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spiel nachzuahmen. Beraten von einem holländischen Seemann, tat der große Kurfürst 1650 Schritte, um eine Gesellschaft für die Erwerbung des Besitzes der bankerotten Dänisch-ostindischen Kompagnie zu bilden. Das Unternehmen kam nicht zustande, da bei den brandenburgischen Kaufleuten nicht genug Geld und Wagemut vorhanden war und andere deutsche Gebiete nicht mitmachen wollten. Dasselbe Schicksal batte 1661 ein Plan, gemeinsam mit Österreich eine privilegierte Kompagnie ins Leben zu rufen. Erst 1682 kam eine solche dank der energischen Tätigkeit des holländischen Reeders RAULE aus Middelburg, mit dem Sitz in Emden, zustande. So gering war aber das Vertrauen der Handelswelt und so arm wohl auch die Bevölkerung, daß nicht einmal ein Kapital von 50000 Talern aufzubringen gewesen wäre, wenn der Kurfürst nicht mehr als die Hälfte gezeichnet hätte. Die Gesellschaft gründete eine Faktorei an der Goldküste und eine andere an der Insel Arguin. Sie versuchte von dort aus Sklavenhandel nach Westindien zu treiben, hatte aber bei ihrer Mittellosigkeit und der Eifersucht der andern in Westafrika tätigen Mächte wenig Erfolg. Wiederholte Versuche, mit Dänemark oder England in nähere Verbindung zu kommen, scheiterten. Dennoch hielt sich das Unternehmen einige Jahre über Wasser, bis die wiederholte Wegnahme seiner Schiffe durch französische und holländische Kaper es in immer steigende Verlegenheiten brachte. 1692 beliefen sich die Schulden auf mehr als 320000 Taler, und die Gesellschaft mußte völlig umgestaltet werden. Gewaltstreiche der Seemächte, Scherereien der Dänen, von denen man eine Niederlassung auf St. Thomas gemietet hatte, Unredlichkeit der Verwaltung ruinierten die Kompagnie. Von 1704 an hörte ihre Tätigkeit auf. 1711 wurde sie endgültig aufgehoben.

Versuche FRIEDRICHS II. 1750 und 1765, durch Angebot von weitgehenden Privilegien die Entstehung von Unternehmungen für überseeische Tätigkeit zu fördern, haben zu keinen nennenswerten Ergebnissen geführt.

Nicht besser ist es Österreich ergangen, das 1722 einer in Ostende mit Hilfe von Holländern und Engländern gebildeten Kompagnie für Indien ein Privileg erteilte. Das Unternehmen hatte sich bereits als durchaus lebensfähig erwiesen, machte unter geschickter Leitung trotz der Eifersucht der Seemächte Geschäfte und erregte in England und Holland lebhafte Befürchtungen. Das Kapital von 6 Millionen Fl. wurde binnen 24 Stunden gezeichnet, und der Kurs der Aktien begann sogleich zu steigen. 1726 konnte schon eine Dividende von 33 Proz. verteilt werden. Je größer indessen der Erfolg der Gesellschaft, um so stärker war die Entrüstung in den Weststaaten. Sie taten Schritte zu gemeinsamem Vorgehen gegen Österreich und bewogen dieses dadurch zum Einlenken. 1727 suspendierte der Kaiser das Privileg, 1731 hob er es

auf und erzielte dafür die Anerkennung der Erbfolge seiner Tochter auf dem österreichischen Throne.1)

Länger bestanden hat eine 1719 für den Levantehandel in Wien privilegierte Gesellschaft. Eine 1775 gegründete asiatische Kompagnie stellte 1784 ihre Zahlungen ein.

In neuester Zeit hat das Deutsche Reich auf die Mittel der privilegierten Kolonialunternehmungen zurückgegriffen. Seine Leiter wurden dazu veranlaßt 2) durch das von England mit der Nord-Borneo-Kompagnie gegebene Beispiel und durch den Wunsch, dem Staat finanzielle Opfer und politische Verlegenheiten zu ersparen. Unter dem Einfluß des

Fürsten Bismarck erhielten am 12. Februar 1885 die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft, am 17. Mai 1885 die Neuguinea - Kompagnie kaiserliche Schutzbriefe, die der Charter der Nordborneo-Kompagnie nachgebildet waren. Diese Gesellschaften erhielten die volle Regierung und Rechtsprechung nach Maßgabe der deutschen Gesetze innerhalb ihres Gebietes übertragen. Von Reichswegen war nur die Stationierung von einigen Schiffen und vielleicht die Anstellung von Konsularbeamten ins Auge gefaßt.

Es war die Absicht des Reichskanzlers, für die übrigen Schutzgebiete ähnliche Vereinigungen privater Unternehmer ins Leben zu rufen und ihnen gleichfalls die volle Regierungsgewalt zu übertragen. Der Gedanke erwies sich indessen nicht als ausführbar. Die in Togo und Kamerun tätigen Kaufleute verweigerten die Bildung einer Gesellschaft und die Übernahme der Verwaltung. Letzteres lehnte auch eine für Südwestafrika entstandene private Vereinigung ab, welche die Rechte des ursprünglichen Unternehmens gekauft hatte. Nur die Interessenten in den Jaluitinseln ließen sich am 21. Januar 1888 herbei, einen Vertrag mit dem Reiche zu schließen, worin sie für das Zugeständnis eines Monopols sich zur Tragung aller Regierungskosten verpflichteten. Die Regierung selbst überließen sie aber Reichsbeamten, welche sie besoldeten.

Die beiden privilegierten Unternehmungen vermochten sich nicht. lange zu behaupten. 1890 sah sich die Ostafrikanische Gesellschaft, 1900 die Neguinea - Kompagnie durch Mangel an Mitteln gezwungen, ihre Privilegien dem Reich gegen eine Entschädigung zurückzugeben. 1903 hat erstere auch noch die letzten öffentlichen Rechte dem Reich abgetreten. 3)

1) M. HUISMAN, La Belgique commerciale. Bruxelles 1902.

2) Vgl. ZIMMERMANN, Weitpolitisches. Berlin 1902. S. 2.

3) Die Südwestafrikanische Kolonialgesellschaft, welche LEROY-BEAULIEU (De la Colonisation II, 671) unter die privilegierten rechnet, hat nie eine Charter besessen.

VIII.

Der Grundgedanke der privilegierten großen Unternehmungen, die Überlassung von Landgebieten mit allen Hoheitsrechten an Privatleute, entstammt dem mittelalterlichen Lehensrecht. Das Beispiel der Ritterorden oder einzelner Ritter, welche als Lehensleute der Kirche oder irgend eines Herrschers im Mittelalter die Kolonisation eines von Ungläubigen bewohnten Landes übernahmen, ist zweifellos für die ersten kolonialen Versuche Spaniens und Portugals maßgebend gewesen. Es ist bezeichnend, daß sie selbst als höchste Autorität bei dem Streit um die Abgrenzung ihrer Wirkungsgebiete den Papst, den Stellvertreter Gottes auf Erden, anrufen und sich von ihm die neue Welt zusprechen lassen. 1) Der Wortlaut der ältesten englischen Charters 2), worin die überseeischen Gebiete als Teile der Krondomänen bezeichnet werden, beweist, daß man sich darüber in England ganz klar war. Die Übertragung des Feudalsystems nach den französischen Kolonien spricht gleichfalls dafür. Daß die belehnten Unternehmer oft nicht Edelleute, sondern bürgerliche Seefahrer und Kaufherren oder Aktiengesellschaften waren, bei denen aller Welt der Beitritt offenstand, ließ sich, wenn man, wie es immer der Fall, seitens einer Regierung auf rasches Vorgehen Wert legte, auf die Länge nicht umgehen. Im Anfange wurden fast ausschließlich Einzelne und vorzugsweise Edelleute mit kolonialen Privilegien bedacht. Erst als es sich zeigte, daß in der Mehrzahl der Fälle ihre Mittel nicht ausreichten, daß kaufmännische Genossenschaften besser und sparsamer wirtschafteten und es auf diese Weise leichter war, genügend koloniale Unternehmungen ins Leben zu rufen, wurde die Privilegierung von Gesellschaften die Regel. Die Rechtsform, welche sie wählten, war dabei gleichgültig. Es ist ihnen lange Zeit überlassen geblieben, wie sie ihre innere Verfassung gestalten wollten. Erst in späteren Zeiten, und als die Staaten sich gegen die Miẞwirtschaft und den raschen Zusammenbruch dieser Unternehmungen sichern wollten, schrieben sie Rechtsformen vor, aus denen sich das heutige Aktienrecht entwickelt hat.

Die ältesten englischen und niederländischen privilegierten Kolonialgesellschaften waren ebenso organisiert wie die einfachen Handelsunternehmungen, die aus der Reederei hervorgingen und in ihr ihre Grundlage hatten. Das Grundkapital war in Anteile, Schiffsparten, geteilt. Diese waren die Grundlage für die Beitragspflicht, die Gewinnbeteiligung und das Stimmrecht. Diese Vereinigungen wurden immer nur für bestimmte Zwecke gebildet. Waren diese erreicht, so wurde der Gewinn

1) Auch Irland wurde im XII. Jahrhundert vom Papst den Engländern zur Kolonisation überwiesen.

2) Vgl. S. 27.

geteilt und gegebenenfalls eine neue Gesellschaft gebildet. Feste Geschäftsjahre, Bilanzen und Inventarisierungen, sowie Rücklagen waren diesen Unternehmungen unbekannt. 1) Ihre Verfassung entsprach der der mittelalterlichen kaufmännischen Gilden, wie auch die Hanse eine war. Die Britisch-Ostindische wie die Niederländisch-Ostindische Kompagnie waren anfangs nichts als Vereinigungen einer Anzahl von solchen Reedereiunternehmungen. In England blieb es dabei auch bis in die Mitte des 17. Jahrhunderts. Die Britisch-Ostindische Kompagnie besaß lange Zeit kein wirkliches Gesellschaftsvermögen, sondern eine beliebige Anzahl ihrer Mitglieder schoß das Geld für eine Expedition zusammen. Für jede davon mußte besondere Rechnung geführt werden. Erst als in Indien Besitz erworben wurde und die verschiedenen Expeditionen nicht mehr scharf zu trennen waren, entschloß man sich unter dem Druck der vielen erwachsenden Schwierigkeiten und der Weisungen der Regierung zur Zeichnung eines Joint-Stock, eines Gesellschaftkapitals, und zur Umgestaltung des Unternehmens in eine Aktiengesellschaft. Diese Form wählten von vornherein die Afrika- und die Hudsonsbaykompagnien. Die Niederländisch-Ostindische Kompagnie wurde unter dem Einfluß der Generalstaaten von Anfang an als Aktiengesellschaft organisiert, da man die Nachteile des älteren Systems schon vorher erfahren hatte. Ihr Beispiel ist dann für Frankreich und alle andern Staaten, die es mit privilegierten kolonialen Unternehmungen versuchten, maßgebend gewesen.

Wenn die kolonisierenden Staaten im 15. und 16. Jahrhundert ihre Zwecke zunächst auf dem Wege der Belehnung privater Unternehmer zu erreichen suchten, war das ebenso das Ergebnis der historischen Entwicklung als der finanziellen und militärischen Schwäche der damals noch in halb mittelalterlichem Zustand befindlichen Länder. Es blieb ihnen zur Erwerbung von Besitz in der neuen Welt gar kein anderer Weg offen. Nur wo die sichere Aussicht auf hohe Gewinne vorhanden war und der Handel im Vordergrund stand, wie in Ostindien, konnte ein Staat daran denken, selbst vorzugehen.

Daß im 17. Jahrhundert, als überall die Reste der mittelalterlichen Verfassungen beseitigt und absolute Regierungen geschaffen wurden, die Staaten an privilegierten Unternehmungen festhielten und eine Art System daraus machten, hatte verschiedene Gründe. Man wollte nicht nur dem Staate Kosten ersparen, sondern ihn auch nicht unmittelbar in die unausbleiblichen Konflikte mit andern Mächten verwickeln. Man konnte die Maßnahmen der Kompagnien leichter verleugnen oder entschuldigen. Dazu schloß man aus den Erfahrungen der ostindischen Kompagnien Englands und Hollands, daß solche Gesellschaften billiger und gründlicher arbeiten und rascher Gewinne erzielen können,

1) LEHMANN, Kolonialgesellschaftsrecht. Berlin 1896. S. 8.

da sie an weniger Rücksichten gebunden sind als Staaten und nicht mit Bureaukraten zu arbeiten brauchen. Die Theoretiker und Praktiker besonders Frankreichs waren im 17. Jahrhundert von der Unübertrefflichkeit des Systems der privilegierten Kompagnien überzeugt. MONTCHRETIEN empfahl sie schon 1615 in seinem Traité de l'économie politique aufs wärmste zum Zwecke der Förderung des überseeischen Handels. RICHELIEU wie COLBERT sahen in ihnen das beste Werkzeug für koloniale Unternehmungen. Erst gegen Ende des Jahrhunderts regten sich abweichende Meinungen wie die BOISGUILLEBERTS im Détail de la France und VAUBANS in seinen Oysivetés. Im 18. Jahrhundert wuchs diese Stimmung. Unter dem Eindruck der steten Mißerfolge der französischen Kolonialpolitik begann man die Wirksamkeit der einst so gepriesenen privilegierten Unternehmen scharf anzugreifen. V. de MIRABEAU meint in seiner 1766 erschienenen Philolophie rurale (III. S. 223 ff.) ,,on ne peut donc envisager ces compagnies regnicoles privilégiées, que comme des troupes ennemies de la nation qui taxent la concurrence de contrebande de crime, qui exercent le pillage monopolaire, l'oppression, la captivité et le meurtre. F. QUESNAY nimmt in seinen gleichfalls 1766 veröffentlichten Remarques sur l'opinion de l'auteur de l'esprit des lois eine ähnliche Stellung ein, und TURGOT und seine Anhänger machten diese Ansicht zur herrschenden. 1)

In Holland und England waren die Ansichten lange je nach der persönlichen Stellung der Gelehrten geteilt. PIETER DE LA COURT hat in seinem 1662 erschienenen Buche „über das wahre Interesse und die politischen Grundsätze Hollands" das System der privilegierten Unternehmungen scharf verurteilt. Er beschuldigt sie, nur das Wohl der Aktionäre im Auge zu haben und darüber das der Kolonien wie des Mutterlandes zu vernachlässigen. 2) Wie er urteilten manche Kaufleute und Patrioten; doch die Mehrheit trat für die Kompagnien ein und teilte. die Ansichten M. Z. BOXHORNS.

In England feierten die bei der Ostindischen Kompagnie interessierten Leute, wie SIR J. CHILD und CH. DAVENANT, begreiflicherweise den Segen der Privilegien und Monopole. Die großen und einflußreichen Kreise der -Aktionäre sorgten dafür, daß ihre Meinung die herrschende blieb und abweichende Ansichten, wie die von SIR DUDLEY NORTH 3) und DAVID HUME) keine Verbreitung fanden. Doch die allmählich bekannt werdende unerhörte Miẞwirtschaft der Ostindischen Kompagnie in ihrem Reiche,

1) Nur MONTESQUIEU erklärte in seinen Esprit des lois XXI (Chap. 21) die Regierung entfernter Kolonien ohne Belastung des Mutterlandes durch kaufmännische Kompagnien für eine weise Maßregel.

2) JOHN DE WITT; The true interest ... of Holland. London 1702. Part. I Cap. 26; Part. II Cap. 1; Part. III Cap. 2.

3) Discourses upon trade 1691.

4) The balance of trade 1752.

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