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der Verwaltung; Rechtspflege und Finanzverwaltung kamen in die Hände eigener Behörden. 1573 wurde der Versuch gemacht, Brasilien in zwei Statthalterschaften, eine nördliche und eine südliche, zu teilen. Die Maßregel bewährte sich nicht, und 1578 wurden sie wieder zu einem Generalgouvernement vereint.

Die Leitung der brasilianischen Verwaltung in Portugal lag in den Händen des Königlichen Rates für überseeische Angelegenheiten. Zu Anfang des 17. Jahrhunderts, als Brasilien eine größere Bedeutung erlangt hatte, übertrug man sie einem eigenen Rate von Indien“, der während der langwierigen Kämpfe mit Holland eine bedeutende Wirksamkeit zu entfalten hatte.

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Die Verfassung der Kolonie selbst hat bis zum Ausgang der portugiesischen Herrschaft keine grundlegenden Änderungen mehr erfahren. Nur ist der Machtbereich des Generalgouverneurs, der 1720 den Titel Vizekönig erhielt, mit der Zeit stark beschnitten worden, je mehr sich. das Land entwickelte. Schon 1621 ist die Provinz Maranhao, 1657 Pernambuco, 1658 der ganze Süden mit Rio de Janeiro abgetrennt und unter eigene Verwaltung gestellt worden. 1709 wurde auch Sao Paulo zu einem selbständigen Verwaltungsbezirk erhoben. 1760 wurde der Sitz des Vizekönigs von Bahia nach Rio de Janeiro verlegt, da letzteres sich rascher als der Norden entwickelt hatte. Gegen Mitte des 18. Jahrhunderts wurden die neun Statthalterschaften Brasiliens I. Ordnung von einander unabhängig erklärt und einander gleichgestellt. Neun Statthalterschaften II. Ordnung waren ihnen untergeordnet, haben sich aber in Wirklichkeit dem nicht gefügt, sondern ihre Maßnahmen ebenfalls selbständig getroffen. Alle diese Kolonien lagen in fortwährender Fehde miteinander. Die gemeinschaftlichen Interessen nahm nur der Überseeische Rat" in Lissabon wahr, der 1642 aus dem Rat von Indien hervorgegangene portugiesische Kolonialamt (Conselho Ultramarino) war.

Der Hauptbeweggrund bei dieser Politik dürfte die Furcht Portugals gewesen sein, daß ein geeintes Brasilien zu selbstbewußt und mächtig werden und vom Mutterlande sich lossagen oder ihm seinen Willen aufnötigen könnte. Dieser Politik entsprach es auch, wenn den Kolonisten politische Rechte nur in bescheidenstem Maße eingeräumt wurden. Eine Teilung und Abgrenzung der richterlichen, polizeilichen und administrativen Befugnisse der Beamten hat nie stattgefunden. An den wenigen vorhandenen Gerichtshöfen waren die Verhandlungen geheim. Die Beamtenstellen wurden durchweg mit im Mutterlande geborenen Portugiesen besetzt, und eine Möglichkeit zur Erlangung der nötigen Vorbildung in der Kolonie nicht geschaffen. Bestechlichkeit, Günstlingswirtschaft, Amtsmißbräuche waren allgemein. Das einzige den Kolonisten mit der Zeit eingeräumte Recht war das zuerst 1642 in Rio de Janeiro eingeführte Privileg von Oporto, das die Freiheit von Folter und willkürlicher Verhaftung

sowie das Recht zum Waffentragen gewährleistete. Dazu besaßen die Gemeinden gewisse Selbstverwaltungsrechte.

Auch nach der Losreißung Brasiliens und dem Verlust beinahe des ganzen indischen Reichs ist der Conselho Ultramarino zu Lissabon in Tätigkeit geblieben. Aber sein Einfluß war völlig erloschen. Die wirkliche Geschäftsführung lag bis 1821 in den Händen des Marineministeriums und dann zwei Jahre lang in denen der verschiedenen Fachbehörden. Von 1823-1834 wurde wieder das Marineamt mit den kolonialen Angelegenheiten betraut und 1833 der Conselho Ultramarino auch formell aufgehoben. 1835 schuf man im Marineministerium ein besonderes Bureau für die Geschäfte der sehr zusammengeschmolzenen Kolonien, dem 1851 ein neuer Conselho Ultramarino, als oberste beratende Körperschaft, an die Seite trat. 1868 wurde letzterer wieder aufgehoben und an seine Stelle eine dem Minister für Marine und Kolonien untergeordnete Junta consultiva gesetzt. Diese Einrichtung besteht noch heute.

Die Verfassung der Portugal verbliebenen Kolonien wurde 1811 von Grund aus geändert. Die oberste Gewalt kam damals überall in die Hände von Juntas, bestehend aus dem Gouverneur und den ersten Verwaltungschefs. 1822 erfuhr diese Einrichtung insofern eine Änderung, als bestimmt wurde, daß die Juntas keine Stimme in militärischen Angelegenheiten haben und zu Gouverneuren nur Militärs ernannt werden sollten. 1835 wurden die Vollmachten der Juntas noch weiter eingeschränkt.

Ein Gesetz von 1869 hat sämtliche Kolonien Portugals in 6 (später 7) Provinzen eingeteilt, deren jede in verschiedene Distrikte zerfällt. An der Spitze der Provinzen stehen Gouverneure, an derjenigen der Distrikte Untergouverneure. Einzelne der ersteren haben den Titel Generalgouverneur. Jedem Gouverneur steht ein lediglich aus Beamten bestehender Gouvernementsrat und eine Junta geral, in der auch Kolonisten vertreten sind, zur Seite.') Daneben wurden in jeder Provinz Verwaltungstribunale und eine Junta da Fazenda für die oberste Leitung der Finanzen errichtet. Letztere wurden 1888 durch den Gouverneuren unterstellte Inspektoren In den Kreisen, welche die Unterabteilungen der Distrikte bilden, stehen Administratoren an der Spitze, denen Munizipalkammern zur Seite stehen.

ersetzt.

Die Gouverneure sollen mit dem Verwaltungsdienst vertraut sein und der Regel auf fünf Jahre angestellt werden. Sie haben die Leitung aller bürgerlichen und militärischen Angelegenheiten, dürfen sich aber nicht in die Justiz einmengen. In allen Kolonien soll das portugiesische Verwaltungsrecht mit gewissen Abänderungen gelten.

Seit 1859 sind die portugiesischen Kolonien in dem Lissaboner Par

1) Junta gerals sind bisher nur in Indien und Angola eingerichtet worden.

lament durch gewählte Abgeordnete vertreten. Bis 1869 gab es 7, seitdem 8 koloniale Abgeordnete.

Zur vollen Durchführung ist diese Kolonialverfassung kaum irgendwo gelangt. Seit 1891 ist sie sogar in den beiden wichtigsten portugiesischen Kolonien teilweise völlig über den Haufen geworfen, da Portugal in Mozambique und Angola einer Anzahl ausländischer Gesellschaften die weitgehendsten Landbesitz-, Minen-, Zollerhebungs- und andere Rechte für 25 Jahre eingeräumt hat.

II.

Als Spanien daran ging, kolonialen Besitz zu erwerben, lag es nicht in der Absicht der Regierung, die Verwaltung der zu entdeckenden Gebiete in eigene Hand zu nehmen. Das beweisen der 1492 zwischen der Krone und KOLUMBUS geschlossene Vertrag und das kurz darauf ihm erteilte Königl. Patent. 1) Beide Aktenstücke laufen darauf hinaus, daß KOLUMBUS als Vizekönig die Verwaltung der von ihm zu entdeckenden Länder zu handhaben, die Rechtspflege nach spanischem Gesetz zu üben und aus ihren Einkünften sein Gehalt als Vizekönig, Gouverneur und Admiral zu erheben berechtigt sein sollte. Im Vertrage war außerdem festgesetzt, daß er für Besetzung jedes Amtes drei Personen vorschlagen dürfe, für deren eine sich die Krone zu entscheiden habe, und daß ihm ein Zehntel der Einkünfte zustehe. Wäre der Plan durchführbar gewesen, so hätten sich die Verhältnisse im spanischen Amerika ähnlich gestaltet wie in den Madeirainseln, deren Kolonisation durch private, von der portugiesischen Regierung bevollmächtigte Unternehmer im 15. Jahrhundert durchgeführt worden ist. Da KOLUMBUS auf einer dieser Inseln eine Zeitlang gelebt hat2), ist anzunehmen, daß er selbst die Nachahmung des dort mit Erfolg angewandten Systems in Spanien vorgeschlagen hat.

Aber dieser Plan scheiterte an dem Mangel an den nötigen Mitteln und den Schwierigkeiten, welche sowohl die natürlichen Verhältnisse Westindiens als der Charakter der spanischen Abenteurer dem Entdecker bereiteten. Aus Gründen der Finanzwirtschaft wie der Humanität sah sich die spanische Regierung genötigt, einzuschreiten. Sie brach die KOLUMBUS gegenüber eingegangenen Verpflichtungen 1495 und erlaubte allen Untertanen die Vornahme von Entdeckungsfahrten in der neuen Welt gegen die Verpflichtung zur Abgabe eines Zehntels von allen dort zu gewinnenden Erzeugnissen und von zwei Drittel alles Goldes. Im übrigen war sie geneigt, den neuen Unternehmern ebenso wie dem KOLUMBUS in der Verwaltung völlig freie Hand zu lassen und sich auf die Beaufsichtigung ihres Vorgehens

1) Siehe A. ZIMMERMANN, Die europäischen Kolonien. I. Berlin 1896, S. 228 ff. 2) A. a. O. I. S. 5.

durch königliche Kommissare sowie auf die Monopolisierung des Handels zu beschränken.

Die Entwicklung der Dinge in Amerika machte die Durchführung dieser Politik unmöglich. Die Mißwirtschaft in den von KOLUMBUS eingerichteten Niederlassungen zwang zum Einschreiten. 1500 mußte ein Kronkommissar nach Santo Domingo gesandt werden. Seine Mission führte zur Verhaftung des KOLUMBUS, zur tatsächlichen, wenn auch noch nicht formellen Außerkraftsetzung seiner Privilegien und zur Übernahme der Verwaltung in Westindien durch die spanische Regierung. Ähnlich war der Verlauf bei den auf Grund weiterer königl. Privilegien durch private Unternehmer ins Werk gesetzten Kolonisationsunternehmungen in Mittelund Südamerika. Überall schritt nach einiger Zeit die Krone ein, hob die Privilegien auf und nahm die Verwaltung in die eigene Hand.

Ihr Organ in Spanien war der 1511 errichtete „Rat von Indien“, eine Körperschaft, die zuerst aus einem Großkanzler, acht Räten, einem Fiskal, einem Historiker und Geographen, einem Mathematiker und dem nötigen Bureaupersonal bestand. Später mit dem Wachsen der Geschäfte wurde ihr Stab vergrößert. Diese Behörde war mit der gesamten Verwaltung wie Rechtspflege der Kolonien betraut und leitete durch die ihr unterstellte schon seit 1506 bestehende Casa de Contratacion in Sevilla auch den Handel mit ihnen. 1542 erhielt der Rat von Indien" die Gestalt, in der er einige Jahrhunderte gewirkt hat.

In den Kolonien wurde das Hauptorgan der spanischen Regierung 1511 die in Santo Domingo errichtete Audiencia, eine Körperschaft, welche die Befugnisse eines Gerichts zweiter Instanz mit denen eines Staatsrats vereinigte. Die Audiencia führte in Abwesenheit des Vizekönigs die Geschäfte, durfte auch, wenn er auf seinem Posten war, gegen seine Anordnungen Einspruch erheben und berichtete unmittelbar an die spanische Regierung. 1) Neben die Audiencia in Santo Domingo trat später eine zweite in Panama für ganz Südamerika. 1543 wurde diese aufgehoben und durch zwei neue in Peru und in Honduras ersetzt. Später erhielten auch Mexiko und andere Kolonien besondere Audiencias. Den Mitgliedern der Audiencias wurde der Besitz von Grundeigentum und Häusern in den Kolonien untersagt. Ihre Befugnisse wurden ständig erweitert. Die Regierungsgewalt in den Kolonien ging schließlich fast ganz auf sie über. Die hoch besoldeten und mit allerlei Ehrenvorrechten ausgestatteten Vizekönige und Gouverneure waren im wesentlichen auf Repräsentation beschränkt. Für Leitung der Finanzen gab es in jeder Kolonie eigene, ziemlich unabhängig gestellte Behörden. In Streitfällen entschied eine aus dem Gouverneur, der Audiencia und der Finanzver

1) 1620 wurde den Audiencias dieses schon vorher geübte Recht formell zugebilligt.

waltung zusammengestellte besondere Junta. Alles war darauf berechnet, daß eine Behörde in den Kolonien die andere überwache, und daß ständig Mißtrauen und Eifersucht unter ihnen herrsche, damit der Einfluß des Mutterlandes um so unbeschränkter und unerschütterter bleibe. Zu diesem Zwecke wurde auch die überall tätige geistliche Inquisition verwendet. Nicht minder diente die ängstliche Absperrung der Kolonien untereinander, die Erschwerung der Auswanderung nach ihnen und das Verbot des Aufenthalts von Ausländern dem Zwecke, jeder Regung nach Selbständigkeit vorzubeugen. Um Gefahren vom Auslande vorzubeugen, bedeckte Spanien gleichzeitig alle die Lage seiner Kolonien betreffenden Angelegenheiten mit dem Schleier tiefsten Geheimnisses. Den erhofften Zweck hat es damit freilich nicht erreicht.

Nur in lokalen Angelegenheiten wurde den Kolonisten lange eine gewisse Selbständigkeit gelassen. Die Kolonien wurden in Distrikte geteilt, an ihre Spitze eigene Verwaltungsbeamte gesetzt und in den Städten Körperschaften, bestehend aus Beamten und Bürgern, Cabildos, errichtet, die wenigstens in den entwickelsten Kolonien ziemlich weitgehende Vollmachten besaßen. Ein gegen Ende des 18. Jahrhunderts erwogener Plan, die Kolonien in fünf erbliche Vizekönigreiche zu teilen und auf diese Weise eine Art Bundesstaat zu schaffen, ist nie zu verwirklichen versucht worden.

Die alte spanische Kolonialverfassung fand erst mit dem Verlust Südamerikas im 19. Jahrhundert ihr Ende. Der Rat von Indien wurde. aufgehoben, ein Kolonialministerium trat an seine Stelle. Cuba, Puerto Rico und die Canarischen Inseln wurden mit der Zeit zu Provinzen erklärt und erhielten das Recht der Wahl von Abgeordneten für die spanischen Cortes. Die Verwaltung der Kolonien selbst erfuhr gleichzeitig eine äußerliche Umgestaltung. Die Rechtspflege wurde von der Verwaltung unabhängig gestellt und mit einer Menge der früheren Schranken aufgeräumt. Doch der Geist der spanischen Kolonialpolitik blieb derselbe. Der Einfluß der Geistlichkeit, die Willkür der Beamten, die rücksichtslose Ausbeutung der Eingebornen, die drakonische Strenge gegen jede freiheitliche Regung haben fortgedauert. Sie haben wohl wesentlich dazu beigetragen, wenn die Geschichte des Restes des spanischen Kolonialreichs eine solche fortdauernder Revolutionen gewesen ist, und wenn schließlich Spanien alle wertvolleren Kolonien verloren hat.

III.

In den ersten Zeiten der Erwerbung kolonialen Besitzes, welche ausschließlich durch private Unternehmer auf Grund königlicher Vollmachten geschah, erachtete die englische Krone eine Einmischung der Regierungsorgane in diese Angelegenheiten für überflüssig. In den Charters für

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