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zu senden und von allen Erzeugnissen ihrer Konzessionen 10 Proz. an die Krone abzuführen. Mit der Zeit wurden die Konzessionen sämtlich beseitigt, und der gesamte Handel wurde alsdann Monopol der spanischen Regierung. Ihre Flotten allein durften ihn betreiben. Die Menge der den einzelnen Kolonien jährlich zugeführten europäischen Waren wurde ebenso wie ihr Preis willkürlich von der Verwaltung festgesetzt. Ausländer waren vom Handel mit den Kolonien unter den schwersten Strafen ausgeschlossen. An Ein- und Ausfuhrzöllen wurden in Spanien 1543: 71⁄2 Proz. erhoben, von da an 15 Proz. und später noch mehr. In den Kolonien bestanden Aus- und Einfuhrabgaben verschiedener Höhe. Diese Abgaben dienten aber wesentlich finanziellen Zwecken. Bei der Schwäche der spanischen Industrie legte man der Verschiffung fremder Gewerbeerzeugnisse, falls sie nur in Spanien Zoll zahlten, kein Hindernis in den Weg und tat auch nichts gegen das Aufblühen von Industrien✔ in den Kolonien.

Durchführen lassen hat sich die Gesetzgebung in voller Schärfe nur in den entlegeneren Kolonien, und auch dort nicht auf die Länge. In Mittelamerika durchbrachen von Mitte des 16. Jahrhunderts ab franzö sische, englische und holländische Abenteurer bald immer häufiger gewaltsam das spanische Monopol; auf den Philippinen taten es die Chinesen, Japaner und Holländer. Dazu entstand vielfach ein von verschiedenen Seiten betriebener Schmuggelhandel zwischen den Kolonien sowie zwischen dem Ausland und ihnen. Umsonst kämpfte die spanische Verwaltung hiergegen. Umsonst erklärte sie zu Anfang des 17. Jahrhunderts den Schmuggel für ein religiöses Verbrechen und ließ ihn durch die Inquisition bestrafen. Der Verfall der spanischen Machtstellung machte seit den Niederlagen im Kampfe gegen England unaufhaltsame Fortschritte.

1713 erzwang England für einige Zeit sogar das Recht zu einem regelmäßigen direkten Handelsverkehr mit Südamerika. Der Schleichhandel nötigte Spanien 1740, mit der Einrichtung der Jahresflotten zu brechen und die Sendung unabhängiger, sogenannter Registerschiffe" zu erlauben. 1748 wurde der Verkehr mit Chile und Peru ums Kap Horn herum gestattet und sogar eine Zeit lang allen spanischen Häfen Handel und Schiffahrt mit Amerika freigestellt. Das Ergebnis der verfehlten Handelspolitik Spaniens war, daß es gegen Ende des 18. Jahrhunderts am Handel zwischen Amerika und Europa nur noch mit etwa 22 Proz. beteiligt war.

1764 wurden häufige, regelmäßige Schiffsverbindungen mit den verschiedenen Kolonien eingerichtet und von 1765 ab allen Spaniern der Handel mit Amerika gegen 6 Proz. Zoll erlaubt. In den Jahren 1766 und 1772 erhielten sie auch das Recht zum zollfreien Bezug von Baumwolle aus Amerika und 1774 das zur freien Ausfuhr der wichtigsten Erzeugnisse Westindiens. Im selben Jahre wurde den Kolonien das Recht

zum Handel untereinander eingeräumt. Nur auf Mexiko fanden diese Erleichterungen lange keine Anwendung.

Die spanischen Kassen haben von diesen Reformen großen Vorteil gehabt, da unter ihrem Einfluß der Verkehr mit den Kolonien, deren eigener Handel und damit die Zollerträge ständig gewachsen sind. Trotzdem hat Spanien auf den Philippinen das Monopolsystem bis tief ins 19. Jahrhundert durchzuführen versucht. Zeitweilig bediente es sich dabei privilegierter Kompagnien. Erst 1834 wurde damit gebrochen.

Für die Spanien nach dem Abfall Südamerikas im 19. Jahrhundert verbliebenen Kolonien waren die Handelsbeziehungen in den Grundzügen folgendermaßen geregelt. Ihre meisten Erzeugnisse genossen in Spanien und umgekehrt die spanischen Waren in den Kolonien Zollfreiheit. Tabak, Zucker, Spirituosen und einige andere Erzeugnisse der Kolonien hatten in Spanien gewisse Abgaben zu zahlen, aber diese waren niedriger, als die von ausländischen Produkten gleicher Art. Der Verkehr zwischen den Kolonien und dem Mutterland wurde als Küstenhandel betrachtet und war daher nur Fahrzeugen unter spanischer Flagge gestattet./ Erzeugnisse der spanischen Kolonien, die auf ausländischen Schiffen ins Mutterland eingeführt wurden, wurden dort wie ausländische verzollt. In den Kolonien bestanden außer den fast nur ausländische Waren treffenden Einfuhrzöllen auch Ausfuhrabgaben. Die letzteren waren niedriger für die nach Spanien als für die nach dem Ausland bestimmten Waren. Durchbrochen wurde dieses System zeitweilig in Kuba. Mit Rücksicht auf die Vereinigten Staaten mußten deren Waren in Kuba Zollvorteile gegenüber denen anderer Staaten eingeräumt werden; dazu führte die Agitation der spanischen Schutzzöllner gegen den Wettbewerb kubanischer gewerblicher Erzeugnisse Anfangs der 90 er Jahre in Spanien zur Belastung der kubanischen Waren mit Zöllen, während die Kolonie den spanischen Waren offen gehalten wurde.

Die Unzufriedenheit mit diesem System scheint bei den Erhebungen, die schließlich den Verlust der wichtigsten Kolonien zur Folge hatten, nicht unwesentlich mitgespielt zu haben.

Für die Spanien gegenwärtig allein verbliebenen westafrikanischen Besitzungen sind die geschilderten Einrichtungen im wesentlichen in Kraft geblieben.

III.

Die älteste von der englischen Regierung für koloniale Unternehmungen in Amerika 1496 erteilte Charter 1) billigte allen aus den Kolonien nach England einzuführenden Waren Zollfreiheit zu. Die Unter

1 An JonN CABOT Vom 5. März 1496.

nehmer wurden dafür verpflichtet, von allen Einnahmen und Gewinnen ein Fünftel an die Krone abzuführen. Der gesamte Handel und Verkehr mit den Kolonien wurde an den Hafen von Bristol gebunden. Ein zweites 1502 für Nordamerika ausgestelltes Privileg beschränkte die Zollfreiheit für nach England eingeführte koloniale Erzeugnisse auf 5 Jahre. Unterm 11. Juni 1578 erhielt Sir HUMPHREY GILBERT ein Patent für Unternehmungen in Amerika. Darin war der Krone der Anspruch auf ein Fünftel alles entdeckten Goldes und Silbers gesichert, von Zollprivilegen aber nicht die Rede. Es wurde dem Konzessionär nur gestattet, mit Genehmigung der Regierung die für die Kolonie nötigen Güter aus England auszuführen und alle ohne seine Genehmigung mit der Kolonie Handel treibenden fremden Schiffe wegzunehmen. Die am 25. März 1584 Sir WALTER RALEIGH für Kolonisation Amerikas erteilte Charter tut ebenfalls der Zollfreiheit, weder bei Ein- noch Ausfuhr, Erwähnung. Sie ermächtigte RALEIGH und seine Rechtsnachfolger nur, mit Genehmigung der Regierung die für seine Unternehmungen nötigen Waren aus England auszuführen. Der Regierung wurde auch in ihr als Entgelt für das Privileg ein für allemal der fünfte Teil aller zu entdeckenden Goldund Silbererze vorbehalten.

Diese Bestimmung findet sich in der für die Besiedelung Virginias am 10. April 1606 erteilten Charter mit dem Zusatz wieder, daß der Krone auch der 15. Teil aller Kupfererze gehöre. Ebenso wird darin die Erlaubnis zur Ausfuhr von Waffen, Munition, Lebensmitteln und allen nötigen Waren, diesmal aber unter ausdrücklicher Gewährung von Zollfreiheit, erneuert. Neu war die Bestimmung, daß alle zu England und seinen Kolonien gehörenden Schiffe von allen Käufen und Verkäufen in Virginien 22 Proz., alle ausländischen 5 Prozent zahlen sollten. Der Ertrag sollte 21 Jahre lang nur für Zwecke der Kolonie und erst später für solche Englands verwendet werden. Die Ausfuhr von Waren aus den Kolonien nach fremden Ländern ohne vorherige königliche Erlaubnis wurde bei Androhung der Beschlagnahme von Schiff und Ladung verboten.

Das Privileg vom 23. Mai 1609 änderte diese Bestimmungen in einigen Punkten ab. Die Zollfreiheit für die Ausfuhr von Waren aus England nach den Kolonien blieb bestehen. Dafür wurde allen von dort nach England gebrachten Waren für 21 Jahre ein Zoll von 5 Proz. auferlegt mit der Bestimmung, daß es erlaubt sein solle, solche verzollte Waren ohne jede weitere Abgabe binnen 13 Monaten frei nach dem Auslande zu exportieren. Die von englischen Fahrzeugen für Aus- und Einfuhr von Waren in den englischen Kolonien zu zahlende Abgabe wurde auf 5, die von fremden auf 10 Proz. erhöht. Der Anspruch der Krone auf 1/15 von Kupferfunden wurde nicht mehr erwähnt.

Diese Klausel fehlt auch in der neuen Charter vom 1. März 1611. Die den Handel betreffenden Bestimmungen wurden ferner anscheinend

im Interesse des mit großen Schwierigkeiten kämpfenden Unternehmens fallen gelassen und für 7 Jahre volle Zollfreiheit bei Ein- und Ausfuhr zugebilligt.

Die Charter der Plymouth Company für Neuengland vom 3. November 1620 enthält ebenfalls diese Begünstigung. Sie bestimmte ferner, daß auch in Neuengland die einzuführenden Güter 7 Jahre volle Zollfreiheit genießen sollten. Sie setzte aber daneben fest, daß während der ersten 21 Jahre bei Einfuhr von Waren aus Neuengland nach England und anderen Kolonien, sowie von dort nach fremden Staaten, desgleichen wie bei Einfuhr von Waren aus England und den Kolonien nach Neuengland für Genuß voller Steuerfreiheit ein Zoll von 5 Proz. erhoben werden solle. Bei Strafe der Konfiskation von Schiff und Ladung wurde verboten, Waren zur Ausfuhr nach Neuengland zu deklarieren und dann anderswohin zu verschiffen. Die Abgabe des Fünftels von Gold- und Silberfunden war auch hier vorgesehen.

Das ist gleichfalls der Fall in der Charter für Massachusetts-Bay vom 4. März 1629, in welcher auch alle die anderen Bestimmungen der Charter von 1627 betreffs Handel und Zollwesen wiederkehren. Es wird jedoch dabei ausdrücklich hervorgehoben, daß der Zoll erst nach Ablauf der ersten 7 Jahre, wo der Handel ganz frei war, erhoben werden sollte.

Das Lord BALTIMORE am 20. Juni 1632 für Maryland erteilte Privileg traf in bezug auf Handel und Zölle keine besonderen Bestimmungen mehr. Es schrieb nur vor, daß die Kolonisten Marylands in England dieselben Rechte und Pflichten wie die Bewohner anderer Kolonien haben sollten. Neu war hier die Klausel, welche den Ertrag der Zölle in der Kolonie dem Inhaber der Charter zuwies.

Im Privileg für Neuschottland von 1621 ist für die Krone nur ein Zehntel vom Gold und Silber vorbehalten und die Zeit der Steuererleichterungen nach Ablauf der ersten 7 freien Jahre auf 13 Jahre beschränkt. Die Charter für Neualbion von 1634 gewährt 10 Jahre lang Zollfreiheit und weist den Ertrag der Zölle in der Kolonie den privilegierten Unternehmern zu.

Bei Erteilung des Patents für Kolonisation von Maine 1639 wurde Sir FERDINANDO GORGES die Abgabe von der Gold- und Silberfunde sowie vom Ertrag der Perlenfischerei auferlegt. Er erhielt das Recht, Zölle in der Kolonie für seinen Nutzen zu erheben und nach eigenem Ermessen Lizenzen für den Handel mit ihr zu erteilen. Dafür wurde aber in diesem Falle keine zeitweilige Zollfreiheit in England gewährt und bestimmt, daß dort die üblichen Zölle zu zahlen und alle fürs Ausland bestimmten Waren erst dort zu landen seien.

Der Grundzug dieser ganzen Bestimmungen war also möglichste Wahrung der Vorteile des Handels mit den Kolonien für England. Alle

Waren sollten nur von englischen Häfen aus nach den Kolonien und umgekehrt verschifft und somit ausländischer Handel und Schiffahrt möglichst von diesem Verkehr ausgeschlossen werden. Es entsprach das der Gesetzgebung, welche seit 1381 in England formell in Kraft stand, und die 1390, 1489, 1540, 1562 und 1593 immer wieder, wenn auch anscheinend erfolglos, neu eingeschärft worden war.

Auch die für den Handel mit Ostindien erlassenen Bestimmungen waren von diesem Geiste getragen. Die der Ostindischen Kompagnie unterm 31. Dezember 1600 erteilte erste Charter gewährte ihr Zollfreiheit für die Ausfuhr aller zu den ersten Expeditionen benötigten Waren und ferner für die Einfuhr der aus Indien gebrachten Erzeugnisse während der auf 15 Jahre festgesetzten Dauer des Privilegs. Da der rein englischen Kompagnie gleichzeitig das Monopol des Handels und der Schiffahrt zwischen England und Indien zugesichert war, bestand genügend Gewähr, daß England auch bei diesem Verkehr alle Vorteile.

zuflossen.

Solange die Entwicklung der Kolonien in den Anfängen war und ihre Bewohner vollständig vom guten Willen des Mutterlandes abhingen, ließ sich diese Gesetzgebung ohne besondere Schwierigkeiten durchführen. Anders wurde es, als Landbau und Handel verschiedener Ansiedelungen einen gewissen Aufschwung nahmen. Das war zuerst bei Virginien. der Fall, wo die Tabakkultur schon nach wenigen Jahren große Bedeutung gewann. Die Interessenten verlangten sehr bald, daß England dafür, daß es der Kolonie das Recht des freien Absatzes des Tabaks verweigerte, seinerseits alles Erzeugnis Virginiens aufnehme. Damit es dazu in der Lage sei, wünschten sie ein Verbot der Einfuhr fremdländischen Tabaks im Mutterlande. Hier war man einem solchen Verbote zwar nicht abgeneigt, aber man wollte nur bestimmte Mengen virginischen Tabaks, und dazu nur zu vorher festgelegtem Preise, aufnehmen. Außerdem sollte der Tabak in England einen ansehnlichen Zoll zahlen. Die Verhandlungen schwebten einige Jahre, bis die englische Regierung 1625 kurzer Hand die weitere Einfuhr von Tabak aus den spanischen Kolonien, damals den einzigen Konkurrenten Virginiens, verbot. Sie wollte dafür den Handel mit dem virginischen Tabak zum Staatsmonopol machen. Als sich das dem Widerspruch der Kolonien gegenüber nicht durchführen ließ, wurde auch der spanische Tabak wieder zugelassen. Man begnügte sich damit, ihn mit 2 Schilling fürs Pfund zu besteuern, während man von dem Tabak Virginiens und der Bermudasinseln nur 9 Pence erhob. Außerdem wurde der Tabakbau in England selbst fortan aufs strengste verboten.

Trotz dieser Maßregeln stieg der Tabakbau in den amerikanischen Kolonien Englands weit rascher als die Aufnahmefähigkeit des Mutterlandes. Die Kolonien begannen daher ohne Rücksicht auf die bestehende

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