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des preußischen Landrechts und mit Verfassungen gebildet, die zum Teil dem Aktienrecht, zum Teil dem Bergrecht entlehnt waren. Von den hier in Frage kommenden Kolonialgesellschaften fallen die für Südwestafrika und die mittlerweile eingegangene Witugesellschaft unter diese Form. Die inzwischen der Hoheitsrechte entkleideten Neuguinea-Kompagnie und Ostafrikanische Gesellschaft sind auch Korporationen.

Bald erwiesen sich die von der Regierung gemachten Zugeständnisse nicht als genügend, um die Entstehung kolonialer Unternehmungen in einem ausreichenden Maße zu fördern. Man entschloß sich daher, unterm 15. März 1888 1) ein neues Gesetz zu erlassen, das den Reichskanzler und Bundesrat bevollmächtigte, kolonialen Gesellschaften Korporationsrechte auf anderer Grundlage zu erteilen. Diese Gesellschaften können klagen und verklagt werden und haften für Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögen. Sie unterstehen der ständiger Aufsicht des Reichskanzlers, genießen aber eine Menge von Erleichterungen im Geschäftsbetrieb und dürfen Anteile von 200 Mark ausgeben, während sonst 1000 Mark als Mindestsatz vorgeschrieben sind.

Auf Grund dieses Gesetzes sind alle neueren größeren deutschen Kolonialgesellschaften gebildet und die älteren zum Teil umgeformt worden. Nur sehr wenige haben sich das 1892 zu stande gekommene Gesetz betr. Gesellschaften mit beschränkter Haftung zunutze gemacht.

Abgesehen von der Erleichterung in den Rechtsformen ist die Bildung der Kolonialgesellschaften in Deutschland mit der Zeit noch durch Erteilung großer Land- und Bergwerksrechte und dgl. gefördert worden. Der erste entscheidende Schritt in dieser Beziehung geschah 1892 durch die Anglo german South West Africa Company, der unter gewissen Bedingungen und auf bestimmte Zeit der Besitz großer Landgebiete und Minenrechte für noch größere Strecken zugebilligt wurde. Es schloß sich daran die Bildung der South African Territories, der Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika, der Hanseatischen Land-, Minen- und Handelsgesellschaft, der Damara- und Namaqua-Handelsgesellschaft. Die Rechte und der Besitz der meisten sind seitdem in die Hand der South West Afrika Company übergegangen, von der 1899 ein neues Unternehmen, die Otavi- und Eisenbahngesellschaft, abgezweigt worden ist. Bei letzterer wie bei der Muttergesellschaft ist weit mehr englisches als deutsches Kapital tätig.

Fremde Kapitalisten sind auch die Hauptbeteiligten bei den im Jahre 1899 für die Kolonie Kamerun ins Leben getretenen Kolonialgesellschaften, der Süd-Kamerun- und der Nordwest-Kamerun-Gesellschaft.

Neben diesen vom Staate mit Land- und Minenrechten ausgestatteten Kompagnien wirken in den deutschen Kolonien aher noch eine Menge

1) Etwas erweitert durch Gesetz vom 2. Juli 1899. ZIMMERMANN, Kolonialpolitik.

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privater Kolonialgesellschaften, die sich auf Verwertung gekaufter Territorien beschränken und teilweise auch nicht einmal von der 1888 er Gesetzgebung Gebrauch gemacht haben.

Hierzu gehören in Deutsch-Ostafrika: Die Deutsch-Östafrikanische Plantagengesellschaft (1886), Usambara-Kaffeebaugesellschaft 1) (1893), Westdeutsche Handels- und Plantagengesellschaft 1) (1895), Rheinische Handels- und Plantagengesellschaft 1) (1895), Ostafrikanische Bergwerks-Industriegesellschaft (1896), Irangigesellschaft (1897), Panganigesellschaft 1) (1897), Sigi- Pflanzungsgesellschaft (1897), Kaffeplantagengesellschaft Sakarre (1898), Kilimandjaro Handels- und Landwirtschaftsgesellschaft (1898), Deutsche Agavengesellschaft 1) (1900), die Handels- und Plantagengesellschaft Karl Perrot u. Comp. (1900), die Mrima- Land- und Plantagengesellschaft, Deutschostafrikanische Glimmer- und MinenwerkeGesellschaft), Rufidjigesellschaft (1898) und die Zentralafrikanische Seengesellschaft (1902).

In Deutsch-Südwestafrika: Ausenkjersyndikat (1894), KaokoLand- und Minengesellschaft1) (1895), Damara-Guanogesellschaft (1895), Syndikat für Bewässerungsanlagen (1896), Damaraland-Farmgesellschaft (1899), Swakopmunder Handelsgesellschaft (1900), Südwestafrikanische Schäfereigesellschaft) (1901).

In Kamerun: Westafrikanische Pfanzungsgesellschaft Victoria (1897), Westafrikanische Pflanzungsgesellschaft Bibundi (1897), Pflanzungsgesellschaft Soppo (1898), Plantage Öchelhäuser (1898), Moliwe- Pflanzungsgesellschaft) (1899), Kamerun - Land- und Plantagengesellschaft 1), Bolifambapflanzung (1901), Ekonapflanzung (1901), Kokepflanzung (1901), Lisokapflanzung (1901), Meanjapflanzung (1901), Molykopflanzung (1901) Bremer Westafrika-Gesellschaft, Deutsch-Westafrikanische Handelsgesellschaft, Hamburg-Afrika-Gesellschaft, Deutsche Kamerungesellschaft, Ramieund Kakao-Plantagengesellschaft.

In Togo: Deutsche Togogesellschaft 1) (1902), Plantage Kpeme, Kokusnuß-Plantagengesellschaft Lome.

In der Südsee: Deutsche Handels- und Plantagengesellschaft (1878), Jaluitgesellschaft (1887), Deutsche Samoagesellschaft 1) (1902), SafataSamoagesellschaft.

In Kiautschou: Tsingtauer Industrie- und Handelsgesellschaft, Deutsch-Asiatische Bank (1889), Deutsch-Chinesische Seidenindustriegesellschaft 1), Kiautschougesellschaft, Schantung-Bergbaugesellschaft 1) (1899), Schantung-Eisenbahngesellschaft, Deutsche Gesellschaft für Bergbau und

Industrie.

Das Vorbild für die neueren deutschen Kolonialgesellschaften hat Belgien gegeben. Hier wurde zuerst 1886 von dem nur wenige Jahre

1) Deutsche Kolonialgesellschaften auf Grund des Gesetzes von 1888.

vorher ins Leben getretenen Kongostaate der Versuch gemacht, das weite, brachliegende Gebiet mit Hilfe eines kaufmännischen Unternehmens zur Entwicklung zu bringen. Diesem Zwecke sollte die Compagnie du Congo pour le Commerce et l'Industrie (Ende 1886) dienen. Diese Gesellschaft rief in rascher Folge eine Reihe von Tochterunternehmungen ins Leben: Compagnie des magasins généraux du Congo (1888), Société anonyme belge pour le commerce du Haut-Congo (1888), Compagnie du chemin de fer du Congo (1889), Compagnie des produits du Congo (1889) und die Compagnie du Katanga (1891). Der Erfolg dieser Unternehmungen veranlaßte 1892 die selbständige Entstehung der Société anversoise du commerce au Congo und der Gesellschaft l'Abir. 1894 folgten die Kompagnie Produits végétaux du HautKassai und La Belgica, 1895 die Compagnie maritime du Congo und das Comptoir commercial congolais, 1896 die Société anonyme d'agriculture et de plantation au Congo, 1897 Congolia, die Compagnie anversoise des plantations du Lubefu, die Société générale Africaine, die Compagnie agricole de l'Ouest-Africain, la Djuma, 1898 La Kassaïenne, Compagnie générale pour de développement du commerce et de l'industrie au Congo, Cecaï, Centrale Africaine, Société equatoriale Congolaise, Compagnie du Lomami, Société anonyme du Trafic Congolais, Société anonyme belge de Verreries coloniales, Société anonyme l'Africaine, Société anonyme du crédit commercial congolais, Société anonyme des chemins de fer vicinaux du Mayumbe, Compagnie pour le commerce colonial, La Lulonga, L'Ikelemba, Compagnie du caoutchouc Luabo, Société anonyme d'études de plantations. 1899 entstanden Société anonyme La Loanje, Société anonyme l'Ibenga, Banque d'Outre-Mer, L'Est du Kwango, Société anonyme pour le commerce et l'industrie du caoutchouc, Comptoir des produits coloniaux, Compagnie anversoise d'entreprises coloniales, Plantations Lacourt, Syndicat international, L'Horticulture coloniale, Banque coloniale de Belgique, Société anonyme de monture et de panification au Congo, Société agricole du Mayumbe, La Coloniale industrielle, Produits du Mayumbe, Mutualite coloniale et industrielle, Plantations de la Lukula, Isangi, Compagnie commerciale et coloniale, Flandria coloniale, Africa, Société générale d'approvisionnement colonial, Axia, Andréa, Compagnie commerciale des colonies. 1900 folgten Ursélia, Société maritime du Congo, La Lubuzi, später die Compagnie des chemins de fer du Congo supérieur aux grands lacs africains und andere.

Verschiedene dieser Gesellschaften sind von älteren ins Leben gerufen. Ihre Erfolge sind wie die der deutschen Unternehmungen sehr verschieden gewesen. Eine Menge haben liquidieren müssen. Viele dienten lediglich den Zwecken von Börsenspekulanten. Das in ihnen angelegte Kapital beträgt 163 000 000 Frs. Davon fallen 9 500 000 Frs. auf Gesellschaften, die nach kongostaatlichem Rechte gegründet sind.

In neuerer Zeit sind viele Kolonialgesellschaften in Belgien für fremde, besonders französische Kolonien auf Grund von Konzessionen geschaffen worden, die den im Kongostaate erteilten ähneln. Die darauf gesetzten Erwartungen sind indessen bisher bei den wenigsten erfüllt worden.

Den größten Einfluß hat das Vorgehen Belgiens auf die französische Kolonialpolitik ausgeübt. Die ersten Erfolge der belgischen Kongokompagnien und das in England und Deutschland mit der Wiederbelebung der privilegierten Unternehmungen gegebene Beispiel regten in Frankreich die Neigung an, es auch wieder mit Kolonialkompagnien zu versuchen. Die Kolonialverwaltung begann unter dem Einfluß des damaligen Unterstaatssekretairs ETIENNE 1889 bereits Untersuchungen über ihr Wesen und ihre Erfolge anzustellen. Mit dem Studium der Angelegenheit wurde 1890 eine Kommission betraut, welche den Gedanken grundsätzlich guthieß und eine Reihe von Gesetzentwürfen ausarbeitete. Danach sollten die zu schaffenden Kolonialgesellschaften für 30 Jahre Landkonzessionen, Handelsmonopole und Zollgerechtsame zugestanden erhalten und der Conseil d'Etat das Recht haben, sie ohne Mitwirkung des Parlaments ins Leben zu rufen. Die Entwürfe wurden dem sonst niemals ernstlich in Betracht gezogenen Conseil supérieur des colonies zur Begutachtung vorgelegt. Diese Körperschaft billigte den Plan der privilegierten Gesellschaften aufs lebhafteste und fand, daß das Sénatus Consulte von 1854 die Regierung in den Stand setze, sie ohne weiteres zu schaffen. Der Conseil wollte ihnen folgende Rechte zugestehen: Ausschließliches Eigentumsrecht für herrenloses Land, Monopol der öffentlichen Arbeiten, des Aufsuchens und Ausbeutens von Minen, der Bewirtschaftung der Wälder, sowie des Handels mit Elfenbein, Korallen, Perlmutter und Perlen. Vorbehalten sollten nur bereits vorhandene Rechte von Franzosen und die herkömmlichen Rechte der Eingeborenen sein. Ferner sollten sie das Recht zur Errichtung von Banken, zur Zollerhebung nach französischem Tarif und zur Besteuerung der Eingeborenen und Kolonisten erhalten. Es sollte ihnen endlich die Befugnis zur Regierung, Verwaltung und Schutz der Konzessionsgebiete zugestanden werden. Von der ebenfalls vorgeschlagenen Überweisung der Deportierten als Arbeiter nahm man Abstand. An Verpflichtungen wurden den Kompagnien nur auferlegt: Achtung der Sitten und Bräuche der Eingeborenen, Unterdrückung des Sklavenhandels, Ausführung öffentlicher Arbeiten.

Der Kolonialverwaltung gingen diese Vorschläge zu weit. Sie begnügte sich, 1891 die Angelegenheit dem Senate zu unterbreiten und die Regelung durchs Parlament vorzuschlagen.

Der Senat ließ die Sache lange ruhen. Man fand hier die Beschlüsse des Conseil supérieur viel zu weitgehend, und erst 1897 rückte der Plan dank der Bemühungen des Senators PAULIAT, der den Kolonien be

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sonderes Interesse widmete, einen Schritt weiter. Bei den Verhandlungen im Senat trat der Gedanke der Kompagnien, von denen sich die Väter des Gedankens soviel versprachen, in den Hintergrund. Als Hauptsache erschien nun das System der Landkonzessionen, welches bis dahin nur als Mittel zur Belebung der Tätigkeit der Gesellschaften betrachtet worden war. Von der Überlassung der herrenlosen Gebiete zur Bewirtschaftung an Unternehmer gleichviel welcher Art erwartete PAULIAT die Gesundung der französischen Kolonialpolitik. Wie er urteilten die meisten Kolonialschriftstelier. Die Frage blieb auf der Tagesordnung, da die Aufteilung der Gebiete am Tschadsee zwischen Frankreich und England eine baldige Inangriffnahme der Kolonisation jener noch fast unbekannten Gegenden notwendig machte. Die Regierung verfügte hierzu nicht über die erforderlichen Mittel, und das private Kapital in Frankreich zeigte wenig Neigung, sich der vorliegenden Aufgabe anzunehmen. Dagegen fanden sich einige, besonders belgische Unternehmer, welche angesichts der von den belgischen Kongogesellschaften auf Grund ihrer Konzessionen gemachten Gewinne Lust hatten, ihr Glück am französischen Kongo zu versuchen.

Unter dem Einfluß dieser Männer und ihrer Freunde im französischen Parlament ließ die französische Kolonialverwaltung den Plan der Regelung der Angelegenheit durchs Parlament fallen. Sie griff auf die Beschlüsse einer 1896 niedergesetzten Kommission zurück, welche die beste Art der Verfügung über das herrenlose, zu Kronbesitz erklärte Land in den Kolonien beraten und neben der Versteigerung von Stücken unter 1000 ha die Vergebung größerer auf dem Wege von Konzessionen empfohlen hatte. Auf Grund des Sénatus Consulte von 1854 erachtete man das Recht der Verwaltung, die Angelegenheit durch Dekrete, ohne Mitwirkung des Parlaments zu regeln, für festgestellt, erließ unterm 28. März 1899 ein eigenes Kronland- und Forstgesetz für die Kolonie Congo français und ging dann, nachdem man alles herrenlose Land am 29. März für Staatseigentum erklärt hatte, daran, dieses an verschiedene Unternehmer zu verteilen. Bis Ende Mai waren 15 Konzessionen für 260 790 qkm vergeben, Ende Oktober 40 für 751 240 qkm, d. h. drei Viertel der Kolonie. Die Konzessionäre haben sämtlich ihre Rechte an Gesellschaften abgetreten, deren nominelle Kapitalien sich auf etwa 200 Millionen Frs. belaufen. Diesen Gesellschaften sind hinsichtlich ihrer Verfassung, Finanzverwaltung und der Nationalität ihrer Leiter verschiedene Bedingungen 1) auferlegt. Sie haben während der auf 30 Jahre bemessenen Dauer der Konzession Abgaben vom Gewinn in steigender Höhe zu zahlen und bestimmte Verpflichtungen betreffend die Verkehrsverbesserung, den Schutz des Gebietes und die Erhaltung sowie

1) Näheres siehe A. ZIMMERMANN, Weltpolitisches. S. 152.

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