oder höheren Zivil- oder Militärschule besitzen, melden. Sie haben vor einer besonderen Kommission eine Prüfung im Holländischen sowie im Französischen, Deutschen und Englischen abzulegen. Wer sie besteht, erhält den Charakter als Candidaat Indisch Ambtenaar. Nur diese werden zum großen Examen zugelassen, das sie im zweiten Jahre nach ihrer Ernennung zu Kandidaten abzulegen haben. Die Vorbildung dazu können sie sich aneignen, wo es ihnen beliebt. Wer zweimal durch das Examen fällt, wird zum Dienste nicht zugelassen und darf die Prüfung auch in Indien nicht wiederholen. Die Anforderungen für das Examen bleiben die früheren. Die meisten Kandidaten erwerben sich jetzt die nötigen Kenntnisse an der Universität in Leyden oder an der Abteilung Taal-Land-en Volkenkunde von Nederlandsch Indië des Gymnasiums Willem III. in Batavia. Für die Ablegung der großen Prüfung in Indien ist bisher keine Abänderung der Vorschriften von 1883 erfolgt.

In Frankreich machte sich das Bedürfnis nach eigens vorgebildeten Beamten zum erstenmal nach der Erwerbung Cochinchinas im Jahre 1864 allgemeiner fühlbar. Sobald die ersten Schwierigkeiten überwunden waren, machte man die Anstellung als Inspecteur 1863 abhängig vom Bestehen einer Prüfung, in der Kenntnis von Land und Leuten, Sprachen, Recht und Bräuchen verlangt wurde. Es blieb aber dem Belieben der Beamten anheimgestellt, wo sie sich die Vorkenntnisse erwerben wollten. Das System bewährte sich nicht, da die militärische Oberleitung der Kolonie mit den Zivilbeamten fortwährend in Konflikt geriet und bei diesen selbst die Vereinigung von Verwaltungs- und richterlichen Funktionen zu Mißbräuchen führte. 1873 wurde daher eine durchgreifende Reform vorgenommen. Dem Gouverneur wurde freigestellt, Anwärter

1) Rapport van de Commissie. . betreffende de benoembaarheid tot ambtenaar van das administratieven dienst in Nederlandsch-Indië. Juni 1899. Departement van Koloniën.

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