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stetigen Streit zwischen ihnen, der Regierung und der Geistlichkeit nach sich. Besondere Schwierigkeiten verursachte die Erziehungsfrage. Die Jesuiten wollten die Eingeborenen durchaus nur in ihrer eigenen Sprache unterrichten und sie nicht in französische Sprache und Sitten einführen. Die Regierung verlangte eine möglichst rasche Erziehung der Indianer zu Franzosen und ihre allmähliche Verschmelzung mit den Kolonisten. Die letzteren wünschten die Eingeborenen ihren Zwecken dienstbar zu machen, indem sie sie zu Jagd, Fischfang und anderen Arbeiten dadurch veranlaßten, daß sie ihnen ihre Erzeugnisse für Branntwein, Waffen und dgl. abkauften. Nach langem Streit kam 1679 ein Ausgleich zustande. Es wurde der Branntweinschank in den Eingeborenendörfern erlaubt, aber der Hausierhandel unter den Eingeborenen verboten. Eine dauernde Lösung der Schwierigkeiten ist aber nie erreicht worden. Mit der Zeit traten neben den Jesuiten noch die Orden der Karmeliter und Kapuziner in die Missionierung Kanadas ein. Um den sich daraus ergebenden Mißständen zu steuern, wurden ihnen 1723 bestimmte Bezirke für ihre Tätigkeit angewiesen. Es ist unzweifelhaft, daß die Ansiedler die Politik der französischen Regierung gegenüber den Eingeborenen meist als Hindernis für die Ausbeutung und rasche Entwicklung Kanadas empfunden haben. Ebenso steht aber fest, daß die Indianer in der Regel zu Frankreich gehalten und ihm in den Kriegen die wertvollsten Dienste erwiesen haben.

In Madagaskar sind die ersten französischen Niederlassungsversuche an der Feindseligkeit der Eingeborenen gescheitert, mit denen die Kolonisten in kein erträgliches Verhältnis zu kommen wußten. Die Regierung faßte, um hierin Wandel zu schaffen, schon 1660 die Sendung von Missionaren nach Madagaskar ins Auge und widmete bei Absendung der großen Expedition von 1664 diesem Punkte besonderes Augenmerk. Est war in der ihr mitgegebenen Instruktion die Schädigung, Beraubung oder Mißhandlung von Eingeborenen ebenso streng wie die Wegnahme eingeborener Mädchen und Frauen verboten. Getauften eingeborenen Frauen wurden im Falle der Ehe mit Franzosen dieselben Rechte wie den Weißen eingeräumt. Es war nicht die Schuld der Regierung, wenn diese Vorschriften nicht befolgt und immer neue Zusammenstöße veranlaßt wurden, welche diesen wie spätere Niederlassungsversuche auf der großen Insel zum Scheitern brachten.

Erst in neuerer Zeit ist die Eingeborenenfrage in Frankreich wieder auf die Tagesordnung gekommen. In den ihm nach den Revolutionskriegen verbliebenen alten Kolonien spielte sie keine Rolle. Zuerst war es Algier, wo die Regelung des Verhältnisses zwischen Eingeborenen und Einwanderern brennend wurde. Es erwuchs hier nicht allein die Aufgabe, die zahlreiche Bevölkerung zu beruhigen und zu gewinnen, sondern auch Land für die Ansiedlung von weißen Kolonisten zur Ver

fügung zu bekommen. Für ersteren Zweck wurde 1833 das Bureau arabe gegründet, eine Einrichtung, die bestimmt war, die Bedürfnisse und die Stimmung der Eingeborenen genau zu erforschen, fortlaufend zu beobachten und ihre Angelegenheiten zu regeln. 1844 wurde in jeder Provinz ein solches Bureau errichtet und eine Zentralstelle in Algier geschaffen. Gleichzeitig stellte man damals das bei den mohammedanischen Eingeborenen geltende Recht fest. Land für weiße Ansiedlungen lieferten zunächst die konfiszierten Gebiete aufrührerischer Stämme. Dazu aber suchte man die herrenlosen Ländereien festzustellen, indem man 1833 eine Kommission mit der Prüfung aller Besitztitel betraute. Hierbei stieß man auf große Schwierigkeiten; die Eingeborenen besaßen oft keine Besitztitel, und dazu waren große Gebiete Eigentum von Stämmen oder Moscheen und unveräußerlich. Überhaupt zeigte sich, daß Einzelbesitz nur ganz vereinzelt und Gemeindebesitz die Regel war. Die Regierung erachtete hier ein gewaltsames Eingreifen für angezeigt. Sie erklärte 1844 alles Land, für das keine Besitztitel vorhanden waren, oder das seit 1830 von Weißen gekauft, aber nicht in Bewirtschaftung genommen war, für Staatsbesitz und alle mit Eingeborenen abgeschlossenen Kaufverträge für gültig. Durch diese Gesetzgebung büßten soviele eingeborene Familien ihren Besitz ein, daß binnen kurzem wieder Bestimmungen zu ihrem Schutze getroffen werden mußten. Damit aber waren wieder die Kolonisten nicht einverstanden, und die Regierung verfiel schließlich, um allen Ansprüchen gerecht zu werden, auf das System des Kantonnierens, d. h. sie beschlagnahmte alles unbenutzte Land einzelner Stämme und versuchte sie auf bestimmten kleineren Gebieten anzusiedeln. Damit erregte man soviel Unzufriedenheit und Haß, daß auf die Länge wieder ein Systemwechsel angezeigt erschien. Dieser erfolgte 1863 in der Weise, daß eine vollständige Abgrenzung und Vermessung des Landes der Eingeborenen und die Aufteilung des Gemeinde- usw. Besitzes unter die einzelnen Familien angeordnet wurde. Man hoffte auf diese Weise die Eingeborenen wirtschaftlich zu kräftigen und zu eifrigerer Arbeit an der Bewirtschaftung der Kolonie zu veranlassen. Es war gleichzeitig beabsichtigt, sie auch in den bürgerlichen Rechten allmählich den Weißen gleichzustellen. Schon 1848 hatte man die Wirksamkeit der Bureaux arabes auf das Innere beschränkt. 1858 war Algier vollständig den französischen Provinzen gleichgestellt worden. Nach einer kurzen Pause, wo dem Militär wieder mehr Einfluß eingeräumt wurde, fand von 1870 ab das Bestreben, die Eingeborenen in jeder Hinsicht zu Franzosen zu machen, weiteren Ausdruck in der Gesetzgebung. 1873 wurde für die Veräußerung von Grundbesitz französisches Recht eingeführt, 1882 die Annahme von Familiennamen angeordnet und das Zivilstandsregister vorgeschrieben. Dazu wurde die Umwandlung von Stamm- und Gemeindeland in Privateigentum trotz der hohen Kosten ohne Unterbrechung fortgesetzt.

Bis 1890 war das bei 2,2 Mill. ha geschehen. Erst 1897 hat das Parlament angesichts der hohen Kosten und anderer Unzuträglichkeiten die weitere Durchführung des Gesetzes von 1863 aufgegeben und es den Gemeinden. anheimgestellt, durch Erfüllung gewisser Vorschriften ihr Land in Privatbesitz zu verwandeln. Je nach der Stufe der Entwicklung ist den Eingeborenen in den algerischen Gemeinden eine mehr oder minder starke Vertretung in den Gemeinderäten durch von den Behörden ernannte Vertreter eingeräumt. 1900 wurde ihnen die Wahl von 21 Abgeordneten unter den 69, welche das neue algerische Departementsparlament bilden, zugestanden. In jeder Provinz der Kolonie besteht jetzt ein besonderes Generalsekretariat für Angelegenheiten der Eingeborenen. Dazu wird für ihre Schule nnd Geistlichkeit große Sorgfalt aufgewendet und an der Besserung der eingeborenen Rechtspflege viel gearbeitet. Es wird indessen geklagt, daß alle diese Bemühungen nicht genug Früchte trügen, und daß die Eingeborenen von der Befugnis der Naturalisation und damit des Erwerbs des vollen französischen Bürgerrechts nur selten Gebrauch machten.

In den übrigen neuerworbenen Besitzungen hat Frankreich die in Algier gemachten Erfahrungen verwertet.

In die Frage des Landbesitzes hat es nirgends mehr so radikal eingegriffen. Bei den zivilisierteren Völkern wie in Tunis, Indochina und Madagaskar bat es sich auf Einrichtungen beschränkt, welche wie zuletzt in Algier die Feststellung von Privatbesitz erlauben, der dann der französischen Gesetzgebung unterliegt. Wo die Verhältnisse noch sehr ursprünglich sind, ist zur Absonderung von Reservaten für die Eingeborenen geschritten worden, nachdem das herrenlose Land als Besitz der Regierung erklärt worden war.

Es ist ferner überall den Eingeborenen, die eine gewisse Bildungsstufe erreicht hatten, Stimmrecht bei den Wahlen für die Lokalparlamente eingeräumt und den Großjährigen gestattet, durch Naturalisation fransösisches Bürgerrecht zu erwerben. Die nicht naturalisierten Eingeborenen gelten als sujets francs (nicht citoyens) und unterliegen seit 1877 im Falle von Ungehorsam der Disziplinargewalt der Gouverneure. (Régime disciplinaire spécial à l'indigénat.) Die Gerichtsbarkeit der Eingeborenen ist allenthalben eingehend geregelt worden, zuletzt für Westafrika durch ein Gesetz vom 10. November 1903. Das Amt des Friedensrichters fällt danach den Häuptlingen zu. Gerichte erster Instanz, gebildet aus dem Chef der Provinz und zwei vom Gouverneur ernannten Notabeln, befinden sich in den Provinzhauptstädten. Berufungshöfe haben ihren Sitz in den Hauptorten der Cercles und sind aus dem Verwaltungschef und zwei eingeborenen Notabeln mit beratender Stimme zusammengesetzt. Daneben gibt es noch eine Chambre d'homologation, in der 5 Beamte und 2 Eingeborene sitzen, welche die Urteile der Berufungs

höfe, wenn sie auf mehr als 5 Jahre Gefängnis lauten, nachprüfen. Maßgebend soll für die Gerichte überall das örtliche Recht sein, soweit es nicht den Grundsätzen der Zivilisation widerspricht.

Zu Steuern werden die Eingeborenen unmittelbar nur in den entwickeltsten Gebieten herangezogen. In den anderen begnügt man sich mit der Erhebung von Zöllen und Gebühren verschiedener Art. In den entwickelteren Kolonien steht den lokalen Parlamenten, in denen auch die Eingeborenen vertreten sind, eine Mitwirkung bei der Einführung und Erhebung von Steuern zu. In Madagaskar war nach Aufhebung der Sklaverei 1896 für jeden männlichen Eingeborenen im Alter von 16-60 Jahren eine Fronarbeit von 50 Tagen im Jahre gegen einen täglichen Lohn von 20 Centimes vorgeschrieben worden. Dieses System, gegen das sich viele Klagen erhoben, und das nicht allgemein durchführbar war, wurde 1900 wieder aufgehoben und durch eine Kopfstener von 10-20 Frs., je nach der Gegend, ersetzt. Heutzutage besteht eine Verpflichtung zu Fronarbeit nur noch in dem französischen Ozeanien (Tahiti und Nachbarschaft). Jeder Eingeborene muß dort laut einer Verordnung vom 16. Februar 1881, sechs Tage im Jahre Arbeit für die Verwaltung leisten. Er kann diesen Zwang aber durch Zahlung von 2 Frs. für jeden Arbeitstag ablösen.

Für Erziehung der Eingeborenen in den französischen Kolonien wirken die religiöse Mission und die staatliche Schule zusammen. Die letztere leitet mit Hilfe eines 1895 erschaffenen Comité supérieur consultatif de l'intruction publique des colonies eine Abteilung im Kolonialministerium. Die Lehrer stellt das Unterrichtministerium. Man begnügt sich nicht mit Elementarschulen, sondern, wo die Verhältnisse es erlauben. werden auch höhere Schulen errichtet; so in Guyana, in Madagaskar und am Senegal. In Madagaskar wurde schon 1881, in dem ozeanischen Besitz 1897 die allgemeine Schulpflicht eingeführt. Neben den Schulen in den Kolonien kommen den Eingeborenen auch die Kolonialschule und die höhere Ackerbauschule in Paris zugute.

Die Kirchhehe Mission hat bei Frankreich seit Anfang der Kolonialpolitik eine erhebliche Rolle gespielt. Die Streitigkeiten der verschiedenen Missionsorden untereinander veranlaßten die Regierung schon früh, sie in den einzelnen Gebieten apostolischen Präfekten zu unterstellen, über die sie sich trotz des Widerstandes der Kurie ein Aufsichtsrecht sicherte. Unterm 23. August 1763 wurde festgesetzt, daß die apostolischen Präfekten im französischen Gebiet immer Franzosen sein müßten. 1781 wurde ferner Bestimmung über ihre Registrierung und Zulassung durch die Parlamente der Kolonien sowie über das Aufsichtsrecht der Gouverneure über Präfekten und Missionare getroffen. Die Revolution fegte diese Einrichtung hinweg, das Jahr X rief sie aber wieder ins Leben. Die Präfekten sollten fortan der Republik Treue schwören und vom Ersten Konsul

ernannt werden. 1850 wurden drei der westindischen Präfekten auf Vorschlag der Regierung zu Bischöfen ernannt. 1877 sind die Befugnisse der Gouverneure gegenüber der Mission wie der ganzen Geistlichkeit neu geregelt worden. Sie sind befugt, alle Streitigkeiten zwischen ihr und anderen Parteien, vorbehaltlich der Entscheidung der Regierung, vorläufig zu regeln. Alle Geistlichen bedürfen der staatlichen Bestätigung.

Im französischen Kolonialreich gibt es neuerdings Bischöfe (in Martinique, Guadeloupe und Réunion), einen staatlich besoldeten Präfekten (Senegal) und vier staatlich besoldete Supérieurs ecclesiastiques (Guyana, St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Nossi Bé). In den übrigen Besitzungen sind Vicaires apostoliques. Sie müssen sämtlich Franzosen sein und werden von Missionsgesellschaften unterhalten. Für den protestantischen Kult werden von Staatswegen Pastoren besoldet in Senegal, Guadeloupe, Neukaledonien, Tahiti, Madagaskar. Der Mohammedanismus besitzt eine eigene Organisation in Algier und Senegal. Die Geistlichen werden. durch die Gemeinden gewählt. Die Mohammedaner haben eigene Gerichtsbarkeit. — 1877 fand eine Regelung der staatlichen Beziehungen zu den brahmanischen und buddhistischen Religionsgenossenschaften statt; 1819 war ihnen eine eigene Gesetzgebung zugesagt worden, die sich aber wegen des Kastenwesens als undurchführbar erwies.

V.

Die niederländisch-indischen Kompagnien sind den Angelegenheiten der Eingeborenen nur ausnahmsweise näher getreten. Sie ließen in Indien den eingeborenen Regierungen freie Hand, falls sie nur für Ruhe und Ordnung sorgten und den Anordnungen der Regierung Folge leisteten. In Nordamerika waren sie stets ängstlich besorgt, mit den Eingeborenen nicht in Streitigkeiten verwickelt zu werden. Nur in Südafrika und auf den Molukken, wo ein ernstlicher Widerstand gegen ihre Truppen schwer möglich war, haben sie die Eingeborenen rücksichtslos unterworfen und dienstbar gemacht. Das Ziel der Ostindischen Kompagnie war stets die Beschränkung der Erzeugung der wichtigsten Gewürze auf gewisse Mengen, um die Preise hochzuhalten, und die Fernhaltung fremden Wettbewerbs. Dazu suchte man dort, wo Widerstand unmöglich war, noch durch Auflage von Steuern und Förderung von Frondiensten möglichst viel aus den Eingeborenen herauszuziehen. Um die Erziehung oder Bekehrung der Leute kümmerte man sich selten. Als man im 18. Jahrhundert die Eroberung Javas begann, ließ man die eigentliche Verwaltung immer in den Händen der eingeborenen Regierungen und begnügte sich mit Anordnungen betreffend die Ausdehnung der verschiedenen Kulturen, die Abgaben von den Ernteerträgen und die Verpflichtung zu Frondiensten.

Anders wurde das nach dem Erlöschen der Ostindischen Kompagnie.

ZIMMERMANN, Kolonialpolitik.

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