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eines geeigneten Flecks mit den Seemächten und Rußland. Das Ergebnis war nur, daß letzteres eine Anzahl Verbrecher nach Sibirien schaffen ließ. 1836 hat Hamburg Schritte wegen Ansiedelung von Verbrechern in Australien mit Hilfe einer der dortigen Kolonisationsgesellschaften, welche Arbeiter brauchte, getan. Nachrichten über das Ergebnis liegen nicht vor. In neuerer Zeit ist in Italien und Deutschland die Einführung der Deportation wiederholt von privater Seite, hauptsächlich unter dem kriminalistischen Gesichtspunkte, empfohlen worden. Sowohl Zweifel am Werte des Deportationssystems vom kolonialen wie kriminalistischen Standpunkte als Vorstellungen anderer beteiligter Mächte haben diese Anregungen fruchtlos bleiben lassen.

III.

Über den Wert der Deportation als Strafmittel sind die Ansichten noch heute geteilt. Sir F. BACON hat zu Anfang des 17. Jahrhunderts in seinem Essay of Plantations die Besiedelung von Kolonien durch Verbrecher und Vagabunden scharf verurteilt. Er schrieb:

„It is a shameful and unblessed thing to take the scum of people, and wicked condemned men, to be the people with whom you plant; and not only so, but it spoileth the plantation, for they will ever live like rogues, and not fall to work, but be lazy and do mischief, and spend victuals, and be quickly weary, and then certify over to their country to the discredit of the plantation.“

Andere haben zu allen Zeiten die Deportation empfohlen und ihr alle möglichen Vorzüge für das Mutterland und für die Kolonien nachgerühmt. Auf dem Internationalen Strafrechtskongresse zu London im Jahre 1872 stimmten nur die Russen für Beibehaltung der Deportation, obwohl der italienische Gelehrte FORESTA sie als Strafe für schwere Verbrecher empfahl und Prof. VON HOLTZENDORFF die Frage für noch nicht spruchreif erklärte. Der 1878 in Stockholm veranstaltete Strafrechtskongreß erkannte der Deportation jede Bedeutung als Strafmittel ab, nachdem Prof. VON HOLTZENDORFF, der sie 1859 in seinem Buche warm empfohlen. jetzt ihre überwiegenden Nachteile dargelegt hatte. Dagegen hat der Internationale Gefängniskongreß zu Paris 1895 und die 1897 zu Lissabon stattgehabte Versammlung der Internationalen kriminalistischen Vereinigung sich für die Deportation ansgesprochen, und auch FOINITSKY, PAIN sowie P. MIMANDE und BRUCK bekennen sich als Anhänger eines gehörig geordneten Deportationswesens.

Vom kolonialen Gesichtspunkte aus besteht dagegen heute kaum noch ein Zweifel über die Unzweckmäßigkeit der Sendung von Verbrechern nach überseeischem Besitzungen. Tropische Kolonien sind so ungeeignet zur Ansiedelung gefangener wie freier Weißer. Die Deportation

dahin kommt in den meisten Fällen der Todesstrafe gleich und verursacht fürs Mutterland höhere Kosten als die Erbauung geeigneter Zuchthäuser in der Heimat. Der Erschließung solcher Kolonien kommt die Sträflingsarbeit nicht zugute, wie Frankreichs und Portugals Erfahrungen beweisen. Gebiete, die zur Ansiedelung von Europäern geeignet sind, können für die Deportation allenfalls eine Zeitlang in Betracht kommen, wenn sie noch ganz unentwickelt und unbesiedelt sind. Sobald aber die freie Ansiedelung eine gewisse Ausdehnung gewinnt, wird die Anwesenheit von Deportierten ein Hindernis für die Entwicklung der Kolonie. Das zeigen die Erfahrungen in Amerika, Australien und Sibirien. Der Vorteil, den die billige Arbeitskraft der Verbrecher gewährt, wird mehr als aufgewogen durch die moralische Schädigung der freien Bevölkerung. Professor A. GIRAULT drückte die vorherrschende Meinung aus, wenn er auf dem kolonialen Kongresse in Paris 1900 sagte: „Nous, coloniaux, nous considérons la colonisation pénale comme un fléau. Le temps n'est plus où l'on espérait fonder des Frances nouvelles avec des vagabonds, des prostituées et des malfaiteurs. Nous ne voulons plus de la colonisation pénale que de la colonisation pauvre. La science coloniale proclame aujourd'hui, que pour réussir aux colonies il faut, et a un degré peut-être encore plus grand, les mêmes qualités de travail, d'intelligence, d'honnêteté et de volonté que dans la métropole. C'est avec les meilleurs élements de la population et non avec ce qu'il y a pe pire qu'il faut fonder des sociétés nouvelles. Done que l'on nous débarrasse de la transportation, et nous nous en réjouirous. Mais si les criminalistes chargés de rédiger la législation pénale de la metropole estiment que la transportation doit figurer dans le code, nous nous inclinons devant leur autorité, comprenant que l'intérêt particulier d'une colonie, si interessant qu'il soit, doit céder le pas devant un intérêt social superieur. Seulement, alors il nous appartient de veiller à ce que la transportation soit organisée de manière à compromettre le moins possible les intérêts et l'avenir des colonies, et dans tous les cas, nous demandons pour celles qu'il faudra sacrifier une compensation légitime.“

Unter diesem Gesichtspunkte hat der Kongreß dann auch die Frage behandelt. Er hat in der Auffassung, daß die an sich unerwünschte Deportation nun einmal von den französischen Gesetzgebern als unentbehrlich betrachtet wird, vorgeschlagen, die Verbrecher nicht mehr nach bestimmten Kolonien zu senden, sondern gelegentlich und zeitweilig für bestimmte schwere und ungesunde Arbeiten in beliebigen Kolonien zu verwenden. Er hat die Erteilung von Landkonzessionen an Verbrecher während der Strafzeit verworfen, die volle Unterstellung der Deportierten unter die Gouverneure verlangt und endlich strenge Maßregeln gegen das Vagabundieren von Strafkolonisten vorgeschlagen.

ZIMMERMANN, Kolonialpolitik.

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X. Koloniale Handelspolitik.

Literatur. A. Arnaud et H. Méray, Les colonies françaises. Organisation, administration etc. Paris 1900. Henry Brougham, An inquiry into the colonial policy of the european powers. Edinburg 1803. R. Busching, Die Entwicklung der Handelspolitik. Beziehungen zwischen England und seinen Kolonien. Stuttgart und Berlin 1902. I. R. Mc. Culloch, The literature of political economy. London 1845. W. Cunningham, The growth of english industry and commerce. Cambridge 1890-1892. ders., Outlines of english industrial history. Cambridge 1895. M. Depping, Histoire du commerce entre le Levant et l'Europe jusqu'à la fondation des colonies d'Amerique. Paris 1830. Formaleoni, Storia delle colonie degli antichi nel mar negro. Venezia 1788. K. Haebler, Die überseeischen Unternehmungen der Welser. Leipzig 1903. Leone Levi. History of british commerce. London 1880. G. C. Lewis, On the government of dependencies. London 1841. C. A. Marin, Storia del commercio de Veneziani. Venezia 1798–1800. Herman Merivale, Lectures on colonization and colonies. London 1841. V. de Mirabeau, Ami des hommes. Paris 1758. Philosophie rurale 1766. E. Petit, Organisation des colonies françaises. Paris 1894-1895.

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(E. G. Wakefield), England and America. London 1833. [C. -7895] Reports from H. Majesty representation ab road on the fiscal advantages accorded by certain foreign countries togoods imported from their colonial possessions. 1895.

I.

Die kolonialen Erwerbungen Portugals verdankten ihre Entstehung bekanntlich nicht kaufmännischem privaten Unternehmungsgeiste, sondern zäher langjähriger Arbeit der Regierung. Ihre Schiffe und ihre Angestellten sind es gewesen, die im Laufe langer Jahrzehnte die ganze West- und Ostküste Afrikas ebenso wie Ostindien unter portugiesischen Einfluß gebracht haben. Die private Schiffahrt und der private Unternehmungsgeist waren damals in Portugal so gering entwickelt, daß sie an überseeische Unternehmungen auf eigne Faust gar nicht hätten denken können. Es war daher nur natürlich, wenn die portugiesische Regierung den Handel mit diesen Gebieten sowie zwischen ihnen und den wichtigsten Reichen in Asien und Afrika sich fortgesetzt allein vorbehielt, den Verkehr zum ausschließlichen Recht ihrer Schiffe machte und ihre Untertanen anwies, sich ihrer allein zu bedienen. Die wertvollsten Erzeugnisse Indiens, die Gewürze, erklärte sie außerdem zu ihrem Monopol, um nach Belieben ihren Preis bemessen und möglichst hohe Gewinne

daraus ziehen zu können. Gewaltsam wurde der Wettbewerb Egyptens und anderer Länder vernichtet, und lange Zeit erfolgreich jedes Eindringen anderer europäischer Völker in das portugiesische Überseereich verhindert. Es stand so in Portugals Hand, wie hoch es den Handel, der innerhalb seiner indischen Besitzungen stattfand, und den Verkehr zwischen ihnen und andern Gebieten mit Abgaben belasten wollte. Die europäischen Abnehmer für die indischen Waren mußten doch zuletzt alles zahlen. Es stand allen Privatleuten frei, mit Genehmigung der Krone sich mit Schiffen und Waren an den Unternehmungen nach Indien zu beteiligen. Zum Monopol einer privilegierten Kompagnie sind sie nie gemacht worden. Die in Lissabon eingehenden Kolonialwaren wurden gewöhnlich an die bestzahlenden Abnehmer in mehrjährigen Verträgen vergeben. Um den Preis hochzuhalten, durften diese Kaufleute die Waren nicht unter bestimmten Sätzen verkaufen. Als zu Ende den 16. Jahrhunderts Portugal nicht mehr imstande war, fremde Wettbewerber von Indien und Afrika noch länger auszuschließen, hielt es doch an seinem alten System fest. Der Erfolg war freilich nur der, daß allmählich sein Handel vor dem anderer Völker ganz in den Hintergrund trat, und daß es endlich kaum noch über Schiffe für diesen Verkehr verfügte, als es sich 1752 zur Aufhebung des Handelsmonopols entschloß. Den privilegierten Kompagnien, die von jener Zeit an errichtet wurden, ist es nicht besser als der Regierung ergangen.

In Brasilien, das von Privatleuten entdeckt und kolonisiert worden ist, hat sich eine vollständige Monopolisierung des Verkehrs zu keiner Zeit durchführen lassen. Von vornherein wurde den Kolonisten Freiheit von Zöllen im Außenhandel zugesagt und die Erlaubnis zum Handel mit den Eingeborenen gewährt. Nur die Erhebung einer Akzise von den dort verbrauchten Waren und der Küstenhandel wurden vorbehalten und einer Reihe großer Unternehmer das Monopol für die wichtigsten Kolonialerzeugnisse eingeräumt. Auch Nichtportugiesen wurde der Außenhandel in Brasilien erlaubt, wenn auch nur gegen Zahlung von 10 Proz. Zoll. Zu verwirklichen waren die letztere Bestimmung und das Verbot des Handels der Ausländer mit den Eingeborenen zu keiner Zeit, da Portugal nicht imstande war, das ganze große Gebiet vollständig zu besetzen, und Franzosen, Holländer und Spanier fortdauernd an einem oder dem andern Punkte Niederlassungen unterhielten. Mit Rücksicht darauf sind auch überall in den portugiesischen Niederlassungen mit der Zeit Ein- und Ausfuhrzölle für Waren jeder Herkunft eingeführt worden. Die nicht aus Portugal kommenden hatten nur 10 Proz. Zuschlag zu zahlen. Versuche im 17. und 18. Jahrhundert, den Handel zwischen Brasilien und Portugal zum Monopol einzelner Kompagnien zu machen, sind gescheitert.

Während der Revolutionskriege, als Brasilien ein selbständiges

Reich wurde, hat es 1808 alle Beschränkungen des fremden Handels abgeschafft und seine Häfen Schiffen und Waren jeder Nationalität geöffnet. Der Eingangszoll für portugiesische Waren in portugiesischen Schiffen wurde auf 16 Proz. festgesetzt, für fremde Waren auf 24 Proz. 1810 erfuhr diese Gesetzgebung die Abänderung, daß unter dem Drucke Englands englischen Waren auf englischen und portugiesischen Schiffen der Eingang bei 15 Proz. Zoll gestattet wurde. 1827 wurde derselbe Vorteil auch andern Ländern gewährt; 1844 wurden in einem neuen Tarif alle fremden Waren im Zolle gleichgestellt.

Im afrikanischen Besitze, der nach den Revolutionskriegen fast allein zu Portugals unbeschränkter Verfügung verblieb, war bis Ende des 18. Jahrhunderts das alte Monopolsystem, so gut es ging, durchgeführt worden. Wenn die Regierung angesichts der immer traurigeren Lage dieser Kolonien gelegentlich ihre Häfen dem Verkehr mehr öffnen wollte, scheiterte das am Mangel an Mitteln. Im 19. Jahrhundert wurde der Verkehr mit diesen Kolonien allen Nationen erlaubt. Man begnügte sich damit, portugiesischen Schiffen und Waren Zollvorteile in wechselnder Höhe vor ausländischen einzuräumen. Desgleichen begünstigte man die Einfuhr der kolonialen Erzeugnisse im Mutterlande.

Erzeugnisse der

Dieses System ist auch heute noch in Kraft. portugiesischen Kolonien, die auf portugiesischen Schiffen ins Mutterland gebracht werden, zahlen dort nur die Hälfte des Generaltarifs. Derselbe Vorteil wird den aus Portugiesisch-Ostafrika, Portugiesisch-Indien und Timor auf fremden Schiffen nach Portugal eingeführten Waren zu teil. In den Kolonien genießt das Mutterland Zollvorteile verschiedener Höhe. Auf den Kapverden zahlen seine Erzeugnisse und die anderer portugiesischer Kolonien meist 8 Proz., in St. Thomas, Ambriz, Angola und Mosambik 10 Proz. Auf der Insel Principe sind sie zollfrei. Für Alkohol bestehen besondere Vorschriften. Bei der Ausfuhr aus den Kolonien zahlen die nach dem Mutterland gehenden Erzeugnisse eine geringere Exportgebühr, als die nach fremden Staaten bestimmten. In Mosambik besitzen die Provinzen überdies Einfuhrtarife von verschiedener Höhe.

II.

Spanien erklärte schon im Jahre 1493 die gesamte Ausfuhr nach den eben entdeckten Kolonien zum Monopol der Krone, welche ihrerseits Kaufleuten gestattete, sich mit größeren oder kleineren Summen an den einzelnen Expeditionen zu beteiligen. Der Handel innerhalb der verschiedenen Gebiete und von dort nach Spanien wurde den Inhabern der zahlreichen Konzessionen überlassen, welche für ihre Kolonisation erteilt wurden. Sie waren nur gehalten, ihre Waren ausschließlich nach Cadix, später nach Sevilla, und seit 1720 wieder nach Cadix

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