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vieler spanischer Niederlassungen in Süd- und Mittelamerika überzeugt hatten, begannen sie dieselben ebenso wie die portugiesischen gelegentlich zu besuchen und zu brandschatzen. PHILIPP II. suchte dem durch Gewalt und allerlei Umtriebe in England entgegenzutreten, da seine diplomatischen Vorstellungen fruchtlos blieben. Damit verschärfte er den gegen die fanatischen Spanier in England so wie so bestehenden Haß noch mehr. Die englischen Schiffer wurden immer kühner. Nicht zufrieden mit der Plünderung von Spaniens Niederlassungen, kaperten sie seine Schiffe und versuchten sich in Nordamerika festzusetzen. Die Königin ELISABETH zeichnete den von PHILIPP II. wegen allerlei Gewalttaten angeklagten DRAKE sogar noch besonders aus. In seiner Entrüstung über Englands Übergriffe versuchte es Spanien mit militärischen Maßnahmen in Europa. Aber seine Anstrengungen waren umsonst. 1588 erlag seine Armada Stürmen und den Angriffen der Engländer, und eine zweite Flotte hatte 1597 kein besseres Schicksal. Von da an ließen die kühnen englischen Seefahrer die letzten Rücksichten fallen. Sie plünderten die mexikanischen Häfen, brandschatzten Cadix, verwüsteten die Azoren und machten sogar im spanischen Südamerika Kolonisationsversuche. Kein Teil des spanisch-portugiesischen Weltreichs war fortan mehr vor Überfällen sicher, zumal die von Spanien abgefallenen Niederländer sich um die Wette mit England in überseeische Unternehmungen stürzten. Umsonst versuchte Spanien sich zuletzt wenigstens vor den Angriffen der Engländer zu sichern, indem es wiederholt Friedensvorschläge machte. In England wollte man davon nichts wissen, solange man sich nicht einen genügenden Anteil an der neuen Welt gesichert hatte. Erst JAKOB I. ließ sich zu einem Friedensschlusse herbei, ohne jedoch Spaniens und Portugals Ansprüche auf alle überseeischen Gebiete anzuerkennen. Spanien sah sich ebenso wie schon vorher Portugal genötigt, seine Ansprüche mit Gewalt zu verteidigen und seinen Besitz in jedem einzelnen Falle durch Verträge mit den beteiligten Mächten zu sichern. Zu solchen Abmachungen ließen sich aber die ihrer Seemacht sicheren Staaten nur ausnahmsweise herbei, sie zeigten sich besonders im 17. Jahrhundert nur von dem Bestreben erfüllt, möglichst viele und wertvolle überseeische Gebiete ohne Rücksicht auf die Eigentümer zu erwerben. Jahrzehnte hindurch war daher keine Macht mehr ihrer Kolonien sicher. Wo sich irgend eine Gelegenheit bot, wurden sie ihr von einer andern, oft mitten im Frieden, entrissen. So überfiel England 1654 die keines Angriffs gewärtigen Spanier in Santo Domingo und Jamaika und besetzte um dieselbe Zeit Surinam. 1664 bemächtigte es sich, ebenfalls ohne Kriegserklärung, des holländischen Neuamsterdam. Den Franzosen in Westindien und Nordamerika spielte es ebenso übel mit. Andrerseits empfand man auch in Frankreich keine Gewissensbisse, mitten im Frieden den englischen und spanischen Kolo

ZIMMERMANN, Kolonialpolitik.

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nien in Amerika oder dem englischen, holländischen und portugiesischen Besitze in Indien mit den Waffen zuzusetzen. Das Zeitalter des Faustrechts in den überseeischen Ländern fand erst mit dem Spanischen Erbfolgekriege ein Ende. Im Frieden von Utrecht wurde zum erstenmal eine umfassende Verständigung der Hauptseemächte über ihren Kolonialbesitz zustande gebracht. Spanien und Portugal setzten sich dadurch über die Grenzen ihres südamerikanischen Besitzes auseinander, und England verständigte sich mit Spanien und Frankreich über den Anteil jeder Macht an der Neuen Welt. Spanien mußte dabei den Briten versprechen, kein Stück seines amerikanischen Besitzes jemals an Frankreich oder eine andere Macht abzutreten.

3. Lange hat die 1713 erreichte Regelung der Weltlage nicht vorgehalten. Jeder neue Streit zwischen den Mächten gab Anlaß zu Kämpfen in den Kolonien. Besonders das lange Ringen Frankreichs mit England um die Weltherrschaft führte zu mehrfachen Besitzwechseln. Gegen Anfang des 19. Jahrhunderts hatte England dank seiner Überlegenheit zur See die anderen Kolonialstaaten so gut wie vollständig ihres Besitzes beraubt. Was nicht in Englands Hände gefallen war, verdankte dies nicht Verträgen oder dem Schutze des betreffenden Mutterlandes, sondern der Widerstandskraft der eigenen Bewohner.

Nachmals fand eine Teilung der Welt in den Friedensverträgen von 1813 und 1814 statt. Frankreich erhielt dabei einen Teil der ihm früher in Westindien gehörigen Inseln, den Senegal und Reunion nebst den Stationen in Indien zurück. Holland wurde in den Besitz seiner Kolonien, außer Kapland, Ceylon, einem Teil Surinams und Ost- und Westindiens gesetzt; Spanien und Portugal wurden wieder Herren dessen, was sie zu Ende des 18. Jahrhunderts tatsächlich besessen hatten. Doch wieder war die Neuregelung der Besitzverhältnisse nicht von Dauer. Der südamerikanische Besitz Spaniens, und Portugals errang gewaltsam seine Selbständigkeit. Zwischen Holland und England fand dann eine nochmalige Auseinandersetzung statt, die dem ersteren weitere Gebiete kostete, und bald gingen Frankreich und Rußland daran, ihren Besitz auf Kosten eingeborener Staatswesen in allen Teilen der Welt zu erweitern. Das Beispiel Frankreichs fand Nachahmung bei Belgien und Deutschland, und so entstand ein neuer Wettkampf um die Teilung der noch nicht fest vergebenen überseeischen Gebiete. Allseitig wurden als solche alle Länder aufgefaßt, die nicht von einer fremden Macht in geregelte Verwaltung genommen, oder die nicht im stande waren, sich gegen Angriffe von außen genügend zu verteidigen.

4. Um feindlichen Zusammenstößen und folgenreichen Entwicklungen. aus diesem Zustande der Dinge vorzubeugen, einigten sich die beteiligten Mächte 1885 zur Beschickung einer internationalen Konferenz in Berlin. Hier wurde nicht allein der zwischen Belgien und einer Reihe anderer

Staaten schwebende Streit wegen der Grenzen des von König LEOPOLD ins Leben gerufenen Kongostaates beigelegt, sondern auch die Bedingungen für völkerrechtlich gültige Besitzergreifungen in Afrika festgestellt. Nach Artikel 34 der Kongoakte vom 26. Februar 1885 sollte zunächst jede der beteiligten Mächte, wenn sie an der afrikanischen Küste Besitz von einem Gebiete ergreife, hiervon den anderen Signatarmächten Kenntnis geben, um sie in Stand zu setzen, gegebenenfalls ihre Ansprüche geltend zu machen. Im folgenden Artikel verpflichteten sich die Unterzeichner der Akte, in den von ihnen besetzten Küstengebieten für eine Obrigkeit zu sorgen, die hinreiche, um die erworbenen Rechte und gegebenenfalls die Handels- und Durchgangsfreiheit zu schützen.

Betreffs der Besitzergreifungen im Innern Afrikas wurde keine Verständigung erreicht. Hier blieb es den beteiligten Staaten überlassen, sich untereinander im einzelnen Falle auseinanderzusetzen. Auf Grundlage der Bestimmungen der Kongoakte hat sich die Aufteilung der Küsten Afrikas, soweit sie als herrenlos galten, während der folgenden Jahre vollzogen. Die Verteilung des Innern ist trotz des Fehlens einer völkerrechtlichen Abmachung in ähnlicher Weise vorsichgegangen. Die Staaten haben von ihren dort vollzogenen Besitzergreifungen in der Regel auch den anderen Kenntnis gegeben und sich dann im Wege von Verhandlungen mit den Nachbarn geeinigt. Hier liegt aber für die Mächte, welche ihre Zustimmung nicht erklärt haben, keine völkerrechtliche Verbindlichkeit vor. Die Auseinandersetzung über die Besitzverhältnisse in der Südsee ist durch Verträge zwischen Deutschland, England, Spanien und Frankreich erfolgt. Gewaltsam ist der Besitzstand hier und in Westindien nur einmal, durch die Vereinigten Staaten von Amerika, gestört worden. Ungeregelt sind die Verhältnisse heute nur noch in Ostasien infolge der mehrfach hervorgetretenen Unfähigkeit des chinesischen Reichs, seinen Besitz genügend zu verteidigen und zu regieren. Eine Einigung der beteiligten Mächte über die Eigentumsverhältnisse in Ostasien hat sich bisher nicht erzielen lassen. Auf dem amerikanischen Kontinente haben die Vereinigten Staaten schon zu Anfang des 19. Jahrhunderts, gelegentlich des Abfalls der spanisch - südamerikanischen Kolonien, durch Proklamierung der Monroe-Doktrin die weitere Einmischung fremder Mächte ausgeschlossen. Die Versuche Spaniens, sich nochmals in Haiti festzusetzen, haben sie ebenso vereitelt wie die Eroberungspläne Frankreichs in Mexiko. Es ist unzweifelhaft das Streben der Bürger der Union, mit den Resten europäischer Herrschaft in Amerika aufzuräumen und diesen Erdteil unter ihren ausschließlichen Einfluß zu bringen.

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Sobald die Besitzverhältnisse in Ostasien und den damit zusammenhängenden Teilen von Mittelasien geregelt sind, ist daher bis auf weiteres die Teilung der Welt vollzogen und nur Kriege oder Verträge einzelner Staaten untereinander können die Lage in Zukunft verschieben.

III. Regierung der Kolonien.

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Sir Henry

- v. König, Sir George Corne

Literatur. G. G. Bell, colonial administration of Great Britain London 1859. Ch. Clark, A summary of Colonial law. London 1834 Colonial Office List. London, seit 1862. — Karl Gareis, Deutsches Kolonialrecht. Gießen 1902 A. Gourd, Les Chartes coloniales. Paris 1885. W. E. Hall, A treatise on the foreign powers and jurisdiction of the british Crown. Oxford 1894. Jenkyns, British rule aud jurisdiction beyond the seas. Oxford 1902. Handbuch des deutschen Konsularwesens. Berlin 1896. wall Levis, An essay on the government of dependencies ed. by C. P. Lucas. Oxford 1891. S. Lucas, Charters of the old english colonies in America. London Merivale, Lectures on Colonisation aud Colonies. London 1861. A. Mills, Colonial constitutions. London 1856 u. 1891. Paul S. Reinsch, Colonial Government. Newyork 1902. K. Frhr. von Stengel, Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. Tübingen und Leipzig 1901; ders.: Die deutschen Schutzgebiete. München und Leipzig 1895. Tarring, law relating to the colonies. 1893. A. Todd, Parliamentary government in the british colonies. London 1880.

1880.

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I.

Die oberste Leitung der kolonialen Angelegenheiten Portugals lag von Anfang des 16. Jahrhunderts an in den Händen eines Königl. Rates für die indischen Angelegenheiten, zusammengesetzt aus den höchsten Würdenträgern. Die wirtschaftlichen Angelegenheiten besorgte die in Lissabon errichtete Casa da India, welche den gesamten Verkehr von und nach den Kolonien vermittelte.

Bei der Größe der Entfernung, welche Portugal von Ostindien und Zubehör trennte, und der Seltenheit und Langsamkeit der Verbindungen konnte aber das Mutterland nur in ausnahmsweisen Fällen und in grundsätzlichen Fragen der Politik eine Entscheidung fällen. Die eigentliche Regierung des portugiesischen Überseereichs wurde von dem Leiter der dortigen Verwaltung, der gelegentlich Generalkapitän, Generalgouverneur oder Vizekönig genannt wurde, gehandhabt. Er stand an der Spitze der militärischen wie der Zivilverwaltung, ernannte die Beamten und entschied über Leben und Tod. Groß wie die Vollmacht, war die Verantwortlichkeit dieser Beamten. Wie sie den Ruhm glücklicher Taten ernteten, hatten sie für alle Mißerfolge einzustehen. Mit der Zeit erwies

sich die Arbeitslast und Verantwortung für die Schultern eines Mannes zu groß, und dazu begann man in Portugal zu fürchten, daß gelegentlich ein Vizekönig zu mächtig werden und Unabhängigkeitsgelüste verspüren könne. Von 1518 an wurde daher der Posten des höchsten Beamten in Indien alle drei Jahre neu besetzt. Um die Ordnung in der Verwaltung durch den häufigen Wechsel nicht zu gefährden und Unredlichkeiten zu steuern, wurde außerdem die Finanzverwaltung vom Generalgouvernement abgetrennt und ziemlich unabhängig gestellt. Dazu bildete man 1550 aus den obersten Beamten, deren keiner auf Lebenszeit angestellt wurde, einen obersten Regierungsrat, der in wichtigen Angelegenheiten vom Generalgouverneur zu befragen war. Den beabsichtigten Zweck haben diese Maßregeln so wenig erreicht, wie die mehrfach versuchte Teilung des indischen Reichs in verschiedene, von einander unabhängige Gouvernements. Mißbräuche aller Art, Durchstechereien und Ausschreitungen sind fast während der ganzen Zeit der portugiesischen Herrschaft in Ostindien an der Tagesordnung gewesen. Die durch die große Entfernung bedingte Unmöglichkeit genügender Beaufsichtigung der kolonialen Verwaltung durch die heimische Regierung, der Mangel einer Kontrolle durch unabhängige Privatleute, die Vernachlässigung der Interessen der Eingeborenen der Gebiete, in denen die portugiesischen Stationen lagen, die Unterordnung der Rechtspflege unter die Verwaltung haben gleichmäßig dazu beigetragen, Portugals koloniale Macht in Indien zu untergraben.

Anders haben die Dinge in Brasilien gelegen. Allerdings wurde auch das Recht des Handels mit diesem Gebiete sogleich nach seiner Entdeckung von Portugal zum Monopol der Krone erklärt. Da aber das Land zunächst keine den indischen vergleichbaren Schätze bot, wurden zur Durchführung des Monopols keine ernsten Schritte getan. 1504 wurde es sogar einem Reeder verpachtet.

Als sich dort, da dieser Pächter nicht im stande war, in dem riesigen Gebiete viel auszurichten, eine Menge Ausländer festsetzten, entschloß man sich 1534, Brasilien in 15 Provinzen zu teilen und deren Regierung und Kolonisation privaten Unternehmern zu überlassen. Die Krone behielt sich in diesen Lehen das Recht der Zollerhebung, das Monopol der wichtigsten Erzeugnisse, ein Fünftel von Edelmetallen und -Steinen sowie ein Zehntel von anderen Erzeugnissen vor. Den Lehensinhabern wurde ein gewisser Anteil an dem Ertrag der Krongebühren sowie das Monopol der Salzgewinnung, von Wasserwerken und Fähren und das fast unumschränkte Recht der Verwaltung und Rechtsprechung zugesichert.

Von den 15 Kapitanien genannten Lehen sind nur 3 zu einer einigermaßen befriedigenden Entwicklung gelangt. 1549 wurden daher die Rechte der Lehensinhaber zurückgekauft und ganz Brasilien in die Verwaltung der Krone genommen. Ein Generalgouverneur trat an die Spitze

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