Изображения страниц
PDF
EPUB

Regierung durch lokale Parlamente und das französische, wo das mutterländische Parlament oder die Verwaltung entscheidet. Ersteres System erachtet er für den französischen Besitz als ganz ungeeignet. Das zweite scheint ihm angezeigt unter der Bedingung, daß man der Verwaltung das Recht nehme, willkürlich, ohne die Mitwirkung des Parlaments, zu regieren. In allen militärischen und den Angelegenheiten innerer wie äußerer Politik müsse dieses die Entscheidung haben. Die anderen Fragen wünscht er einer aus Abgeordneten des Mutterlandes und der Kolonien zusammengesetzten Versammlung zu überweisen, die dem Parlamente beratend zur Seite stehen solle. Die Kolonialverwaltung solle nur die Befugnis zum Erlaß der Reglements behalten. Von den Kosten der Kolonien will er durchs Mutterland getragen sehen: die für Zwecke der Oberherrschaft, der höchsten Verwaltung, Justiz und Deportation. Den Rest solle die Kolonie aufbringen und daher über ihre Einnahmen durch die lokale Assemblée frei verfügen. Dem Mutterlande müsse nur die Überwachung des Zolltarifs und des Steuerwesens vorbehalten bleiben sowie die Verfügung über die Verwaltungsgebäude und die öffentlichen Ländereien.

Zur Entschädigung für die auferlegten Pflichten billigt er den Kolonien Anspruch auf Vertretung im französischen Parlament zu. Die kolonialen Abgeordneten sollten aber wie die mutterländischen nicht Vertreter von Sonderinteressen, sondern der Allgemeinheit sein. Auf je 1000 wirkliche wahlberechtigte französische Bürger solle ein Deputierter, auf je 2000 ein Senator entfallen. Das Bürgerrecht will DISLÈRE freilich nur den wirklichen geborenen Franzosen zusprechen und nur für die lokalen Assemblées auch den citoyens assimilés, also den Kolonisten nichtfranzösischen Ursprungs, Stimmrecht gewähren.

P. LEROY-BEAULIEU) geht in verschiedenen Punkten weiter als DISLÈRE. Er betont noch weit schärfer die Notwendigkeit der Nichteinmischung des Mutterlandes in lokale und private Angelegenheiten der Bevölkerungskolonien. Die Ansiedler wüßten in allen wirtschaftlichen Fragen besser Bescheid als die oft wechselnden Beamten. Statt ihnen Musteranstalten, Versuchsgärten u. dgl. zu bauen, sollte man für Verkehrswege sorgen und allen Interessen die Möglichkeit geben, sich geltend zu machen. Das Mutterland solle sich auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit, das Verkehrswesen, die Gesundheitspflege, die Schulen u. dgl. beschränken, im übrigen aber die Bildung von Gemeinden befördern und ihnen bei Wahl ihrer Glieder und Leiter freie Hand lassen. Die Gesetzgebung und Verwaltung sollten möglichst vereinfacht und verbilligt, der Bildung von Vereinen und Verbänden aller Art, sowie der Presse der Weg geebnet werden. Sobald die Dichtigkeit der Bevölkerung es erlaube, solle man Geschwornengerichte und die Unabsetzbarkeit der Richter

1) De la colonisation. Paris 1902. II. S. 685 ff.

einführen. Vor allem verlangt auch LEROY-BEAULIEU die Beschränkung der Willkür in der Verwaltung. Nicht durch Dekrete u. dgl., sondern nur durch Gesetze sei in den Kolonien zu regieren. Ihre Angelegenheiten müßten in einer aus besonders vorgebildeten Beamten besetzten Spezialbehörde bearbeitet werden, der als Gegengewicht gegen die häufig wechselnde Spitze ein Kolonialrat zur Seite stehen solle.

Wie DISLÈRE und J. L. de LANESSAN ) ist LEROY-BEAULIEU davon durchdrungen, daß Bevölkerungskolonien trotz größter Bewegungsfreiheit eines Tages doch volle Unabhängigkeit beanspruchten. Diese natürliche Neigung werde befördert, wenn man vergesse, daß Kolonien ungezogenen, frechen Kindern gleichen. Es sei Wahnsinn, von ihnen Dankbarkeit zu erwarten. Selbst die geschickteste Verwaltung stille nicht den Durst der Kolonisten nach Unabhängigkeit. Sie würden immer unzufrieden bleiben, wenn das Mutterland ihnen auch noch so große Opfer bringe und ihre Interessen noch so sehr wahrnehme. Gegenüber dieser natürlichen Neigung der Bevölkerungskolonien gebe es nur zwei Auswege: Gleichstellung mit dem Mutterlande oder reines Bundesverhältnis mit Gewährung voller Selbstregierung. LEROY - BEAULIEU glaubt nicht, daß das heutige Streben Englands, eine Föderation zu schaffen, mehr als zeitweilige Wirkung haben werde. Ohne gegenseitige Zollvorteile sei sie nicht durchzuführen, diese aber würden eine zu verwickelte Einrichtung erfordern.

Kolonien, in denen neben der weißen eine starke eingeborene Bevölkerung gedeiht, wie Algier, Tunis, Südafrika, will LEROY-BEAULIEU wie diejenigen behandeln, in denen weiße Besiedlung unmöglich ist. Hier überall sei die engere Beaufsichtigung durchs Mutterland schon im Interesse der Eingeborenen notwendig; doch empföhlen sich auch hier die Interessenvertretungen, in denen aber auch Eingeborne und Beamte Platz zu finden hätten. Ihre Angelegenheiten sollten im Einverständnis mit dem Gouverneur und dem Conseil der Kolonie geregelt werden. Volle finanzielle Bewegungsfreiheit sei hier nicht angezeigt, ebenso wenig wie allgemeines Wahlrecht und Gewährung rein aus Wahlen hervorgehender Conseils.

1) Principes de colonisation. Paris 1897.

IV.Kolonisation durch privilegierte Unternehmungen.

-

Literatur. [Accarias de Sérionne], Le commerce de la Hollande. Amsterdam 1768. P. Bonnassieux, Les grandes compagnies de commerce. Paris 1892. E. Carton de Wiart, Les grandes compagnies coloniales anglaises du XIX siècle. Paris 1899. G. K. Clerk de Reus, Geschichtlicher Überblick der Administration in der Niederländisch-Ostindischen Kompagnie. Batavia und 's Hage 1891. (Bataviaasch Genootschap Verhandelingen. 1894. 3 Stücke). J. Chailley

[ocr errors]

Bert, Les compagnies de colonisation sous l'ancien régime. Paris 1898. Pierre Decharme, Compagnies et sociétés coloniales allemandes. Paris 1903. Karl Lehmann, Kolonialgesellschaftsrecht in Vergangenheit und Gegenwart. Berlin 1896. H. Martel, Etude pratique sur les colonies anciennes et modernes et sur leurs grandes compagnies commerciales. Gand 1898. M. Mayer, Die österreich. Levante - Kompagnie. Histor. Zeitschrift. Neue Serie. Band 14. A. Zimmermann. Kolonialgeschichtliche Studien. Oldenburg und Leipzig 1895. ders., Weltpolitisches. Berlin 1902. (Die englischen Charter-Gesellschaften).

--

Unternehmungen mit Hoheitsrechten.
I.

Den ersten Versuch, privilegierte Unternehmungen kolonialen Zwecken in der Neuen Welt dienstbar zu machen, hat Spanien unternommen. Als der Italiener KOLUMBUS an König FERDINAND mit der Bitte um Unterstützung für eine erste Entdeckungsfahrt nach Indien auf dem Wege durchs Atlantische Meer herantrat, war Spanien weder wirtschaftlich noch politisch in der Lage, große Aufwendungen für solche Zwecke zu machen. Noch weniger wäre es imstande gewesen, die Kosten der Regierung ausgedehnter ferner Länder zu übernehmen. Um die zum Eingehen auf seine hochfliegenden Pläne wenig geneigte Regierung zu gewinnen, scheint KOLUMBUS ihr daher ein Vorgehen nach der Art, wie es die italienischen Republiken im 14. Jahrhundert bei ihren kolonialen Unternehmungen im Mittelmeer, die Portugiesen später bei der Besiedelung der Madeirainseln angewendet haben, empfohlen zu haben. ')

1) Vgl. ZIMMERMANN, Die europäischen Koionien I. S. 5 ff.

Alle diese Länder hatten Privatleuten die Bewirtschaftung und Regierung der kolonialen Gebiete übertragen. Sie gewährten ihnen weitgehende Vorrechte, aber nur bescheidene materielle Unterstützungen und waren bemüht, sich gegen weitere Inanspruchnahme nach jeder Richtung zu sichern.

Des KOLUMBUS Vorschläge fanden beim spanischen Hofe nach langem Zögern Anklang. Man gewährte ihm die Mittel für seine Expedition, gleichzeitig aber suchte man sich für die Zukunft gegen weitergehende Anforderungen des Unternehmers zu sichern. In dem mit ihm 1492 geschlossenen Vertrage wie in dem ihm erteilten Privileg war ihm ausdrücklich die Regierung und Rechtspflege in den zu entdeckenden Gebieten übertragen. Für die dadurch erwachsenden Kosten wurde er durch Ernennung zum Vizekönig und Admiral, sowie Überweisung eines Zehntels der Einkünfte schadlos gestellt. Man dürfte vorausgesetzt haben, daß so umfassende Ehrenrechte und wahrscheinliche Handels- und andere Gewinne dem KOLUMBUS genügende Kapitalbeteiligung zuführen würden.

Der Plan kam nicht zur vollen Durchführung. Der Umstand, daß KOLUMBUS nicht auf das entwickelte reiche Indien, sondern auf jungfräuliche Gebiete stieß, die erst zur Entfaltung zu bringen waren, ließ die Voraussetzung der spanischen Krone nicht zur Verwirklichung gelangen. Der Zudrang privater Unternehmer blieb aus. KOLUMBUS blieb nach wie vor ganz auf die Hilfe der Regierung angewiesen. Naturgemäß mußte diese darauf sehen, daß ihr Geld nicht vergeudet wurde. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, die Tätigkeit des Entdeckers näher zu beaufsichtigen. Da eine entsprechende Klausel in dem Vertrage fehlte, führte das zu seiner Verletzung und schließlichen Aufhebung. Von 1500 ab übernahm Spanien bereits tatsächlich die Regierung der von KOLUMBUS gegründeten Niederlassungen.

Der erste Versuch mit einem privilegierten Unternehmen für die die neue Welt war gescheitert. Doch die Krone fand es nicht angezeigt, das System nun ohne weiteres fallen zu lassen. Sie privilegierte vielmehr noch eine ganze Reihe von unternehmungslustigen Leuten, welche die nötigen Geldmittel nachzuweisen vermochten. Nur wurden. ihre Rechte auf kleinere Gebiete beschränkt und ihnen auch sonst nur geringere Vorteile und Vorrechte gewährt. Man sah sich zu diesem Schritte genötigt, um dem Wettbewerb anderer Länder zuvorzukommen. Trotz der päpstlichen Weltteilung waren sie ja darauf aus, unbesetzte Gebiete in der Neuen Welt sich anzueignen. Von Staats wegen vermochte man aber so viele Unternehmungen nicht gleichzeitig ins Werk

zu setzen.

Die spanischen Niederlassungen in Darien, Mexiko, Peru, Bolivien, Venezuela verdanken sämtlich privilegierten Privatunternehmungen ihre Entstehung. In allen diesen Fällen aber ist es gleichfalls nach nicht

zu langer Zeit zum Eingreifen der Regierung und zur Aufhebung der Privilegien gekommen. Der Anlaß war entweder die ungenügende Wahrung der Rechte und Geldansprüche der Krone oder die unzureichende Beachtung der spanischen Gesetzgebung, besonders in Eingeborenensachen. Fügten sich die Unternehmer nicht, so wurden sie gewaltsam beseitigt.

Von der Mitte des 16. Jahrhunderts an lag die Regierung der spanischen Kolonien überall in der Hand der Krone. Erst im 18. Jahrhundert, als Spaniens Macht schon tief erschüttert war, versuchte es auf das System privilegierter Unternehmungen zurückzugreifen. 1728 wurde die Kompagnie DE GUIPUZKOA mit Monopolrechten für den Handel mit mit Venezuela ausgestattet, die bis zu den Kriegen der französischen Revolution bestand. 1739 gründete man ein ähnliches Unternehmen für Cuba, das zwanzig Jahre gewirkt und die Kolonie sehr geschädigt hat. In den Philippinen versuchte man es 1757 zuerst mit einer Kompagnie. An ihre Stelle trat nach kurzer Zeit die venezolanische und 1785 eine Königl. Kompagnie der Philippinen, die trotz vieler Krisen bis 1834 ihre Monopolrechte behalten hat. ✔

II.

Portugals Versuche mit privilegierten Kolonialunternehmungen reichen in den Anfang des 15. Jahrhunderts zurück. Da die Kaufleute und Seefahrer des Landes von überseeischen Erwerbungen nichts wissen wollten und der Staat nicht über die nötigen Mittel verfügte, wurde dem Infanten HEINRICH, der sein ganzes Leben der Förderung von Entdeckungsfahrten widmete, freie Hand gegeben. Er konnte über die von seinen Kapitänen besetzten Inseln der Madeiragruppe nach Belieben verfügen. Dem entsprechend übertrug er ihre Regierung verschiedenen Privatleuten und privilegierte 1444 eine Handelsgesellschaft für die Kolonisation Westafrikas. Auf Indien ist das System nicht angewendet worden. Der reiche Gewinn, den man dort erzielte, ver anlaßte die Regierung, diese Unternehmungen in eigene Hand zu nehmen.

Erst gegen Mitte des 16. Jahrhunderts griff man, nachdem inzwischen Spanien mit Vorteil in Amerika privilegierte Unternehmungen verwendet hatte, für Brasilien darauf zurück. 1534 wurde das große Gebiet in 15 Streifen geteilt, Capitanias genannt, und diese Leuten zu Lehen gegeben, welche bereit waren, ihre Regierung zu übernehmen und der Krone dafür gewisse Abgaben vom Ertrage der Kolonie zu versprechen.

Der Erfolg der Maßregel war gering. Den meisten der Belehnten fehlten die Mittel und die Unterstützung des Publikums. Nur drei der Capitanias kamen zu einer nennenswerten Entwicklung. 1594 schon sah sich die Krone veranlaßt, Bahia zurückzukaufen und dort eine Regierung

« ПредыдущаяПродолжить »