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ökonomie hauptsächlich hierin liegt, dass man in der politischen Ökonomie das Zusammengehörige getrennt hat, SO muss man, soll dem abgeholfen werden, dem Gemeininteresse nicht erst in der Volkswirthschaftspflege, sondern schon in der Volkswirthschaftslehre neben dem individuellen Eigennutze oder Eigeninteresse sein volles Recht widerfahren lassen, und hier beide nicht bloss mechanisch neben einander hinstellen, sondern sie in einem dritten Princip zur innigen Aussöhnung und lebendigen Vermittelung bringen.

Um zu einem solchen Princip zu gelangen, habe ich in dieser Schrift im Allgemeinen folgenden Weg eingeschlagen.

Zuerst gehe ich auf die Begriffe des Guten, des Nutzens und die ihrer Einigung ein, die ich theils um die Wirthschaftslehre, und zwar die Nationalökonomie, in eine Parallele mit der Moral und dem Recht zu stellen, ihren principiellen Unterschied und zugleich ihre Analogie, somit ihr eigentliches Verhältniss zu einander, zu bezeichnen, theils eines gemeinschaftlichen Ausgangspunktes halber - formell in der Idee abstracter Zweckmässigkeit zusammenfasse. Hierauf hebe ich einzelne charakteristische Momente aus der Moral und dem Recht hervor, welche mir bald an und für sich, bald als Licht- und Anhaltspunkte für die spätere Erörterung der ökonomischen Principienfragen wesentlich dünken, und mache endlich, auf dem nationalökonomischen Gebiet angelangt, nach kurzer kritischer Übersicht der principiellen Hauptrichtungen in dieser Wissenschaft, die mir einseitig, unvollständig scheinen, den Versuch, ein umfassenderes, mit den Grundsätzen der Moral und des Rechts verträgliches Princip aufzustellen.

Erster Theil.

Allgemeines.

Die abstracte Idee der Zweckmässigkeit ist die derjenigen Übereinstimmung des Mittels mit seinem Zwecke, oder desjenigen Verhältnisses des ersten zum zweiten, durch welches die Ausführung eines Zweckes erst möglich wird.

Bei der Ausführung eines Zweckes kommt es auf seinen Inhalt an, und erst dann, wenn dieser gegeben, ist auch eine concrete Bestimmung der Zweckmässigkeit möglich, die nach dem jedesmaligen Inhalte sich richtet.

Wenn die allgemeine Bestimmung des Menschen, sofern sie ihm in potentia von Gott gegeben, der Inhalt des zu verwirklichenden Zweckes ist, und die Idee der Zweckmässigkeit sich auf die Übereinstimmung des Mittels mit diesem Zwecke bezieht, so ist diese auf den Menschen bezügliche Zweckmässigkeit eine in ihrer Art noch allgemeine. Sie enthält zwar ihrem Zwecke nach den allgemeinen Begriff des Guten, dem Mittel nach den Begriff des Gutes, die jedoch in ihrer Allgemeinheit in sich unterschieden, ebenso der inneren, als äusseren, der ewigen, als zeitlichen Bestimmung des Menschen gelten können.

Ist der Inhalt des Zweckes die ideale, ewige Bestimmung des Menschen, d. h. das innerlich ewig Gute, und das Mittel, welches diesem Zwecke vollkommen entspricht, ein ewiges Gut, so ist der Begriff der inneren Übereinstimmung

solchen Zweckes mit seinem Mittel der der idealen Zweckmässigkeit.

Mittel und Zweck erscheinen in dieser idealen Zweckmässigkeit einander nebengeordnet, denn jedes ewige Gut, z. B. das Heilige, die Wahrheit, die Gerechtigkeit, die Schönheit, wenn es auch zu anderen in das Verhältniss des Mittels zum Zwecke tritt, so hört es doch darum nicht auf Selbstzweck zu sein.

Die ewige Bestimmung des Menschen, nach den einzelnen Zwecken hin betrachtet, ist Gegenstand verschiedener Erkenntnisszweige; die ewige Bestimmung des Menschen, sofern ihre Erstrebung hauptsächlich auf der vernünftigen, allgemein gültigen Selbstbestimmung des freien Willens beruht, ist Gegenstand der Moral.

Nächst der idealen giebt es aber auch eine reale Zweckmässigkeit, zu deren Begriff man gelangt, wenn der Inhalt des zu erstrebenden Zweckes äusserer, zeitlicher, endlicher Natur ist, durch dessen Erstrebung kein Selbstzweck, sondern nur ein Mittel erreicht wird. Der Begriff der realen Zweckmässigkeit ist der allgemeine Begriff des zeitlich Guten oder des Nutzens, welcher sich auf den Inbegriff äusserer, zeitlicher Güter erstreckt.

Die ideale Zweckmässigkeit und die reale können auch in inniger Vereinigung und gegenseitiger Vermittelung gedacht werden. Dieses findet im Allgemeinen dann statt, wenn die reale Zweckmässigkeit als Inbegriff zwar äusserer, zeitlicher, aber den inneren, ewigen Zweck möglichst bester, d. h. idealer, Förderung der menschlichen Bestimmung betreffender Mittel oder Bedingungen sich darstellt, welche Art der Zweckmässigkeit man als die ideal-reale bezeichnen kann.

Wenn die ideale Förderung allseitiger menschlicher Bestimmung der Zweck, und das Mittel der Inbegriff zeitlicher,

von einem objectiv daseienden Willen zu stellender Willensbedingungen für die Erstrebung dieses Zweckes ist, alsdann ist die ideal-reale Zweckmässigkeit derartigen Inhalts Gegenstand des Rechts.

Im Streben nach der Herstellung der zeitlichen Willensbedingungen zur möglichst besten Förderung der menschlichen Bestimmung ist das Recht seinem ewigen Zwecke nach die Gerechtigkeit, seinem Mittel nach Satzung, Gesetz, welches zeitlich, nützlich sein, d. h. der concreten Form des menschlichen Daseins, den concreten Bedürfnissen entsprechen muss.

Der Begriff realer Zweckmässigkeit oder des Nutzens überhaupt, welcher in seiner Allgemeinheit auf sehr Mannigfaltiges sich beziehen kann, wird zum engeren Begriffe des wirthschaftlichen oder ökonomischen Nutzens, wenn man in den Begriff der realen Zweckmässigkeit Vermögen, Reichthum, oder auch das durch ihn erzielbare materielle Wohlsein als Zweck, den Begriff des wirthschaftlichen Gutes als Mittel setzt, - was im Allgemeinen in der jetzigen Wirthschaftslehre überhaupt und der Nationalökonomie stattfindet.

So lange der individuelle Eigennutz das einzige, oder doch vorwaltende Princip der Wirthschaftslehre und der Nationalökonomie bleibt, nach welchem der Reichthum oder das materielle Wohlsein als Endzweck erstrebt werden soll, - so lange erheben sich diese Lehren über die blosse Nützlichkeits-Sphäre oder die der realen Zweckmässigkeit nicht; wenn sie aber ein ihnen gebührendes Princip erhalten, wobei der Reichthum nur als Inbegriff äusserer, zeitlicher, und zwar sachlicher Bedingungen für den ewigen Zweck möglichst bester Förderung der allseitigen Bestimmung des Menschen, d. h. des Guten, aufgefasst wird, welches Verhältniss des wirthschaftlich Nützlichen als Mittel zur idealen Förderung des Guten als Zweck, in ihrer innigen Überein

stimmung wir als den Begriff des wirthschaftlich zu erstrebenden oder auch der Kürze wegen, des wirthschaftlichen Wohls bezeichnen, sodann tritt die Ökonomie aus der niederen Sphäre realer Zweckmässigkeit in die höhere, der ideal-realen, hinüber, wodurch sie zu einer dem Recht analogen Wissenschaft wird.

Das Verhältniss der idealen Zweckmässigkeit zu der realen und den Begriffen ihrer Einheit ist ein solches, dass die erste, als die allgemeinere, den anderen übergeordnet ist. — Im Leben kommen sie gesondert wohl selten vor, vielmehr greifen sie, sich gegenseitig vermittelnd, lebendig in einander ein; nichts desto weniger müssen sie, ihres Zusammenwirkens ungeachtet, in der Wissenschaft nicht mit einander identificirt, sondern genau von einander unterschieden werden.

Nach dieser übersichtlichen Zusammenstellung, welche nicht leicht anders als in einer abstracten Fassung gegeben werden konnte, kann ich jetzt, so weit mir nöthig scheint, auf die einzelnen Gebiete näher eingehen, und betrachte zunächst den Begriff des Guten, sofern er Gegenstand der Moral ist.

Zweiter Theil.

Moralisches.

In der Erkenntniss des moralisch Guten sind in Hinsicht auf ihre Entstehung und Entwickelung folgende Hauptmomente zu unterscheiden. So lange die Bestimmung des

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