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bis 1880 betrug die deutsche Auswanderung 62500 Köpfe im Jahre, in dem der Jahre 1881-1890: 134 100, in dem der Jahre 1891-1894: 92000, 1893-1903: 34 520. Merkbar beeinträchtigt ist die Bevölkerungsziffer durch diesen Aderlaß nicht worden. Die Statistik verzeichnet nämlich eine ununterbrochene Steigerung der Kopfzahl. Das Deutsche Reich zählte ohne Österreich an Seelen

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Die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 hat ausdrücklich in § 4 die Auswanderung als einen Gegenstand der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reiches bezeichnet. Doch sind Jahre vergangen, ehe das Reich diese Angelegenheit in Erwägung zog. Indirekt berührt wurde sie durch das Gesetz von 1867 über das Paßwesen, welches das Verlassen des Landes von einer Erlaubnis und der Erlangung eines Legitimationspapieres unabhängig machte, und durch das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1870, worin als einzige Beschränkung der Auswanderungsfreiheit die Wehrpflicht, die amtliche Dienststellung und besondere Anordnungen im Fall eines Krieges bezeichnet wurden. Abgesehen hiervon setzte noch § 144 des Strafgesetzbuches Gefängnisstrafe auf geschäftsmäßige Verleitung zur Auswanderung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen.

Angeregt wurde die volle Regelung der Auswanderung zum erstenmal 1868 im Reichstag des Norddeutschen Bundes aus Anlaß des Todes zahlreicher Auswanderer auf einigen Hamburger Schiffen. Der Bundesrat nahm damals eine internationale Vereinbarung zugunsten der Auswanderer in Aussicht. Diese scheiterte aber am Verhalten der Vereinigten Staaten. - Der Kongreß der Vereinigten Staaten erklärte am 27. Juli 1868 das Recht der Auswanderung als jedem Menschen natürlich und angeboren und bezeichnete jede Hinderung des Auswanderungslustigen als unzulässig. Gleichzeitig war eine Prüfung der in den Hafenstädten bestehenden Einrichtungen für die Auswanderer vorgenommen worden, welche zu einer Reihe von Vorschlägen führte. Die einzige Folge davon war aber die Niedersetzung von Auswanderungskommissaren 1868 in den Nordsee-, 1871 in den Ostseehäfen, sowie die Regelung der Auswanderungsstatistik. 1873 regte eine unter dem Vorsitz des Landwirtschaftsministers zur Beratung der ländlichen Arbeiterfrage berufene Kommission eine reichsgesetzliche Regelung der Konzessionierung und Geschäftsführung, sowie Haftpflicht der Auswanderungsagenten und die Verhinderung widerrechtlicher heimlicher Auswanderung an. Die gewerbsmäßige Verleitung von Deutschen zur Auswanderung sollte unter Strafe gestellt werden. Der von der Kommission aufgestellte Gesetzentwurf fruchtete so wenig wie der, den 1878 FRIEDRICH KAPP im Reichstag

einbrachte. Letzterer wurde in einer Kommission begraben. 1881 schlug Preußen angesichts der großen Steigerung der Auswanderung vor, sie nur solchen Personen zu gestatten, die nachwiesen, daß sie alle Verpflichtungen gegen Staat, Gemeinde und Arbeitgeber erfüllt hätten. Zu diesem Zwecke sollten in den Häfen besondere Kontrollen eingeführt werden. 1882 wurden über diesen Punkt besondere Erhebungen in den preußischen Provinzen veranstaltet, und Verhandlungen über ein diese Dinge berücksichtigendes Gesetz waren noch 1883 und 1884 im Gange. Entsprechend dieser Politik wurden gemeinnützigen Unternehmungen zur Leitung von Auswanderern, wie z. B. dem Rafaelsverein, allerlei Schwierigkeiten in den Weg gelegt und die Auskunftserteilung an Auswanderer ohne staatliche Konzession geradezu als straffällig erklärt. Die im Jahre 1892 und 1894 vorgelegten Entwürfe zur Regelung der deutschen Auswanderungsgesetzgebung, welche dem erwähnten Standpunkt der preußischen Regierung entsprachen, haben aber bei ihrem Bekanntwerden solchen Widerspruch erregt, daß sie ohne weiteres wieder fallen gelassen worden sind. Als im Jahre 1895 verlautete, daß ein neuer Entwurf geplant werde, haben die kolonialen Kreise es durchgesetzt, daß das Gesetz zunächst dem Kolonialrat zur Prüfung und Begutachtung vorgelegt wurde. Allseitig wurde überhaupt eine Behandlung der Angelegenheit hauptsächlich vom kolonialen Gesichtspunkte aus verlangt. Eine Befriedigung dieser Forderung ist nicht erzielt worden. Die Regelung der Auswanderung nach den Schutzgebieten ist vielmehr einer besonderen Gesetzgebung vorbehalten worden, während die Auswanderung aus Deutschland nach fremden Ländern den Gegenstand eines Gesetzes bildet, das am 9. Juni 1897 ergangen und am 1. Mai 1898 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz trifft Bestimmungen über die Konzessionierung und die Kautionen der Auswanderungsunternehmer und -Agenten, verbietet die Beförderung von Wehrpflichtigen unter 25 Jahren, von Leuten, die gerichtlich verfolgt werden, sowie von solchen, für welche fremde Regierungen oder Gesellschaften die Fahrt zahlen, und sieht eine Anzahl Maßnahmen zur Leitung und zum Schutze der Auswanderer vor. Ein besonderer sachverständiger Beirat sollte die Durchführung des Gesetzes überwachen. In Ausführung des Gesetzes ist 1902 in Berlin unter Mitwirkung und Beihilfe der Kolonialgesellschaft eine Auskunftsstelle für Auswanderer ins Leben gerufen worden. An ihrer Spitze steht ein aus dem Konsulardienst hervorgegangener Beamter. Ferner ist 1904 auch der Beirat für das Auswanderungswesen niedergesetzt worden. Unter seinen 18 Mitgliedern befinden sich Mitglieder des Parlaments und Vertreter von Schiffahrt. Handel und Kolonialinteressen.

3. Italien. Von hier hat sich in den letzten Jahrzehnten eine sehr starke Auswanderungsbewegung ausgebildet. Von jeher fand eine zeitweilige Wanderung italienischer Arbeiter und Händler nach Nachbar

ländern statt. Diese Leute, deren Zahl 1876 schon 89000, 1880: 81900; 1885: 80164; 1890: 112511; 1894: 124149 betrug, kehrten immer nach einer Reihe von Jahren in ihre Heimat zurück. Dauernd Auswandernde zählte man 1876 nur 19700, 1880: 37900; 1885 aber schon 77000; 1888: 195900; 1890: 104 733; 1894: 101 207; 1896: 182300; 1897: 165 400; 1898: 126800; 1899: 131 300: 1900: 153200; 1901: 251600; 1902: 245 200. Die italienische Regierung hat erst spät gesetzgeberische Maßnahmen in dieser Angelegenheit getroffen. 1865 in dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit waren nur einige Bestimmungen über öffentliche Agenturen aufgenommen, welche auf Auswanderungsbureaus angewendet wurden. Erst 1888 ordnete die Regierung besondere Maßnahmen zu Schutz und Überwachung der Auswanderung nach Schweizer Muster an, welche durch ein Reglement von 1889 näher festgestellt wurden. Danach ist die Auswanderung allen militärpflichtigen Personen im Alter von weniger als 32 Jahren nur mit besonderer Genehmigung der Regierung gestattet. Die Anwerbung und Beförderung von Auswanderern darf nur durch konzessionierte Agenten geschehen. Diese Agenten müssen Italiener sein und eine Anzahl vom Gesetz vorgeschriebener Eigenschaften haben. Sie müssen eine Kaution von 3-5000 Lire stellen, dürfen von den Auswanderern keine Gebühren erheben usw. Andere Bestimmungen betreffen die Schiffahrtsgesellschaften, die Entschädigung der Auswanderer bei Nichterfüllung der Verträge u. dgl. Das Gesetz hat sich als nicht ausreichend zum Schutz der Auswandrer erwiesen. 1901 schon ist es durch ein neues ersetzt worden. Es sind dadurch die Bestimmungen der Konzession für Auswanderungsunternehmungen verschärft, die Verleitung zur Auswanderung verboten, die Verpflichtungen der Reeder näher festgestellt und ein eigner Fonds aus Abgaben der letztern zugunsten der Auswandrer geschaffen worden. Ferner ruft das Gesetz einen obersten Auswanderungsrat aus Vertretern der Ministerien und interessierten Unternehmungen, ein Auswanderungskommissariat als ausführende Behörde und besondere Inspektionen in den Haupthäfen ins Leben.

4. Rufsland. Die Auswanderung Rußlands, welche früher besonders den polnischen Gebieten entstammte, war lange Zeit nicht sehr groß und richtete sich über deutsche Häfen nach Amerika. Die Zahl der Auswanderer aus Rußland betrug in den Jahren 1881-85 durchschnittlich im Jahre 12700; 1886-90: 44965; im ganzen in der Zeit 1881-90: 288 400 Köpfe. Im Jahre 1900 sind 668000 Russen über deutsche Häfen ausgewandert. Erst in den 80er Jahren begann die Zahl der Bauern, welche nicht nur vom Norden nach den Südprovinzen wanderten, sondern dem Lande dauernd den Rücken kehrten, stark anzuschwellen, und zwar richteten diese Auswanderer nunmehr ihre Schritte nicht allein nach Amerika, sondern auch nach Sibirien. Über die Höhe

der Einwanderung nach Sibirien steht kein zuverlässiges statistisches Material zur Verfügung. Man rechnet aber, daß von 1883-91 nach Ostsibirien auf dem Seewege 15300 Personen; von 1887-91 auf dem Landwege nach Westsibirien 207 800 Personen eingewandert sind. Gegenwärtig wird der jährliche Zugang von Rußland nach Sibirien auf 43 000 Köpfe im Jahre veranschlagt.

Die Auswanderung nach Sibirien geschieht auf 3 Wegen. Die nach Südsibirien, Turkestan und Zubehör erfolgt mit Hilfe der Dampfer des Kaspischen Meers und der Transkaspischen Bahn; die nach Ostsibirien. und dem Amurgebiet von Odessa aus auf den Dampfern der Freiwilligen Flotte; die nach West- und Mittelsibirien zu Lande über Tjumen, Orenburg oder Slatoust. Während auf diesem Wege früher der Auswanderer auf die Reise im Wagen oder die Fußwanderung angewiesen war, was Monate und Jahre kostete, führen jetzt 2 Bahnen bis zum Ural. Tjumen ist auf der Eisenbahn zu erreichen und durch Dampfer mit Tomsk und den Hauptplätzen des westlichen Sibirien verbunden. Neuerdings macht überdies der Bau der Bahn vom Ural nach Mittelsibirien große Fortschritte und wird die Einwanderung erleichtern.

Die russische Regierung fördert bisher amtlich nur die Auswanderung nach Turkestan und Ostsibirien. Sie gewährt hier Reisevergünstigungen, kostenlose Landzuteilungen, Steuerfreiheit usw. Der Auswanderung nach Westsibirien steht sie dagegen ablehnend gegenüber. Ein Gesetz von 1889 erlaubt die Übersiedelung dorthin nur solchen Personen, welche die Genehmigung des Ministers des Innern eingeholt und wegen. Tilgung ihrer Schulden und Steuerrückstände bestimmte Verpflichtungen eingegangen sind. Die Einwanderungskommissare in Tjumen, Tomsk und anderen Orten sind angewiesen, alle ohne Erlaubuis ankommenden Leute durch die Polizei zurückzuschicken. Das Gesetz hat sich bisher nur zum kleinsten Teile als durchführbar erwiesen.

5. Belgien. Die übergroße Bevölkerung des kleinen Staats hatte in den ersten Jahren seiner Selbständigkeit eine bedenkliche Zunahme der Armut zur Folge. Von 1840-50 ist die Zahl der amtlich registrierten Armen von 401 700 auf 901 500 gestiegen. Diese Erscheinung veranlaßte in jener Zeit Versuche zur Ansiedelung Bedürftiger in überseeischen Ländern. So sandte 1841 eine Privatgesellschaft gegen 1000 Leute nach Santo Tomas in Guatemala. Ein Fünftel davon kam um, und der Rest mußte 1847 wieder nach Hause geschafft werden. 1848 beantragte die Regierung im Parlament 2 Million Frs. zur Ansiedelung flandrischer Armer in Amerika oder Algier. Eine Kommission prüfte die Verhältnisse an Ort und Stelle. 1849 wurden von Staats wegen in Pensylvanien, 1850 in Missouri Auswanderer angesiedelt. 1856 wurde im Parlament die Hemmung weiterer Auswanderung beantragt. Die Mehrheit wollte aber davon nichts wissen, sondern verlangte vielmehr verstärkten Schutz und bessere

Leitung der Auswanderung. Es geschah indessen nichts, und das erste Gesetz zur Regelung der Auswanderung erging 1876. Es schreibt die Konzessionierung und eine Kaution der Auswanderungsunternehmer und eine Reihe von Bestimmungen zum Schutze der Interessen der Auswanderer vor. Eine Reihe Verordnungen von 1876, 1884, 1885 und 1890 hat die nähere Ausführung des Gesetzes geregelt. Durch sie wurde eine Aufsichtsbehörde in Antwerpen, eine Untersuchungskommission und ein Regierungskommissar geschaffen und die Einrichtung der Schiffe genau vorgeschrieben. 1888 ist auch ein besonderes Auskunftsbureau errichtet worden, welches Filialen in allen wichtigen Städten hat und Veröffentlichungen auf Grund amtlichen Materials veranstaltet. Der Statistik zufolge ausgewandert:

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Dieser Auswanderung steht aber eine starke Einwanderung gegenüber. 6. Schweiz. Die staatliche Beaufsichtigung und Regelung der Auswanderung wurde hier zuerst 1867 bei der Bundesversammlung, aber ohne Erfolg, angeregt. 1871 wurde der Versuch erneuert und 1872 durchgesetzt, daß ein Artikel in die Bundesverfassung aufgenommen wurde, der die Auswanderungsagenturen der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes unterwarf. Eine weitergehende Beteiligung des Bundes an Auswanderungsunternehmungen wurde 1877 und 1878 abgelehnt. 1879 wurde ein Gesetz über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsagenturen beraten, das unterm 24. Dezember 1880 in Kraft trat. In den nächsten Jahren wurde der Bund noch wiederholt um Maßregeln zur Beförderung der Auswanderung angegangen. Er gab diesen Anträgen jedoch keine Folge und entschloß sich nur 1888, das bestehende Gesetz zu erweitern. Die Überwachung, Konzessionierung und Kautionsleistung der Agenten wurden dadurch näher festgesteilt und allerlei Schritte zum Schutz der Auswanderer in der Schweiz wie im Auslande vorgeschrieben Auch wurde ein Auskunftsbureau errichtet, welches gleichzeitig die genaue Ausführung des Gesetzes überwacht und die Statistik führt. Die Auswanderung aus der Schweiz erreichte in den Jahren 1881, 1882 und 1883 die Höhe von 10 000, 11 900, 13 500 Köpfen. Vorher hat sie zwischen 1700 und 7000 Personen geschwankt und auch seitdem die Zahl von 10000 nicht überschritten.

7. Frankreich; Österreich Ungarn; Spanien; Portugal Niederlande; Schweden; Norwegen; Dänemark.

Die französische Regierung hat ohne Rücksicht auf die unüberwindlichen Schwierigkeiten, welche das Klima der Ansiedelung und Arbeit

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