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gesetz fürs ganze Deutsche Reich ins Auge zu fassen. Doch blieb die Sache wieder liegen.

b. Bayern. In Ergänzung der Auswanderungsverbote des 18. Jahrhunderts wurde hier 1801 verfügt, daß Ausgewanderte nie wieder nach Bayern zurückkehren dürften. 1804 erging ein neues Auswanderungsverbot. Die Landverkäufe von Auswanderern wurden für ungültig erklärt und eine Steuer von 10 Proz. von ihrem Besitz erhoben. Nur ausnahmsweise sollte der Wegzug gestattet werden. Die Pfarrer durften Auswanderern keine Taufscheine oder Verkündigungszettel erteilen. Ein Gesetz von 1808 setzte auf Übertretung des Auswanderungsverbots den Verlust aller bürgerlichen Rechte und Einkünfte. 1813 erst erklärte das neue Strafgesetzbuch die eigenmächtige Auswanderung nicht mehr als strafbare Handlung, doch blieb es bei der Androhung der zeitweiligen Vermögenseinziehung. Auch in der Verfassung von 1818 wurde das Verbot der Auswanderung aufrecht erhalten. 1828 und 1831 wurde nochmals Arrest und Vermögenssequestration gegen unerlaubte Auswanderung angedroht. Doch bequemte man sich in den 30er Jahren, die Genehmigung zur Auswanderung Gesuchstellern nicht zu versagen und sie über die beste Art des Abschlusses der Überfahrtsverträge zu belehren. Privatgesellschaften, welche die Leitung der Auswanderer in die Hand nahmen, wurden keine Schwierigkeiten in den Weg gelegt. 1856 beantragte Bayern beim Bundestage Maßregeln zur Leitung der Auswanderung nach den Donauländern, Brasilien und Mittelamerika, sowie Schutz und Fürsorge für die Leute. Beim Bunde war aber keine Einstimmigkeit über das, was geschehen sollte, zu erzielen. Bayern entschloß sich daher seinerseits, Auswanderungsagenten zu konzessionieren und durch seine Konsuln der Ausgewanderten sich anzunehmen.

c. Württemberg. Von hier hat im 18. Jahrhundert schon eine zahlreiche Übersiedelung von Bauern nach Ungarn und Rußland stattgefunden. Zu Anfang des 19. Jahrhunderts zogen viele Schwaben nach der Krim und dem Kaukasus. Ein Auswanderungsverbot, das im Jahre 1807 erlassen wurde, ist mild gehandhabt und 1815 schon aufgehoben worden. Im allgemeinen beschränkte sich die Regierung auf die Überwachung der Agenten. In den 40 er Jahren verlangte das Publikum wirksameren Schutz, Unterstützung und Leitung der Auswanderer, und 1849 wurde die Angelegenheit des näheren in der Kammer erörtert. Doch kam man nicht über Pläne hinaus. 1852 regte die Kammer die regierungsseitige Leitung und Verschiffung der Auswanderer ohne Erfolg an. Erst 2 Jahre später rief die Regierung ein Bureau zur Beaufsichtigung der Agenten, Auskunftserteilung an Auswanderer und Sammlung statistischer Notizen ins Leben. 1855 wurde in Liverpool ein Agent zur Beaufsichtigung der Einschiffung der Auswanderer angestellt. 1865 bis 1867 wurde die Beaufsichtigung der Agenten näher ausgestaltet und

das schon 1852 erlassene Verbot der Winkelagenten erneuert. Das Wichtigste war die Förderung der privaten, meist religiösen Auswanderungsvereine, welche seit 1869 die Überführung von Ansiedlern nach Palästina, seit 1878 zum Schwarzen Meer geleitet haben.

d. Baden. Von hier ging im 18. Jahrhundert eine starke Auswanderung nach Siebenbürgen, welcher die Regierung keine ernstlichen Hindernisse in den Weg legte. 1803 wurde bestimmt, daß die Erlaubnis zur Auswanderung von der vorherigen Bezahlung aller Schulden abhängig zu machen sei. Unerlaubte Auswanderung wurde mit Vermögensbeschlagnahme und Verlust der Untertanenrechte bestraft. Gegen 1804 begann eine starke Auswanderung von hier nach Rußland. Man ließ sie ruhig sich vollziehen und milderte 1820 auch die Strafen auf unerlaubten Fortzug. Auch der Auswanderung nach Amerika wurde von der Regierung im ersten Viertel des Jahrhunderts nicht entgegengetreten, obwohl hier viele Mißbräuche vorkamen. Nur nach Brasilien wurde 1824 infolge vieler Klagen die Auswanderung 2 Jahre lang verboten.

Als immer häufiger Beschwerden über die Ausbeutung der Deutschen in Amerika kamen, wurde 1833 die Entsendung eines Agenten nach Nordamerika zum Schutz und zur Leitung der ankommenden Kolonisten angeregt. Intolgedessen kam es zur Anstellung eines badischen Konsuls in Neuyork. 1837 wurde die Errichtung einer Auswanderungsagentur in Baden gestattet, 1845 dem Texasverein die Werbung von Kolonisten gestattet. Positive Schritte der Regierung zu Schutz und Leitung der Auswanderung wurden 1842 und 1846 von der II. Kammer vergebens verlangt. Erst 1847 trat das Ministerium diesen Anträgen näher und legte im folgenden Jahr der Kammer eine eingehende Denkschrift über die Sache vor. Die Folge war die Bewilligung von Mitteln zur Unterstützung der Auswanderer, welche besonders durch Vermittelung des badischen Auswanderungsvereins erfolgt.

1857 wurde auch zum erstenmal das Auswanderungsagentenwesen in Baden gesetzlich geregelt und Konzessionierung sowie Kaution eingeführt. Die Verordnung erfuhr 1852 und 1865 Erweiterungen. Mit der Gewährung staatlicher Unterstützungen wurde 1866 aufgehört. Im übrigen ließ man Auswanderungslustigen, sofern sie nicht militärpflichtig waren, möglichste Freiheit und ließ auch den Nachweis der bezahlten Schulden allmählich fallen.

e. Sachsen. Hier wurde im 18. und in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Auswanderung hauptsächlich vom militärischen Gesichtspunkte behandelt und unerlaubter Fortzug hart bestraft. Noch 1830 wurde die Auswanderung, wenn nicht ganz verboten, so doch sehr erschwert. Erst 1832 wurde die Erlaubnis zur überseeischen Auswanderung in einer Verordnung förmlich ausgesprochen. Anträge auf Unterstützung der Auswanderung wurden 1833 und 1837 abgewiesen. 1848

gewann die Frage infolge wachsender Not größeres Interesse bei der Regierung. Es wurde in den Kammern die Unterstützung und der Schutz der Auswanderer angeregt. Das Ministerium faßte 1849 Mieten von Schiffen und Ankauf von Ländereien in Amerika ins Auge. Dieser Plan wurde bald fallen gelassen, dafür aber 1851 ein Auswanderungsgesetz entworfen. Die Leitung und der Schutz der Auswanderer wurde danach besonders in die Hände von Vereinen gelegt. 1853 wurde die Konzessionierung und Kautionspflicht von Auswanderungsagenten eingeführt. 1856 regte Sachsen vergeblich beim Bundestage eine einheitliche Regelung des Auswanderungswesens an.

f. Großherzogtum Hessen. Auch hier war die Auswanderung früher verboten, bis sie 1821 mit Genehmigung der Regierung nach Befriedigung aller Gläubiger eines Auswanderers gestattet wurde. Von den Auswanderern wurde bis 1836 eine Vermögensteuer von 10 Proz. gefordert. 1842, 1846 und 1847 wurden Anordnungen gegen die Übervorteilung der Auswanderer bei der Seefahrt getroffen. 1846 wurde außerdem die Beaufsichtigung und Konzessionierung der Agenten eingeführt. 1851 wurde diese Verordnung noch näher ausgestaltet und die Verpflichtungen der Agenten in den folgenden Jahren weiter verschärft.

g. Hamburg. Der Hamburger Senat hat der Auswanderung bis 1836 nicht nur ablehnend, sondern beinahe feindselig gegenübergestanden. Man ließ truppweise reisende Auswanderer nicht ein und verbot Werbungen zum Wegzug. Erst die große Zunahme der Bewegung und der Vorteil, den Bremen daraus zog, gaben Anlaß zu einem Umschwung in der Auffassung. 1837 wurde ein Gesetz betr. die Verschiffung der Zwischendeckspassagiere erlassen, das nach bremischen, englischen und amerikanischen Mustern den ärgsten Mißbräuchen entgegentrat. Die Reederei war damit sehr unzufrieden, und es mußte noch im selben Jahre eine Milderung des Gesetzes vorgenommen werden. Die Folge dieses mangelnden Schutzes der Auswanderer war, daß man im Binnenlande, z. B. in Bayern, vor der Einschiffung in Hamburg, wo die Leute wie Negersklaven behandelt würden warnte, und die Auswanderer sich mehr nach anderen Häfen zogen. 1840 wurden Maßregeln zur besseren Kontrolle der Auswandererschiffe ins Auge gefaßt und 1842 die bremischen Vorschriften, betr. Proviant nnd Einrichtung des Zwischendecks, übernommen. Aber erst 1845 geschah etwas Durchgreifendes. Die Reeder mußten nach einer damals erlassenen Verordnung die Schiffe versichern, Kautionen leisten und die Auswanderer vom kontraktlich festgesetzten Abfahrtstage an bis zum Moment der Ankunft am Ziel unterhalten. Durch diese Maßregel wurde die Auswanderung über Hamburg, besonders nach Brasilien, sehr befördert, Die Verordnung wurde 1848 und 1849 nach bremischem und englischem Muster weiter verbessert. Vollständig frei blieb übrigens auch damals noch die Beförderung der Auswanderer, welche

ZIMMERMANN, Kolonialpolitik,

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von fremden Häfen aus ihre Reise antreten wollten. Erst 1851 wurde auch für solche Auswanderer die Kautionspflicht der Reeder eingeführt. Da das die Leute noch nicht davor schützte, in den fremden Häfen längere Zeit hilflos liegen gelassen zu werden, wurden auch hiergegen 1853 Maßregeln getroffen. 1855 wurde eine Deputation für das Auswanderungswesen und ein Nachweisungsbureau errichtet. 1868 erging ein Nachtrag zu den Auswanderungsgesetzen, welcher ärztliche Untersuchung der Zwischendeckspassagiere, Einrichtung von Frauenabteilungen, Mitnahme von Ärzten, schärfere Schiffskontrolle und Vermeidung von Überfüllung vorschrieb. 1874 wurde die Beköstiguug der nach England gehenden Auswanderer besser geregelt. Die sämtlichen Vorschriften wurden 1887 revidiert und verbessert und zu einem umfassenden Gesetz vereinigt. h. Bremen. Von hier fand seit Beginn des 19. Jahrhunderts eine rege Auswanderung nach den Vereinigten Staaten statt, welche der Stadt noch in einem Vertrage von 1827 allerlei Vergünstigungen zugestanden. Für das Interesse der Auswanderer sorgten verschiedene Verordnungen, die 1849 zum erstenmal zusammengefaßt wurden. Das Gesetz legte den Reedern Kautionspflicht auf, regelte die Unterbringung und Verpflegung der Passagiere, normierte die zulässige Reisedauer und schuf eine überwachende Behörde. 1850 wurde ein Haus zur Beherbergung der Auswanderer in Bremerhaven gegründet, 1851 ein Nachweisungsbureau. 1866 erging eine neue ergänzende Verordnung, und es wurde eine obere Behörde für das Auswanderungswesen geschaffen. Das Gesetz war zunächst für Segelschiffe berechnet, wurde aber bald auf die Dampfer ausgedehnt und noch mehrfach zugunsten der Auswanderer ergänzt.

i. Deutsches Reich. Im alten Deutschen Reiche war die Auswanderung der Untertanen des einen Staats nach einem andern ohne Genehmigung der Obrigkeit von 1555 an durch Reichstagsabschied verboten. Im Westfälischen Frieden wurde sie aus religiösen Gründen erlaubt, aber nur gegen Entrichtung einer Nachsteuer und unter verschiedenen Formalitäten.

Zum erstenmal hat eine größere deutsche Auswanderung nach überseeischen Ländern im 17. Jahrhundert stattgefunden, als englische Werber zahlreiche Familien für Pennsylvanien gewannen. Die Deutschen erwarben sich in Amerika durch Fleiß, Tüchtigkeit und die Gutmütigkeit, mit der sie sich bei ihrer Unkenntnis von Sprache und Verhältnissen ausbeuten ließen, allgemeinen Anklang, und vielfach bezog man sie von da an als Arbeiter. Zu Anfang des 18. Jahrhunderts warb LAW Tausende von Pfälzern für Louisiana. Später gewann Frankreich weitere Scharen für Cayenne. Dazu wurden viele durch die betreffenden Regierungen zur Übersiedelung nach Spanien (Sierra Morena) und Rußland (Wolgagebiet) veranlaßt. Während des amerikanischen Unabhängigkeitskrieges verkauften deutsche Fürsten viele Leute als Soldaten an England. Diese sind auch vielfach in Amerika geblieben und haben ihre Familien und

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andere nachgezogen. 1766 gab es in Nordamerika schon gegen 200000 Deutsche. Die Auswanderung wuchs nach den napoleonischen Kriegen infolge der durch sie bewirkten Verwüstungen. Die Reichsgewalt enthielt sich jeder Einwirkung. Artikel 8 der Bundesakte von 1815 gestattete den Untertanen eines Bundesstaats freie Auswanderung nach einem anderen Lande. Nur Militärpflichtige blieben ausgenommen. Es wurde nun eine einheitliche Gesetzgebung für Ableistung der Dienstpflicht ins Auge gefaßt. Artikel 18 beseitigte auch die Nachsteuer oder die Abfahrtsgelder von Auswanderern. Dabei hatte es für lange sein Bewenden. Eine gleichmäßige Regelung des Auswanderungswesens für ganz Deutschland ist dann Ende der 40 er und in den 50er Jahren wiederholt, aber ohne Erfolg, angeregt worden. 1850 legte Preußen dem Fürstenkollegium seinen Gesetzentwurf vor, 1856 schlug Bayern eine einheitliche Regelung der Angelegenheit im Bunde vor und führte eine eingehende Erörterung herbei. Die Einzelinteressen gingen aber zu weit auseinander, und die maßgebenden Behörden der größeren Staaten waren im Grunde jeder Maßregel, welche auch nur mittelbar die Bewegung zu fördern geeignet schien, abgeneigt. Sie fürchteten die Schwächung der Wehrkraft und Schädigung der Landwirtschaft. Man beschränkte sich daher, da sich die Bewegung durch Polizeimaßnahmen nicht ersticken ließ, auf die geschilderten, nicht allzu wirksamen einzelstaatlichen Anordnungen. Die Auswanderer wurden dadurch vor der gar zu bösartigen Ausbeutung geschützt, im übrigen aber sich selbst überlassen.

Die Auswanderung aus ganz Deutschland betrug:

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In der Zeit von 1856-1860 erreichte die deutsche Auswanderung nach den Vereinigten Staaten, dem Hauptziele, jährlich im Durchschnitt die Höhe von 60800 Köpfen. In den Jahren 1861-1865 sank die Ziffer auf 46600. Sie wuchs aber in den 70er Jahren, nach Begründung des Deutschen Reiches, wieder ganz erheblich: 1871 auf 75 900; 1872 auf 128100; 1873 auf 110 400. Im Durchschnitt per Jahre 1871

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