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das Recht zur Wahl der Mitglieder des Legislative Councils den Kolonisten überlassen. Nur in den außerhalb des eigentlichen Canada sich entwickelnden Kolonien behielt sich England noch größere Rechte vor. Auch das hörte auf, als 1867 New Brunswick und Nova Scotia mit dem eigentlichen Canada zur Dominion of Canada vereinigt wurden.

Der neue Bundesstaat erhielt auf Grundlage eines von seinen Gliedern entworfenen Plans eine neue Verfassung. Neben die bestehenden bundesstaatlichen Parlamente trat ein Oberhaus des Bundes und ein Unterhaus. Ersteres, der Senat, besteht jetzt aus 81 (ursprünglich 72) lebenslänglichen, vom Generalgouverneur ernannten Mitgliedern. Jedem Bundesstaat wird eine bestimmte Zahl entnommen. Vorbedingung ist, daß sie wenigstens 4000 Dollar Eigentum besitzen und 30 Jahre alt sind. Das Unterhaus, House of Commons, zählt 213 (anfänglich 181) Abgeordnete. Diese erhalten 10 Dollars täglich für jeden Sitzungstag, bis zu einem Höchstbetrage von 1500 Dollars im Jahr, die Senatoren 1500 Dollars jährlich Diäten. Das canadische Parlament bekam freie Selbstbestimmung in allen Angelegenheiten, auch in denen des Handels, nur abgesehen von Fragen der auswärtigen Politik. Die Regelung dieser und die Ernennung des Generalgouverneurs allein hat die Krone sich vorbehalten. Die an der Spitze der einzelnen Bundesstaaten (Provinzen) stehenden Lieutenantgouverneure wählt der Generalgouverneur für je fünf Jahre. Seit 1880 ist ganz Britisch-Nordamerika mit alleiniger Ausnahme von Neufundland der Dominion einverleibt.

Neufundland, welches seit 1832 ein eigenes Parlament besitzt, erhielt 1855 das Recht der Selbstregierung (Responsible government) vom Mutterlande zugestanden. Es erfreut sich derselben Freiheiten wie Canada. Beide Kolonien bestreiten alle Ausgaben und leisten nur für Marinezwecke England einen Beitrag. Von den australischen Festlandkolonien erhielt. New South Wales mit Victoria zuerst, und zwar im Jahre 1842, parlamentarische Verfassung. Maßgebend waren bei diesem Schritte die in Canada gemachten Erfahrungen. Die Kolonie bekam damals ein Legislative Council aus 36 Mitgliedern, von den 24 gewählt, 12 von der Krone ernannt wurden, zugestanden. Das Council hatte freie Hand in den meisten finanziellen und allen inneren Angelegenheiten, nur unter dem Vorbehalte, daß es keine den Gesetzen Englands zuwiderlaufenden Beschlüsse fasse. 1850 wurde Victoria von der Mutterkolonie, New South Wales, abgezweigt und erhielt dieselbe Verfassung wie diese. Dasselbe Zugeständnis wurde 1850 den Kolonien South Australia und Van Diemensland gemacht. New Zealand hat schon 1846 eine ähnliche Verfassung vom englischen Parlamente erhalten. Infolge verschiedener Umstände wurde das Gesetz aber damals nur teilweise durchgeführt. Erst 1852 trat es voll in Kraft.

In diesen Verfassungen hatte sich das Mutterland die Ernennung der höheren Beamten, die Zollerhebung und einen Teil des Ertrags der Land

verkäufe zur Förderung der Einwanderung neben der Leitung der auswärtigen und der Handelspolitik vorbehalten. Das erregte in Australien tiefgreifende Unzufriedenheit. Die englische Regierung erteilte daher den Kolonien 1851 das Recht der Zollerhebung durch ihre eigenen Organe und veranlaßte sie zu Vorschlägen über Ausgestaltung ihrer Verfassungen. Auf ihrer Grundlage erging 1855 ein neues Gesetz, das den australischen Kolonien volles Responsible Government einräumte. Sie erhielten jede ein Ober- und ein Unterhaus. Iu New South Wales und South Australia wurden die Mitglieder des erstern von der Krone ernannt, in den andern Kolonien wurden die Mitglieder beider Kammern von den Kolonisten gewählt. Die höchsten Beamten, welche das Executive Council bildeten, sollten den Mehrheitsparteien entnommen werden. Im Gegensatz zu diesen weitgehenden Freiheiten stand es, wenn England nach wie vor die Truppen für die verschiedenen Garnisonen in den Kolonien stellte und bezahlte. Erst 1870 brach es damit, zog seine Truppen zurück und stellte den Australiern die Selbstverteidigung anheim. Dafür wurde ihnen 1873 weitergehende Freiheit in handelspolitischer Hinsicht eingeräumt. 1859 haben das von New South Wales abgelöste Queensland, 1890 Western Australia dieselbe Verfassung wie die Schwesterkolonien erhalten.

Im Jahre 1900 erhielt das Selbstverwaltungsrecht der australischen Festlandskolonien eine über die Canada gemachten Zugeständnisse in verschiedenen Punkten hinausgehende Ausdehnung durch die Constitution of the Commonwealth. Wie in Canada wird dadurch über und neben den Parlamenten der Einzelstaaten ein Bundessenat und ein Bundesparlament geschaffen. In ersteren sendet jeder Staat mindestens 6, in letzteres ungefähr die doppelte Zahl von den Kolonisten gewählte Vertreter. Dem australischen Bunde ist das Recht der Selbstbestimmung in allen Dingen, selbst bis zu einem gewissen Maße in Fragen der auswärtigen Politik, verliehen. Auch das Recht des Mutterlandes, in Streitfällen als oberste Berufungsstelle zu entscheiden, ist eingeschränkt. England ernennt hier nur noch den Generalgouverneur und erhält vom Bunde wie von New Zealand seit einiger Zeit gewisse Zuschüsse zu den Kosten des in den australischen Gewässern liegenden Geschwaders.

Die Colony of Good Hope hat zuerst 1835 ein Executive und ein Legislative Council verliehen erhalten. Die Mitglieder beider ernannte die Krone. 1853 wurden die Befugnisse dieser Behörden ausgedehnt, und 1872 wurde der Kolonie das Responsible Government zugestanden. Es trat sonach zu dem Ober- und Unterhaus ein aus den Mehrheitsparteien gebildetes Ministerium. Das Oberhaus, Legislative Council, besteht hier aus 23, das House of Assembly aus 95 gewählten Abgeordneten. Die Bedingungen des Wahlrechts sind verschiedentlich geändert worden.

Natal, das bis 1845 zur Kapkolonie gehörte, ist dann lange als

ZIMMERMANN, Kolonialpolitik.

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Kronkolonie behandelt worden. 1893 wurde ihm gleichfalls das Responsible Government zugestanden. Das aus 12 Mitgliedern bestehende Legislative Council wird vom Gouverneur ernannt. Die 39 Abgeordneten der Assembly werden durch die Kolonisten gewählt. Auch die Kapkolonie und Natal bestreiten alle ihre Ausgaben aus eigenen Mitteln.

Die sämtlichen mit Responsible Government ausgestatteten Kolonien unterhalten eigene Vertreter in London. Während die canadischen Kolonien nur durch einen Abgesandten für die Dominien vertreten sind, besitzt Australien einen Generalagenten für jede Kolonie. Diese Beamten erledigen alle Geschäfte der von ihnen vertretenen Kolonien in Europa und führen etwaige Verhandlungen mit der Regierung des Mutterlandes.

Abgesehen hiervon ist diesen Kolonien Gelegenheit gegeben, auch direkt durch den Mund ihrer Minister ihre Wünsche im Mutterlande kund zu geben. Nachdem 1887 zum erstenmal eine Konferenz von Vertretern aller mit Selbstverwaltung ausgestatteten Kolonien in London abgehalten worden war, wurden 1897 und 1902 weitere veranstaltet. In Zukunft sollen solche Zusammenkünfte regelmäßig in mehrjährigen Zwischenräumen stattfinden.

Neben den von der Regierung unmittelbar abhängenden Kolonien sind noch solche vorhanden, die durch private Gesellschaften auf Grund einer ihnen von der Krone verliehenen Charter verwaltet werden. Zur Zeit ist ihre Zahl auf 2 zusammengeschmolzen: Rhodesia und North Borneo. Ersteres, der Besitz der 1889 gegründeten British South Africa Company, besitzt im entwickelteren Teile eine in der Charter vorgeschriebene und später weiter ausgebaute Verfassung, die im wesentlichen der der Kronkolonien entspricht. An der Spitze steht ein von der Gesellschaft ernannter Administrator mit einem Kommissar der Regierung. Beide bilden mit vier von der Kompagnie ausgewählten und vom Kolonialamt bestätigten Beamten das Executive Council. Daneben ist ein Legislative Council vorhanden, dessen Mitglieder teils von der Kompagnie ernannt, teils von den Ansiedlern gewählt werden. In den weniger entwickelten Teilen der Kolonie sind noch keine Councils eingerichtet.

Der Hauptteil des britischen Besitzes in North Borneo befindet sich im Besitze der 1881 mit einer Charter ausgestatteten British North Borneo Company. Die Leitung des Gebiets liegt in den Händen eines von ihr mit Zustimmung der Regierung ernannten Gouverneurs und der ihm unterstellten Residenten. Bei der geringen weißen Bevölkerung ist hier ein Council bisher nicht eingerichtet worden. Die Eingeborenen werden zur Verwaltung und Rechtspflege indessen in gewissem Maße herangezogen.

Das Nachbargebiet des Kompagnielandes Sarawak ist im Besitze eines unter englischem Schutze stehenden Rajahs englischer Abkunft. Er regiert unter Mitwirkung eines vorwiegend aus Eingeborenen bestehenden, von ihm ausgewählten Supreme Councils.

Indien mit Zubehör wird nicht als Kolonie im eigentlichen Sinne behandelt. Es untersteht einer eigenen Behörde, dem India Office, welches an Stelle der zu Anfang des 17. Jahrhunderts gegründeten British East India Company getreten ist. Die letztere hat Jahrhunderte lang vollständig freie Hand besessen. Ihre Direktion war nur von dem Willen der Teilhaber abhängig, und diese ließen sich lediglich von der Rücksicht auf den Gewinn leiten. Erst die gefährlichen Kriege in Indien zu Ende des 18. Jahrhunderts und die Geldverlegenheiten, in welche das Unternehmen geraten war, veranlaßten das englische Parlament, seiner Tätigkeit nähere Aufmerksamkeit zu schenken. Das Ergebnis war 1784 die Annahme der East India Bill, wodurch die Leitung der politischen Angelegenheiten der Direktion abgenommen und in die Hände eines Board of Control gelegt wurde, das aus Mitgliedern des Privy Councils bestand.

In der Folge wurde die Selbständigkeit der Kompagnie immer weiter eingeschränkt und die Verwaltung Indiens immer mehr unter staatlichen Einfluß gebracht. Als dann die Truppen der Kompagnie sich zu Ende der 50er Jahre empörten und der Besitz Indiens überhaupt gefährdet erschien, entschloß sich 1858 die Regierung unter dem Druck der öffentlichen Meinung, die Kompagnie überhaupt aufzuheben. Die Regierung Indiens wurde in die Hand eines besonderen Staatssekretärs gelegt, dem ein Council of India zur Seite gesetzt wurde. Seine Mitglieder wurden. anfangs auf Lebenszeit gewählt, jetzt ernennt sie die Krone für zehn Jahre. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie nur aus besonderen Gründen und für nicht länger als fünf Jahre nochmals ernannt werden.

Der Vertreter der Regierung in Indien ist der mit dem Titel Vizekönig ausgestattete, von der Krone für fünf Jahre ernannte Generalgouverneur. Ihm steht ein Executive Council zur Seite, zusammengesetzt aus den Inhabern der fünf höchsten Ämter und dem Oberkommandanten. Es stellt das Ministerium dar, in dem der Vizekönig gleichzeitig den Souverän vertritt und die Rolle des Premiers inne hat. Die von dieser Körperschaft aufgestellten Entwürfe gehen an das Legislative Council, in dem neben den Ministern eine Anzahl vom Vizekönig ausgewählter Beamter und mehrere von ihm aus der Zahl der Kolonisten und Eingeborenen ernannte Mitglieder Sitz und Stimme haben. Die Zahl der letzteren schwankt zwischen 10 und 16. Die Zahl der beamteten Mitglieder darf nicht größer als die der nichtbeamteten sein. Die Verhandlungen sind öffentlich, die Vorlagen werden vorher in der Presse bekannt gegeben.

Der Vizekönig ist außer in gewissen bestimmten Fällen bei seinen Maßnahmen an die Zustimmung der Councils gebunden.

Neben dem Legislative Council sind in verschiedenen Provinzen auch lokale von der Regierung ernannte Councils vorhanden.

Indien bestreitet die Kosten seiner Verwaltung und Verteidigung

und wird oft noch zur Mitwirkung bei Aufbringung der militärischen Kosten für andere Besitzungen herangezogen.

Von der indischen Verwaltung hängt ab die Kolonie A den, welche als rein militärischer Stützpunkt ähnlich wie Gibraltar behandelt wird.

IV.

Die Leitung der kolonialen Unternehmungen der Niederlande lag Jahrhunderte hindurch in der Hand der mit Hoheitsrechten ausgestatteten Kompagnien. Doch faßten sich die Generalstaaten, wie das zuerst 1609 deutlich zum Ausdruck gebracht wurde 1), von Anfang an als Souverän der überseeischen Besitzungen und die Kompagnien nur als ihre Bevollmächtigten auf. Demgemäß standen die Direktionen der Kompagnien stets in enger Fühlung mit der Regierung der Republik.

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Bei den weiten Entfernungen und langsamen Verbindungen lag die eigentliche Regierung der Kolonien natürlich in der Hand der dortigen Behörden. An ihrer Spitze stand in Ostindien wie in Brasilien ein Generalgouverneur, dem ein aus den höchsten Beamten zusammengesetzter Raad" beigeordnet war. Die Befugnisse dieser Behörde haben je nach den Persönlichkeiten der Gouverneure und den Verhältnissen geschwankt. Gelegentlich besaß der Raad die ausschlaggebende Gewalt, gelegentlich der Generalgouverneur. Immer gehörte es zu den Befugnissen des Raads, bei Ernennung, Vereidigung, Versetzung und Entlassung der Beamten und Offiziere beschließend mitzuwirken.

Die Ansiedler waren in der ersten Zeit ausschließlich und später wenigstens teilweise im Dienste der Kompagnien, da diese, um sich keinen Wettbewerb im Handel zu schaffen und ihr Monopol nicht zu gefährden, von freien Kolonisten nicht gern hören wollten. Um ihre Freiheiten und Rechte kümmerte man sich daher lange Zeit wenig. Man begnügte sich, das holländische Recht für maßgebend zu erklären und die Unparteilichkeit der Rechtspflege formell durch Entsendung eines holländischen Rechtsgelehrten in den Raad der Kolonien zu verbürgen. In Ostindien wurden die Entscheidungen des Raads gegen Mitte des 17. Jahrhunderts zum erstenmal gesammelt und so eine Grundlage für die Rechtsprechung gegeben. Später wurde der anfangs allein bestehende Raad van Indie seiner Vollmachten auf dem Gebiet der Rechtsprechung entkleidet und damit ein besonderer Raad van Justitie betraut. Das war aber anscheinend so ziemlich alles, was zur Sicherstellung der Interessen der Kolonisten gegenüber den Kompagnien geschah. Mit Rücksicht auf das für unentbehrlich erachtete Handelsmonopol waren sie sonst allen möglichen Schikanen ausgesetzt. Einfluß auf die Regierung

1) Vgl. ZIMMERMANN, Die europäischen Kolonien. V. S. 20.

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