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gewöhnlich großen Negermengen veranlaßte, hat Spanien, aber erst 1789, ein eigenes Negersklavengesetz nach französischem Muster einzuführen sich veranlaßt gesehen. Während der Kriege, welche die Französische Revolution nach sich zog, haben die Neger in den spanischen und portugiesischen Kolonien überall zu ihren Herren und der Regierung gehalten.

II.

Die Engländer haben sich schon früh mit Negersklavenhandel befaßt. Von 1562 an haben SIR JOHN HAWKINS und andere regelmäßige Fahrten mit Negern von Westafrika nach Amerika ausgeführt, wo sie sie in die spanischen und portugiesischen Kolonien schmuggelten. Ihrem Beispiel sind später Franzosen und Holländer, noch später, unter dem Einfluß der letzteren, Brandenburg usw. gefolgt. In eine englische Kolonie kamen Negersklaven zum erstenmal 1619 auf einem holländischen Schiffe. Es war das Virginien. Sie bewährten sich so beim Tabakbau, daß bald rege Nachfrage nach ihnen entstand. 1662 erteilte die englische Regierung der Royal African Company das Monopol der Negereinfuhr nach ihren Kolonien und erließ ein erstes Sklavengesetz, wonach Kinder von Sklavenfrauen ebenfalls Sklaven sein sollten. 1667 wurde bestimmt, daß der Übertritt zum Christentum die Freilassung von Sklaven nicht nach sich ziehe und ihre Tötung nicht als Mord, sondern nur als Felonie zu gelten habe. Ferner wurden freien Negern Bürgerrechte ausdrücklich abgesprochen. 1682 wurde unter dem Einfluß der Sklavenhalter für die Neger Paßzwang, sowie das Verbot des Waffentragens und der Notwehr gegen Weiße eingeführt. 1687 folgte eine Verschärfung dieser Vorschriften und das Verbot von Ehen zwischen Schwarzen und Weißen. Weiße Frauen, die mit Negern Kinder hatten, wurden mit Geldstrafen, Zwangsarbeit und Auspeitschen bestraft, weiße Männer für Verkehr mit Negerinnen durch öffentliche Kirchenbuße. Gegen Ende des 17. Jahrhunderts gab es gegen 6000 Negersklaven in Virginien. Von 1671 an förderte die Regierung im Interesse der Royal African Company, an deren Spitze der DUKE OF YORK stand, wie der Pflanzer die Einfuhr von Negern in Nordamerika wie Westindien. Nur die nördlicher gelegenen Kolonien, wo Weiße ohne Schwierigkeiten arbeiten konnten, wollten von den Negern nichts wissen. Die Kolonisten von Pennsylvanien verboten 1688 allen Christen Kauf oder Haltung von Sklaven, die Regierungen der andern hinderten ihre Zufuhr, welche trotz des Monopols der Royal African Company noch vielfach durch Holländer geschah. Gegen 1740 zählte man in Virginien nicht weniger als 120000 Negersklaven, in Südkarolina 40 000. Neben den Negersklaven gab es in einzelnen Kolonien auch indianische. 1670 wurde in Virginien die Versklavung kriegsgefangener

Eingeborener ausdrücklich gestattet und 1682 sogar der Ankauf solcher von andern Stämmen erlaubt. Gelegentlich verkaufte man solche Kriegsgefangene auch nach Westindien. Sie wurden wie die Neger behandelt und standen nur geringer im Preise. Erst die Einwirkung der Geistlichkeit schränkte die Indianersklaverei mit der Zeit ein.

Am raschesten wuchs die Zahl der Negersklaven in Westindien infolge der hohen Gewinne der Rohrzuckerindustrie. In Barbados gab es schon 1643 beinahe 7000 Neger, 1668: 40000, 1753: 69 000! In Grenada gab es 1753: 12000 Sklaven, 1776 über 18000, 1779: 35000, in St. Vincent 1753: 3000, 1776: 12000; in Tabago 1771: 12000; in Antigua 1774: 38000; in Montserrat 1787: 10000; in Dominika 1773: 19000; in St. Kitts 1782: 26 000. Auf der kleinen Insel Nevis lebten 1673 schon 1400 Negersklaven, 1778: 9000. In Jamaika stieg ihre Zahl von 500 im Jahre 1662 bis 1673 auf 9500, 1698 auf 40000, 1708 auf mehr als 80 000, 1775: 192000. Von 1709-1775 sind gegen 472 700 Negersklaven nach Jamaika geschafft worden. Man zahlte für einen Neger hier nur 600-1000 Mark. 1755 haben sich angeblich in Britisch-Westindien gegen 240000, in Virginien gegen 100 000 Negersklaven befunden!

Die Behandlung der Sklaven war in Westindien noch rücksichtsloser als in den nordamerikanischen Kolonien. Bei dem starken Angebot und billigen Preise der Neger erschien es den Pflanzern vorteilhaft, die Leute recht rasch während ihrer besten Jahre auszunützen, um nicht für schwache und alte Sklaven sorgen zu müssen. Sie ernährten sie daher so billig als möglich und mißhandelten sie beim geringsten Verschulden. In Jamaika sollen von 1780-1787 allein 15000 Sklaven Hungers gestorben sein. Die Gesetzgebung wurde von der Regierung ganz ins Belieben der Pflanzer gestellt, die dann auch alles ihren Wünschen entsprechend regelten. Verstümmelung und Tod standen auf Weglaufen, Hehlerei, Verstecken entlaufener Sklaven, Besitz von Waffen. Zwei Friedensrichter und drei Pflanzer bildeten vereint ein Gericht, das die Todesstrafe verhängen konnte. Den Sklaven war das Verlassen der Pflanzungen, Musikmachen und die Veranstaltung von Spielen ohne Erlaubnis verboten. Kein Sklave konnte gegen einen Weißen Zeugnis ablegen. Verkauf von Grundstücken an Neger war ungesetzlich. Mulatten stand die Erlaubnis zum Kauf von Land nur bis zum Werte von 2000 Pfd. Sterl.

Freie Neger und Mulatten hatten stets ein blaues Kreuz auf der Schulter zu tragen und durften nur mit Fischen und Milch handeln. Tötung von Sklaven war so gut wie straflos, da ihr Zeugnis nicht zählte. Unbrauchbarer Sklaven konnten sich die Pflanzer jeder Zeit entledigen, indem sie sie unter irgend einer Beschuldigung aburteilen ließen. Die betreffende Gemeinde mußte ihnen dann Ersatz zahlen.

Diese Mißhandlungen der Neger hatten häufige Erhebungen zur Folge.

Trotz aller Aufsicht gelang es Sklaven, in die Berge zu flüchten, von wo aus sie die Pflanzer gelegentlich überfielen. In Jamaika, wo im Innern Reste der ehemals den Spaniern gehörigen Neger, die Maroons, hausten, waren solche Aufstände und ihre Unterdrückung besonders schwierig. Ein Negerkrieg in Jamaika 1760 soll 215000 Pfd. Sterl. gekostet haben. Die entsetzlichen, gegen die gefangenen Sklaven verübten Greuel schreckten die geknechteten Neger nicht von neuen Versuchen, die Freiheit zu gewinnen, ab. Aber nie hat sich im 17. oder 18. Jahrhundert in Britisch-Westindien eine Stimme zugunsten der Schwarzen erhoben. Es war eine Ausnahme, wenn einmal in einer Kolonie wie Antigua Anordnungen zum Schutz von Leib und Leben der Sklaven getroffen wurden.

Die Royal African Company hat von 1680-1707 etwa 64000 Neger nach Amerika verhandelt. Von 1733-1766 haben die englischen Besitzungen in Westafrika jährlich etwa 20000 Sklaven für Westindien geliefert. 1768 soll England gegen 60000 nach Amerika geschafft haben. Die Regierung förderte den Menschenhandel, indem sie, wie z. B. 1745, in Jamaika bei Vergebung von Land die Haltung einer bestimmten Anzahl Sklaven für jeden Acre zur Bedingung machte und Versuchen der Kolonie, die übergroße Sklavenzufuhr zu hemmen, entgegentrat.

III.

Die Franzosen haben von Anbeginn ihrer Niederlassung in den Antillen an Negersklaven für die Pflanzungen verwendet. 1642 verlautet schon vom Vorhandensein zahlreicher Sklaven in dem französisch-westindischen Besitze. 1664 erhielt die Compagnie de la France équinoxiale das Monopol der Negerversorgung der ihr übertragenen westindischen Kolonien. Als sie den Negerhandel nicht eifrig genug betrieb, wurde 1671 allen Händlern eine Prämie von 10 Livres für jeden in Westindien eingeführten Negersklaven in Aussicht gestellt. 1683 versuchte es Frankreich mit Erteilung des Negerhandelmonopols an die Senegalkompagnie, die 1685 für jeden Sklaven auch noch 13 Livres Prämie erhielt. Obwohl auch diese Maßregel die Nachfrage der Antillen nach Sklaven nicht befriedigte, wurde 1712 ein Monopol der Negerversorgung Louisianas erteilt. 1716 wurde der Negerhandel nach den Kolonien allen Franzosen gegen Zahlung einer Abgabe an die Guineakompagnie freigegeben. 1720 wurde er aber Monopol der Compagnie d'Occident. Sie erhielt 13 Frs. für jeden Sklaven, mußte sich aber verpflichten, jährlich 3000 nach den Antillen einzuführen.

1724 gab es allein in St. Dominga schon 44000 Negersklaven. Aber noch genügte diese Zahl nicht. Das Monopol der Kompagnie wurde.

daher auf Louisiana beschränkt und die Negerzufuhr nach den Antillen freigegeben. Dazu wurde 1727 Ausfuhr von Negern von dort nach fremden Kolonien verboten. 1767 wurde der Negerhandel nach den französischen Kolonien wieder einmal zeitweilig ganz freigegeben, zehn Jahre später jedoch zum Monopol der Compagnie de la Guyane erklärt. Nach deren Scheitern entschloß man sich 1783 zur Freigabe des Negerhandels auch für Ausländer. 1784 kamen dazu noch neue Prämien für die eingeführten Neger und die Aufhebung der früher von Sklavenschiffen erhobenen Steuern. Die Gouverneure waren an der Förderung des Handels interessiert, indem sie 2 Proz. vom Werte jedes eingeführten Sklaven bekamen.

Von den französischen Kolonien zählte St. Domingue 1754: 230 000, 1756: 330 000 Negerklaven, Martinique 1754: 60000, Guyana 1789: 12000 Neger, Guadeloupe 50 000.

Von 1767-1777 sind jährlich angeblich gegen 30 000 Sklaven nach den französischen Kolonien geschafft worden. 1779 wurde die Menge der Negersklaven in den französischen Kolonien auf 478 000 veranschlagt. 1790 soll es allein in St. Domingue 452000 gegeben haben.

Die Behandlung der Sklaven in den französischen Besitzungen ist im ganzen humaner gewesen als in den englischen. Schon 1685 hat die Regierung die Lage der Neger in den Antillen durch den Code noir gesetzlich geregelt. An der Spitze dieses Gesetzes stand die Bestimmung, daß die Sklaven im katholischen Christentum zu unterrichten und zu taufen wären und am Sonntag Ruhetag hätten. Der erste Teil dieser Vorschrift war die Wiederholung einer schon 1615 für die Antillen getroffenen Bestimmung. Wenn ferner ebenso wie in den englischen Kolonien angeordnet wurde, daß Kinder von Sklaven ebenfalls Sklaven sein und dem Besitzer der Mutter gehören sollten, so war doch gleichzeitig vorgesehen, daß Sklaven nicht zur Ehe gezwungen werden durften, und daß Kinder von Sklaven mit freien Müttern frei wurden. Waffentragen, Handelsbetrieb und Abhaltung von Versammlungen waren verboten, aber nicht mit so harten Strafen wie in den englischen Kolonien bedroht. Entsprechend den englischen Gesetzen verbot der Code noir Sklaven den Erwerb von Eigentum, die Bekleidung öffentlicher Ämter und die Führung von Prozessen. Er schränkte den Wert ihres Zeugnisses vor Gericht ein und bedrohte tätliche Angriffe auf den Besitzer und seine Familie sowie Ausschreitungen gegen Freie und Diebstahl von Pferden und Rindern mit dem Tode. Auf Diebstahl von andern Dingen waren Stockschläge und Brandmarkung, auf Verbergen von Flüchtlingen Geldstrafe, auf Fluchtversuch bei dritter Wiederholung der Tod gesetzt. Es stand auch im Falle der Hinrichtung von Sklaven den Besitzern der Ersatz des Wertes zu.

Diesen Vorschriften zugunsten der Sklavenbalter standen aber auch solche zum Schutze der Neger zur Seite. So war ersteren Verstümmeln,

Foltern und Töten von Sklaven streng verboten. Es war vorgesehen, daß jeder über 10 Jahre alte Sklave wöchentlich 21/2 Töpfe Maniok und 2 Pfund Salzfleisch oder 3 Pfund Fisch sowie jährlich 2 Anzüge erhielt. Die Ablösung dieses Rechts durch Gewährung von Ackerland und Zeit zu dessen Bestellung war untersagt. Ferner war vorgeschrieben, daß die Besitzer für kranke und altersschwache Sklaven sorgten. Es war den Besitzern ferner freigestellt, Sklaven in Freiheit zu setzen, und freigelassenen Sklaven waren dieselben Rechte wie freien Franzosen zugesichert. Endlich waren Strafen auf unehelichen Umgang mit Sklaven gesetzt.

Dieser Code wurde 1723 auch für Isle de France und Bourbon in Kraft gesetzt zusammen mit einer 1712 getroffenen Anordnung, welche die mangelhafte Ernährung vov Sklaven und Grausamkeiten gegen sie mit 500 Frs. Strafe bedrohte.

Eingeschränkt wurden mit der Zeit nur die Vorschriften betreffs der Freilassung von Sklaven, da diese gelegentlich einen zu großen Umfang annahm. Man verbot 1724 und 1726 Testate und Schenkungen von Weißen an freigelassene Sklaven, ordnete 1761 eine allgemeine Revision der Papiere der Freigelassenen an, untersagte 1778 die Ehe zwischen Negern und Weißen und entzog 1779 in St. Domingue Negern das Recht zum Tragen europäischer Tracht und auch die Anrede mit „Monsieur“ und „Madame".

Im ganzen aber hielt die Regierung auf menschliche und gerechte Behandlung der Schwarzen. 1784 ordnete Frankreich als erste unter den Kolonialmächten die Registrierung der Geburten und Todesfälle bei der Sklavenbevölkerung an. Es sorgte auch für Erziehung und Bildung der Sklavenkinder. In St. Domingue unterhielt es z. B. eigene Handwerkerschulen für sie.

IV.

Die Holländer, welche den Negerhandel nach spanischen, englischen und französischen Kolonien von Anfang des 17. Jahrhunderts an eifrig betrieben, haben ihrerseits Negersklaven in größerer Menge zuerst in ihrem brasilianischen Reiche verwendet. Nach dessen Verlust verwendeten sie Neger hauptsächlich in Surinam. Die Westindische Kompagnie erhielt 1674 das Monopol seiner Versorgung mit Sklaven, und es kamen rasch Massen von solchen in die Kolonie. 1730 mußte die Kompagnie sich verpflichten, jährlich 2500 Schwarze einzuführen. Als sie von 1731 bis 1738 statt der erwarteten 17500 aber nur 13000 lieferte, nahm die Kolonialverwaltung den Sklavenbezug selbst in die Hand. 1792 gab es in Surinam 45000 Negersklaven.

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