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geordnete Überweisung von Sträflingen an Privatleute. Die letzteren hätten alles Interesse daran, den Verbrecher zum tüchtigen Arbeiter zu erziehen, und nichts fördere dieses Bestreben so, wie die Beschäftigung der Leute mit Ackerbau und Viehzucht.

Auf die englische Regierung, welche für die Deportation nach Australien damals bereits 5301 000 Pfd. Sterl. aufgewendet hatte, machte nach allem, was im Laufe der letzten Jahre herausgekommen war, diese Resolution keinen Eindruck. Sie ging ernstlich an Reformen. Ein Gesetz vom 19. November 1839 schaffte für Frauen die Deportation als Strafe ab. Durch eine Order in Council vom 22. Mai 1840 wurde die weitere Sendung von Verbrechern nach Neusüdwales und Bermuda verboten und die Deportation fortan auf Van Diemensland, Norfolk Island und deren Nachbarinseln beschränkt. Die Strafkolonie in Queensland war schon 1839 eingezogen worden. Gleichzeitig wurde die Disziplin in den Strafkolonien verschärft. Bis dahin hatten die Verbrecher die Deportation gar nicht mehr als Strafe angesehen, sondern nannten sie die sentimentale Reise nach Botany bay. Die in Neusüdwales vorhandenen Strafgefangenen wurden nach Van Diemensland geschafft, obwohl die. Bewohner des erstern lebhaft gegen die Entziehung der Arbeitskräfte protestierten und eine schwere wirtschaftliche Krisis dort ausbrach.

Die Regierung erwartete, daß in Van Diemensland und Norfolk Island, wo mit keiner großen freien Bevölkerung zu rechnen war, die Schäden des Deportationswesens weniger hervortreten würden, und da sich die Deportation immer noch billiger als die Erhaltung der Leute in englischen Zuchthäusern stellte, schaffte sie von 1841-44 im ganzen 40000 Verbrecher dahin. Für die Aufnahme solcher Menschenmassen war aber in den beiden Kolonien kein Platz. Man mußte an die Anlage einer neuen Strafkolonie denken und faßte dafür Nordaustralien ins Auge. Als diesem Plane unerwartete Schwierigkeiten begegneten, fragte Staatssekretär GLADSTONE 1846 in Neusüdwales an, ob die Kolonie es nicht nochmals mit der Aufnahme von Strafkolonisten versuchen wolle. Im dortigen Parlamente bestand Neigung dazu. Man fand, daß ja doch unter der Hand Tausende entlassener oder beurlaubter Sträflinge trotz des bestehenden Verbots in die Kolonie geströmt seien und meinte, daß bei Einführung einiger Reformen und bei Übertragung der Verwaltung der Strafanstalten an die Kolonie der Plan nicht so übel sei. Kaum wurde die Sache aber bekannt, als in der ganzen Kolonie eine Aufregung entstand und energisch gegen die Wiederbelebung der Deportation Front gemacht wurde. GLADSTONES Sturz begrub den Plan für den Augenblick, doch sein Nachfolger im Kolonia!amt, EARL GREY, nahm ihn wieder auf. Er veranlaßte 1848 die Aufhebung der Order in Council von 1840 und tat Schritte zur Sendung neuer Verbrecher nach Neusüdwales, da er sich nicht helfen konnte. Wegen Überfüllung von Van Diemensland und

Norfolk Island hatte man die Fortsetzung der Deportation dahin vorläufig einstellen müssen. Gleichzeitig erwirkte er die Zustimmung der Königin zur Sendung von Strafgefangenen nach der Kapkolonie.

Die Kunde dieser Entschließungen erregte die gleiche Entrüstung in der Kapkolonie wie in Neusüdwales. In letzterem lärmten am lautesten die freien Arbeiter, die sich durch den Wettbewerb der Sträflingsarbeit schwer bedroht sahen. Trotzdem sandte der Minister mehrere Schiffe mit Deportierten ab. Der Erfolg war, daß die Bewohner von Kapstadt und Melbourne die Landung der Leute gewaltsam hinderten, während in Sydney sich Unternehmer fanden, die Verbrecher heimlich ins Innere schafften. Allgemein entstand lebhafte Bewegung gegen die Fortsetzung der

Deportation. In Neusüdwales protestierten 36 500 Personen dagegen, und das Parlament beschloß 1850, in Zukunft nie wieder Deportierte unter irgend welchen Bedingungen zuzulassen. Auch in Van Diemensland wurde man unruhig. Die Kolonisten verpflichteten sich, neue Sträflinge nicht mehr zu beschäftigen. EARL GREY mußte sich fügen. Er begnügte sich damit, daß das an Arbeitskräften Mangel leidende Westaustralien sich 1848 bereit zeigte, Deportierte aufzunehmen. Neue Versuche, Strafgefangene nach Neusüdwales oder nach der Kapkolonie zu senden, wurden nicht gemacht, und 1853 wurde auch die Einstellung der Deportation nach Van Diemensland beschlossen. Überdies beschränkte damals ein Gesetz die Deportation auf Verbrecher, die zu mehr als vierzehn Jahren Haft verurteilt waren und erlaubte die Umwandlung in Zuchthausstrafe. Strafkolonien sollten überhaupt nur noch in unbewohnten oder wenig bevölkerten Gebieten angelegt werden. 1557 schaffte ein neues Gesetz die Deportation als Strafmittel überhaupt ab. Der Regierung wurde nur freigestellt, Verbrecher ihre Strafe in England oder in den Kolonien absitzen zu lassen.

Trotzdem hat die Deportation noch 10 Jahre lang stattgefunden und zwar nach Westaustralien. Bis 1868 sind dorthin im ganzen 9700 Verbrecher geschafft worden, von denen übrigens mehrere Tausend sofort entflohen. Bei den andern australischen Kolonien erregte das solchen Unwillen, daß sie 1864 geradezu Zwangsmaßregeln gegen Westaustralien. ins Auge faßten, um es an der weiteren Aufnahme von Verbrechern zu hindern. Dank dem Druck, den sie auf England übten, hat dieses von 1868 an, trotzdem die Westaustralier die Fortsetzung der Sendung von Strafgefangenen wünschten, die Deportation eingestellt. 1870 gab es in dieser Kolonie unter 8259 Männern nicht weniger als 5798 Deportierte ! Natürlich hat es noch erheblich länger gedauert, ehe die Strafanstalten, in denen die Deportierten sich befanden, in Westaustralien und Van Diemensland eingehen konnten.

Die Kosten der Strafkolonisation haben sich in Westaustralien für den Kopf auf 40-57 Pfd. Sterl. gestellt.

Über die Höhe der in Van Diemensland erwachsenen Kosten liegt folgende amtliche Aufstellung vor:

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Gegenwärtig besteht die Deportation noch in Ostindien für eingeborene Verbrecher. Anfangs fand sie nach Singapore und Malakka statt, jetzt geschieht sie nach den Andamaneninseln.

In Frankreich, dem die Kriege der großen Revolution nur einen bescheidenen Rest des alten Kolonialreichs gelassen hatten, ist der Gedanke der Strafkolonisation Jahrzehnte lang eingeschlafen. Zur Durchführung der 1810 im Code Napoleon als Strafe für gewisse Verbrechen vorgesehene Deportation war kein Schritt geschehen. Man beschäftigte die dazu verurteilten Verbrecher in den Bagnos von Toulon, Brest und Rochefort. Doch die Kostspieligkeit dieses Verfahrens, die Schwierigkeit, genügende Beschäftigung für die Sträflinge zu finden, und der geringe Erfolg der Strafe ließen immer wieder den Wunsch nach Deportation der Verbrecher erwachen. 1818 wurde eine Kommission mit der Prüfung der Angelegenheit betraut. 1821 schlug die Regierung im Parlament die Wiedereinführung der Deportation vor. 1843 verlangten zwei Abgeordnete die Verhängung von Deportation als Zusatzstrafe bei allen Verurteilungen zu mehr als 11 Jahren Haft. 1846 und 1847 ergingen neue Anregungen. Immer verhinderten politische Vorgänge ein Ergebnis, bis 1850 eine entscheidende Wendung eintrat. In den 3 Bagnos befanden sich damals 6000 Verurteilte, deren Unterhalt das Budget schwer belastete. Die Regierung faßte den Plan, sie nicht allein zu entfernen, sondern ihre Arbeit auch dem Mutterlande durch Entwicklung der inzwischen neu erworbenen Kolonien nützlich zu machen. Unter dem Beifall der Abgeordneten kündigte der Minister des Innern einen Gesetzentwurf an, der die Wiedereinführung der Strafkolonisation bezweckte. Eine Kommission wurde. beauftragt, die geeignetsten Örtlichkeiten festzustellen, da gegen die zuerst ins Auge gefaßten Marquesasinseln sich viele Bedenken regten.

Ehe darüber noch Klarheit erzielt war, erging das Dekret vom 8. Dezember 1851, das Deportation auf 5 oder 10 Jahre als Strafe für politische Verbrechen einführte. Auf seiner Grundlage wurden 3350 Personen nach Algier und Guyana verbannt. Der Kolonisation kam dieser Willkürakt nicht zu statten. Diese Verbannten kehrten sämtlich, sobald es ihnen möglich war, nach der Heimat zurück und taten keinen Schritt, um sich in den Kolonien heimisch zu machen. Anfang 1852 gelangte endlich die erwähnte Kommission zum Abschluß ihrer Arbeiten. Sie hatte herausgefunden, daß die früheren schlechten Erfahrungen mit Guyana nur durch die Unkunde und Unfähigkeit der Behörden verschuldet worden seien, und daß die Kolonie sich in jeder Hinsicht klimatisch für Strafkolonisation eigene. In ihrem Namen schlug daher der Marine- und Kolonialminister dem Staatsoberhaupt die Überführung der zur Deportation Verurteilten nach Guyana vor und berichtete, daß die meisten Gefangenen in den Bagnos damit einverstanden wären. Ohne Mitwirkung der Kammern ordnete daher ein Dekret vom 27. März 1852 die Deportation der Bagnogefangenen, die sich freiwillig melden würden, nach Guyana an. Nach 2 Jahren Arbeit in den dortigen Strafanstalten sollte es erlaubt sein, sie an Privatleute als Arbeiter zu vergeben oder ihnen Landkonzessionen zu erteilen, die sie binnen 10 Jahren als Eigentum erwerben konnten. Die zu Strafen über 8 Jahre Verurteilten sollten für immer in der Kolonie bleiben, den andern nach Ablauf der Strafzeit die Heimkehr freistehen.

Die Maßregel fand allgemeinen Beifall. Gegen 3000 Sträflinge meldeten sich zur Deportation, und noch im Frühjahr 1852 segelte die erste Expedition ab, der bald die Opfer des Dezemberaufstandes folgten. Anfang 1854 ging die Regierung daran, das Dekret durch ein Gesetz zu vervollständigen.

Sie betonte, daß es sich darum handle, das Verbrechen nicht nur wie bisher zu bestrafen, sondern seinen Urheber nachher auch der Allgemeinheit durch seine Arbeit nützlich zu machen. Die Deportierten sollten daher in der Kolonie erst ihre Strafe verbüßen und dann dazu beitragen, das Land für die eigentliche Kolonisation vorzubereiten. Alle zu mehr als 8 Jahren Verurteilten sollten lebenslänglich, die andern das Doppelte ihrer Strafzeit in der Kolonie verbleiben. Alle Einwände wurden mit dem Hinweis auf die Erfolge Englands in Australien entkräftet, wobei freilich der Unterschied in den klimatischen Verhältnissen beider Kolonien vergessen wurde. Um dem englischen Beispiel möglichst nahezukommen, gab man auch den Deportationsbehörden in der Kolonie vollste Bewegungsfreiheit in der Behandlung der Verbannten und behielt sich ein staatliches Reglement für die Zukunft vor. Die Deportation der Frauen wurde nach den Umständen für zulässig erklärt, die von Greisen und zu jungen Leuten verboten. Der Gesetzentwurf fand solchen Beifall, daß ihn die Kammer mit 225 gegen 3 Stimmen annahm.

Das Gesetz vom 30. Mai 1854 hat alle Kolonien außer Algier der Deportation geöffnet, doch ist sie zunächst nur nach Guyana gerichtet worden, das die Sachverständigen schon früher für durchaus gesund erklärt hatten. Ohne weiteres wurden daher sämtliche Insassen des Bagno von Rochefort dahin übergeführt. Aber der Erfolg entsprach nicht den Voraussagen der Sachverständigen. Allerlei Seuchen begannen sofort unter den Deportierten auszubrechen. 1855 und 1856 erlagen ihnen 40 Proz. Es entstand eine allgemeine Erregung, und der Kaiser sah sich veranlaßt, 1857 zu verkünden, daß die Verlegung der Deportationsanstalten vorbereitet werde. Abgesehen von der Sterblichkeit enttäuschte auch die Handhabung der Deportation ihre Befürworter. Die Deportationsbehörden verwendeten nämlich die Leute zu lauter Arbeiten für Regierungszwecke und machte den freien Kolonisten beim Absatz der Erzeugnisse bald schwere Konkurrenz. Die Vergebung von Sträflingen an Privatunternehmer war an so lästige Bedingungen geknüpft, daß sie kaum in Betracht kam.

Nach längerer Prüfung wurde Neukaledonien als Deportationsfeld gewählt und ein entsprechendes Dekret am 2. September 1863 erlassen. Noch im selben Jahre begann man mit der Überführung der Deportierten aus Guyana dahin, und von 1867 an befanden sich dort nur noch Deportierte arabischer, asiatischer und afrikanischer Herkunft. Im ganzen waren von 1852-1866 nicht weniger als 13 400 gemeine Verbrecher nach Guyana deportiert worden. Die Zahl der politischen Verbannten schätzt man auf 1200.

In Neukaledonien sind die Deportierten zuerst auf der Insel Nou, in der Bucht von Nouméa, untergebracht worden. Die meisten wurden dort, einige andere für öffentliche Arbeiten, der Rest, die Unverbesserlichen, in der Strafanstalt Kanala beschäftigt. Die nicht Unverbesserlichen waren nach ihrem Betragen in 3 Klassen geteilt, welche verschiedene Begünstigungen erfuhren. Die besten wurden zur landwirtschaftlichen Arbeit in Ackerbaukolonien, welche die Verwaltung für ihre Zwecke angelegt hat, verwendet. Die völlige Freiheit der Kolonialbehörden in der Verfügung über die Deportierten wurde erst durch das Dekret vom 3. August 1878 etwas beschränkt. Hierin wird vorgesehen, daß Deportierte, die sich gut führen, nach Verbüßung der Strafe eine Landkonzession erhalten können, die, nachdem sie ein Jahr lang weiter keinen Anlaß zu Klagen gegeben haben, in ihren freien Besitz übergeht. Ein weiteres Dekret vom 16. Januar 1882 bestimmte, daß der Konzessionär Lebensmittel, Kleidung und die nötigen Geräte für 30 Monate von der Verwaltung zu bekommen, aber dafür binnen 20 Monaten ein Haus in vorgeschriebener Form zu errichten, ein bestimmtes Stück Land urbar zu machen und 12 Tage Fronarbeit im Jahre zu leisten hat. Die Disziplin wurde in den Deportationsanstalten dauernd geregelt durch ein Dekret vom 3. September 1880, welches im wesentlichen das Bestehende festlegte und nur

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