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VIII. Kuliwesen.

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Literatur. Bibliothèque coloniale internationale. I. Serie. La main d'oeuvre. Bruxelles 1895 ff. H. Blondel, Régime du travail et la colonisation libre. Paris-Nancy 1896. Dorvault, Régime de la main d'oeuvre. Colonies françaises. Vol. V. Paris 1900. J. Duval, Histoire de l'émigration. Paris 1862. Archibald Forbes, Kanaka in Queensland. New Review. June 1892. A. Legoyt, L'émigration européenne. Paris 1861. Queensland 1894. Imperial and colonial acts relat. to the recruiting etc. of Pacific Island labourers. Brisbane 1892. Alex. C. Smith, Kanaka labour question. Brisbane 1892. R. M. Smith, Emigration and immigration. London 1890. R. Temple, Polynesian labour traffic. National Review. July 1892. William T. Wawn,

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The South sea Islanders. London 1893.

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I.

Als Ersatz für die Negersklaven sind nach Aufhebung der Sklaverei zuerst von England Eingeborene Asiens verwendet worden. Den Anlaß dazu scheinen die günstigen Erfahrungen gegeben zu haben, welche man 1815 mit Verwendung indischer Strafgefangener in Mauritius gemacht hat. Da bei der Übervölkerung Indiens sowieso unter den Eingeborenen der Auswanderungstrieb verbreitet ist und in Jahren von Mißernten der Wegzug für viele Familien unerläßlich war, lag es nahe, diese Sachlage im Interesse der an Arbeitermangel leidenden Kolonien auszunützen. Von 1834 an begann daher England den Strom der indischen Auswanderung mehr und mehr nach Westindien und Mauritius zu lenken. In letzterer Kolonie allein sind von 1843-60 etwa 274 000 Inder eingewandert, von denen nur 49900 wieder weggezogen sind. Die Leute wurden in der Regel für 5 Jahre zu einem festen Monatslohne von 4 Dollars oder gegen Tagelohn verpflichtet und erhielten freie Fahrt. Nach Britisch-Westindien sollen 1848-60 gegen 81 500 Inder gelangt sein. Neben den Indern verwendete man hier auch freie Neger, welche man besonders in Sierra Leone anwarb.

Das Beispiel Englands veranlaßte Frankreich zur Nacheiferung. Angesichts der Notlage, in welche sein westindischer Besitz durch die plötzliche Aufhebung der Sklaverei geraten war, begnügte es sich nicht

damit, nach Guyana Deportierte zu senden und die weiße Auswanderung nach Westindien von Staats wegen zu fördern, sondern es versuchte auch Kulis aus Pondichery und China und Neger aus Afrika zu beziehen. Um die Einführung ersterer zu fördern, wurde 1852 den Schiffskapitänen eine Prämie von 250 Frs. für jeden erwachsenen Kuli versprochen. Wegen Einführung von 20000 Negern binnen 6 Jahren nach den Antillen schloß man einen Vertrag mit der Firma Régis. Wegen Lieferung von 3000 Negern für Guyana wurde 1855 ein Vertrag mit Kapitän CHEVALIER geschlossen. Alle diese Veranstaltungen hatten nicht genügend Erfolg, da England hiergegen einschritt und die Transportfahrzeuge als Sklavenschiffe behandelte. RÉGIS konnte von 1857-62 nur 10000 Neger liefern. Die Inder und Chinesen aber, für deren Einfuhr man die Prämien bald auf 400 und 500 Frs. erhöhen mußte, stellten sich zu teuer. Ein Inder kostete dem Pflanzer täglich 2,60, ein Chinese 4 Frs. Ende 1863 gab es in Guyana erst 2100, in Martinique 15 600, in Guadeloupe 13 500, Réunion 72600 Kulis und freie Afrikaner.

Um den Bezug von Kulis billiger zu gestalten, tat Frankreich verschiedene Schritte. 1859 erwirkte es vom Vizekönig von Kanton die amtliche Erlaubnis zum Bezug von Chinesen unter Aufsicht und Vermittlung eigener Werbeagenturen in verschiedenen Häfen, und 1861 bewog es gelegentlich der Handelsvertragsverhandlungen England zur Gewährung der Erlaubnis des Bezugs von Kulis aus Indien. Die Leute sollten immer für 5 Jahre engagiert und nach deren Ablauf auf französische Kosten zurückgeschafft werden. England bedang im voraus aus, daß sie wöchentlich nur 6 Tage und täglich nur 912 Stunden zu arbeiten verpflichtet und daß zu Anfang mindestens 25 Proz. und nachher mehr Frauen mit eingeführt werden sollten. Den englischen Konsuln war das Aufsichtsrecht eingeräumt.

Die französische Regierung hat in Ausführung des Vertrags in den verschiedenen Kolonien mehrfach Gesetze zum Schutze der Kulis erlassen und nach ihrer Behauptung alles Erforderliche getan, um den eingegangenen Verpflichtungen gerecht zu werden. Englischerseits wurden dagegen immer aufs neue Klagen über grausame Behandlung der Leute erhoben. Nachdem wiederholte Beschwerden fruchtlos geblieben, setzte England 1868-71 den Vertrag zunächst für Guyana, dessen Klima die Inder am schlechtesten ertrugen, außer Kraft und kündigte ihn 1878 endgültig. 1879 und 1882 geschah das gleiche für Réunion, und 1889 verbot England auch die weitere Auswanderung von Kulis nach den französischen Antillen. Frankreich verschärfte darauf die Gesetze zum Schutze der Kulis und knüpfte neue Verhandlungen mit England an. Es erreichte indessen nur gelegentlich die zeitweilige Erlaubnis zu neuem Bezug von Indern, obwohl es 1893 sogar englischen Kommissaren die Abhaltung einer Enquete über die Lage der Kulis in Réunion gestattete.

Nach Martinique sind bis 1884: 25500 Inder gelangt, von denen 1893 noch 7210 vorhanden waren. Neben ihnen gab es damals noch 440 Chinesen und 5600 westafrikanische Neger. Die Kosten des Bezugs der Inder haben sich hier pro Kopf auf 265 Frs., der Lohn für Männer jährlich auf 160, für Frauen auf 100 Frs. neben freier Wohnung, Kleidung und Nahrung gestellt. Die Heimschaffungskosten beliefen sich auf 373 Frs. In Guadeloupe hat der Bezug von Indern pro Kopf 335, von Chinesen 635, von Negern 300 Frs. gekostet. In Guyana stellten sich die Kosten für Inder auf 415, für Chinesen 80912, für Neger 485 Frs. Diese Ausgaben haben gewöhnlich ganz oder größtenteils die Kolonialkassen gedeckt.

Wie den französischen Kolonien hat England auch den niederländischwestindischen Besitzungen den Bezug indischer Kulis erlaubt. 1859 gab es dort schon gegen 46 000 Inder. Von 1873 an wurde gelegentlich des Verkaufs des holländischen Besitzes an der Goldküste von England die regelmäßige Einwanderung indischer Kulis nach Surinam erwirkt. Von 1873-1884 sind aber nur 9500 hingelangt. Die Überfahrt kostete auf Seglern pro Kopf 100, auf Dampfern 150 Fl. Ihr Lohn beträgt täglich 60 Cents bis 1 Fl. Die Fahrkosten für Chinesen stellen sich auf 210 Fl. Alle Kosten werden hier von den Pflanzern getragen.

II.

In neuerer Zeit hat England die Auswanderung von Eingeborenen seines indischen Reiches nach fremden Kolonien mit Hilfe der indischen Gesetzgebung so gut wie abgeschnitten. Die in Indien erlassenen Auswanderungsgesetze- das erste indische Auswanderungsgesetz erging 18. Dezember 1883-gestatten den Wegzug von Eingeborenen nur nach bestimmten Gebieten, wozu Mauritius, Britisch-Westindien, Guyana und die Fijiinseln gehören. Während fremden Kolonien der Bezug indischer Arbeiter erschwert wird, suchen verschiedene englische Kolonien sich gegen sie abzuschließen. Südafrika hat allerlei Bestimmungen gegen die Ansiedelung von Indern getroffen, und der australische Bund hat ihre Einwanderung überhaupt verboten, da die weißen Arbeiter sich durch den Wettbewerb der bedürfnislosen Inder geschädigt sehen. In allen diesen Gebieten sind besondere Gesetze betreffend Beförderung, Unterbringung, Behandlung und Rückschaffung der Leute, entsprechend den von der indischen Regierung gestellten Forderungen, erlassen worden. Die Anwerbung geschieht durch Agenten der betreffenden Kolonien unter Aufsicht der indischen Behörden. Besondere Beamte überwachen in den Kolonien die Durchführung der Gesetze. Die Kosten werden überall aus besonderen, durch Beiträge der Pflanzer geschaffenen Fonds bestritten. Die Arbeitsbedingungen und Löhne sind dieselben wie für freie Arbeiter. Die von den Behörden über

die indischen Kulis in jeder Kolonie jährlich erstatteten Berichte werden veröffentlicht. Auch Holland und Frankreich haben die Arbeiterausfuhr aus ihren indischen Kolonien verboten.

Die anderen Kolonialstaaten, welche nicht über Besitzungen in Indien verfügen, sehen sich genötigt, ihren Bedarf an Arbeitern anderweitig zu decken. Die Hauptbezugsquellen dafür sind Afrika, China und Polynesien.

In Afrika kamen früher für Arbeiterausfuhr besonders Sansibar und Mozambik in Betracht. Die betreffenden Neger waren meist als Sklaven von den arabischen Elfenbeinhändlern im Innern erworben und dann zur Küste geschafft worden. Wenn es nicht gelang, die Leute unmittelbar als Sklaven weiter zu verkaufen, wurden sie als Kontraktarbeiter oder Träger an Unternehmer vermietet. Mit der Unterdrückung des Sklavenraubes und -Handels im Innern und der Ersetzung der Träger beim Elfenbeinhandel durch Schiffe und Bahnen hat die Zahl der an die Küste gelangenden Leute erheblich abgenommen, und diese Teile Afrikas kommen für Arbeiterausfuhr nicht mehr sonderlich in Betracht. Die Anwerbung von Schwarzen für die südafrikanischen Bergwerke hat nur im Innern Mozambiks und im britischen Zentralafrika-Protektorat einigen Erfolg. In Madagaskar und Dahome, die ebenfalls noch lange nach dem Verbot des Sklavenhandels viele Neger für fremde Kolonien geliefert haben, ist dieser Handel durch die Franzosen unterdrückt worden. Die sämtlichen Mächte, welche Afrika unter sich aufgeteilt haben, verbieten die Ausfuhr von Arbeitern aus ihren Besitzungen. Wird sie bei besonderen Anlässen ausnahmsweise von einer Kolonie zur andern gestattet, so werden gewöhnlich Bürgschaften für Zurückführung der Leute verlangt und Bedingungen für ihre Bezahlung und Behandlung gestellt. Nur von Liberia aus findet heutzutage noch regelmäßig eine größere Ausfuhr von Arbeitern statt. Die liberianische Regierung erhebt dafür bestimmte Gebühren und hat Vorschriften betreffs Bezahlung und rechtzeitiger Zurückschaffung der als Crooboys und Weyboys allgemein bekannten Leute getroffen.

Weit wichtiger als Afrika für den Bezug von Arbeitern ist heutzutage China. Das übermäßig bevölkerte Reich besitzt seit langem eine starke Auswanderung nach dem indischen Archipel, nach Hinterindien, den Philippinen, Australien und der Westküste Amerikas. Diese Auswanderer ernähren sich meist als Händler, Gewerbetreibende und Unternehmer, kommen aber als Arbeiter nur selten in Betracht. Statt ihren Zuzug zu fördern, sind die meisten der betreffenden Gebiete bestrebt, ihn zu er schweren oder ganz zu verhindern. Man beschuldigt die Leute verschiedener schlimmer Laster und der Ausübung eines ungünstigen Einflusses auf ihre Umgebung. Vor allem aber sehen die kleinen Händler und Gewerbetreibenden in ihnen, bei ihrer außerordentlichen Anspruchslosigkeit, gefährliche Mitbewerber. Die Vereinigten Staaten, welche 1868 in einem

Vertrage mit China die freie Auswanderung und Niederlassung der beiderseitigen Untertanen ausgemacht hatten, begannen unter dem Einfluß von Kalifornien 1876 Maßnahmen gegen die Chinesen ins Auge zu fassen. Eine Kommission untersuchte die Sachlage. 1878 wurden im Kongreß, trotz des bestehenden Vertrages, Schritte gegen die chinesische Einwanderung ins Auge gefaßt und 1879 kurzer Hand ihr Verbot beschlossen, nachdem ein Richter Chinesen bereits das Recht abgesprochen hatte, amerikanische Bürger zu werden. Als der Präsident mit Rücksicht auf den bestehenden Vertrag gegen den Beschluß des Kongresses sein Veto einlegte, verlangte dieser die Änderung der Abmachungen mit China. Es gab damals etwa 105 000 Chinesen in der Union. In ihrem Interesse ließ sich China 1880 zu einer Verständigung herbei. Die Vereinigten Staaten versprachen, die chinesische Einwanderung nicht zu verbieten und den in ihnen angesiedelten Chinesen dieselbe Behandlung wie den Angehörigen der meistbegünstigten Nationen zu gewähren. Dafür gestand ihnen China das Recht zur Regulierung und zeitweiligen Beschränkung der Einwanderung zu. Auf Grund dieses Vertrags verbot die Union 1882 die Einwanderung von Chinesen für 10 Jahre. Da gleichzeitig grobe Ausschreitungen gegen die in Kalifornien ansässigen Chinesen vorkamen, erhob China gegen das Verbot keinen Einwand, sondern bot an, auch seinerseits die Auswanderung nach Amerika zu hindern. Ein bezüglicher Vertrag, der 1888 geplant war, kam nicht zu stande, aber die Union verbot nicht nur den weiteren Zuzug von Chinesen für 20 Jahre, sondern schloß auch bereits in Kalifornien ansässige Chinesen, die gerade Reisen nach der Heimat gemacht hatten, aus. 1894 stimmte China den von den Vereinigten Staaten getroffenen Maßnahmen zu. Der Kongreß hat die gegen die Chinesen gerichtete Gesetzgebung seitdem weiter ausgebaut und 1902 für unbestimmte Zeit in Kraft gesetzt. Die chinesische Regierung hat den Vertrag von 1894 gekündigt. Nicht allein sie, sondern auch die Missionsgesellschaften und verschiedene amerikanische Handelskammern wünschen eine Milderung der bestehenden Gesetzgebung.

Das Vorgehen der Union hat die australischen Kolonien zu ähnlichen Maßregeln veranlaßt. 1888 wurde bestimmt, daß Schiffe auf je 500 Tons Last nur 1 Chinesen landen dürfen. Seit der Gründung des australischen Bundes sind alle farbigen Einwanderer ausgeschlossen. Auch in Niederländisch-Indien und auf den Philippinen bestehen Gesetze gegen die chinesische Einwanderung.

Während man sich so in verschiedenen Teilen der Welt gegen freiwillige chinesische Einwanderung absperrt, strebt man in andern Gebieten nach Gewinnung chinesischer Kulis. Frankreich, England, Spanien, Deutschland und andere Staaten haben wiederholt mit ihnen Versuche in ihren Kolonien gemacht. Nur die beiden erst erwähnten

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