Изображения страниц
PDF
EPUB

zweck, abgesehen von äusseren Beweggründen, aus reinem Pflichtbegriff erstrebt werden soll, ist nicht nur im Vergleich

[ocr errors]

druck der vernünftigen, allgemein gültigen Selbstbestimmung des Willens, welcher, hier noch dunkel und schwankend, von einer pantheistischen Anschauung und einer selbstischen Färbung getrübt ist, erscheint durch den Einfluss des Christenthums geläutert, erst viel später als vollständiges und besonderes Princip einer rationellen Moral. Wenn in Hinsicht einer vollständigen Begründung dieses Moments der Ethik vor allen wohl Kant die erste Stelle gebührt, so sind hier doch zuvor noch einige seiner Vorläufer und Zeitgenossen verwandter Richtung zu erwähnen, die man mit dem allgemeinen Namen der englisch-schottischen Moralphilosophen zu bezeichnen pflegt. Diese sind: Ralph Cudworth (in den Werken:,,The true intellectual system of the universe“, 11 Vol., London 1678, und Treatise concerning eternal and immutable morality, London 1731), Richard Price (Review of the principal questions and difficulties in morals by R. P., London 1758), die Schotten Thomas Reid (Inquiry into the human mind etc., 1764; Essays on the intellectual powers, 1785; Essays on the active powers, 1788), Dugalt Stewart, der eigentliche Ethiker dieser Schule (Elements of the philosophy of the human mind, 1792; Outlines of moral philosophy, 1793; Philosophical Essay's, 1810; Philosophy of the active and moral powers of man, 1828, ausserdem mehrere philosophische Abhandlungen in der cyclopaedia Britannica in den Jahren 1816-1821 und 1827), Thomas Brown (Lectures on the philosophy of the human mind, Edinburgh 1824), James Makintosh (Dissertation on the ethical philosophy, übersetzt in's Französische von Poret, Paris 1834) und andere. Die Lehren dieser Männer wurden unter dem Namen der schottischen Philosophie nach Frankreich durch Royer Collard verpflanzt. Immanuel Kant (1724-1804) ist es nun, welcher am entschiedensten den empirischen Stoff aus der Ethik verdrängt und ihr mit grossem Scharfsinne eine Grundlage a priori verleiht. (Seine Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Riga 1785, und: Die Metaphysik der Sitten, Königsberg 1798, Vol. II, sind namentlich die hierher gehörigen Werke.) Nach Kant ist die Autonomie die eigene Gesetzgebung des Willens, in der die Sittlichkeit besteht, umgekehrt die Heteronomie des Willens die Urquelle aller Unsittlichkeit, weil man dabei irgend eine,,materiale" Maxime als Bestimmungsgrund des Willens in sich aufnimmt. Autonomie ist die bewusste Unabhängigkeit von jeder Gestalt des niedern, in blinder Unwillkürlichkeit wirkenden Triebes, innere Befreiung von dem eigenen, niederen Selbst; ,,eigene Gesetzgebung ist die absolute Selbstständigkeit des eigenen Willens von jedem äusseren Bestimmungsgrund, oder die Übereinstim

zu den eudämonistischen ein erhabener, sondern er bleibt auch sonst, trotz seiner Mängel, der Stützpunkt einer wis

mung des Grundwillens mit dem Einzelwollen; die Heteronomie ist der Zwiespalt zwischen beiden. Vgl. Kant, Grundlegung etc., S. 87 — 96, 97-101. Desshalb ist für ihn das Sittengesetz kein hypothetisches, d. h. kein solches, welches nur unter bestimmten Voraussetzungen der Erfahrung Geltung hat, sondern ein kategorisches, welches an und für sich gilt. Des letzteren oberster Grundsatz ist:,,Handle nach derjenigen Maxime, durch welche du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde." Vgl. Kant, Grundlegung etc., S. 52. Somit führt Kant in der Ethik alles auf das Bewusstsein des schlechthin Seinsollenden, d. h. den Pflichtbegriff, zurück, welcher, obgleich wahr und von höchster Wichtigkeit, als einziges Princip der Moral genommen, noch einseitig erscheint. Vgl. F. J. Stahl, Geschichte der Rechtsphilosophie, 2. Aufl. 1847, S. 188-214; E. v. Kaltenborn, Geschichte des Natur- und Völkerrechts, sowie der Politik, J. Bd., 1848, S. 61-63. - Nach Makintosh hätten die oben in dieser Note bezeichneten englisch - schottischen Moralphilosophen ein und dasselbe Ziel mit Kant verfolgt. Der Unterschied bestehe nur hierin, dass von Kant die praktische Vernunft so behandelt worden sei, wie wenn sie mehr Analogie mit der theoretischen Vernunft habe als mit der unmittelbaren Empfindung oder den Gemüthsbewegungen, während, wie dies von jenen geschehen sei, die Untersuchung derselben an die Geistesvermögen der letzteren Art angeschlossen werden müsse. Vgl. J. Makintosh, Dissertation on the ethical philosophy, übersetzt von Poret unter dem Titel: Histoire de la philosophie morale, Paris 1834, p. 438, ff.

Auf der von Kant eingeschlagenen Bahn geht Joh. Gottl. Fichte (1762-1814) zunächst weiter fort. In seiner älteren Sittenlehre (das System der Sittenlehre nach den Principien der Wissenschaftslehre, in den sämmtlichen Werken, Bd. IV, 1798), wo er sich hauptsächlich nur hierin von Kant unterscheidet, dass er den kategorischen Imperativ für ein mit dem Wesen der sittlichen Freiheit identisches Gesetz erkennt, wird zweierlei gefordert: überhaupt mit Besonnenheit und mit jedesmaliger Beziehung unserer Handlung auf den Begriff der Pflicht, im Besondern nie gegen die Überzeugung zu handeln. Beides, in einen Satz zusammengefasst, würde sich als höchste Maxime der Sittlichkeit also ausdrücken lassen:,,Handle stets nach bester Überzeugung deiner Pflicht oder nach deinem Gewissen", Sittenlehre S. 149-156. seinem System der Sittenlehre vom Jahre 1812 (vgl. in Fichte's nachgelassenen Werken Bd. I und III) fügt er dem Pflichtbegriff den Tugendbegriff hinzu, von welchem aus er eine von der Kantschen zu unterscheidende Tugendlehre begründet. Vgl. a. a. O. Sittenlehre S. 79,

[ocr errors]

In

senschaftlichen Ethik. Der Begriff des Guten findet endlich seine Ergänzung in der Idee Gottes, durch welche die Moral

86, 101, in welcher die göttliche Idee der wahre und einzige Grund der (sittlichen) Welt und das allein Personificirende für das Ich ist. Fichte's, auf das Recht sich beziehende Schriften sind: Grundlage des Naturrechts, 1796, in den sämmtl. Werken Bd. III; die Rechtslehre, Bd. V; das System der Rechtslehre, in Vorlesungen, 1812; politische Fragmente, 1807-1813, sämmtl. Werke Bd. VIII; vgl. Staatslehre, oder über das Verhältniss des Urstaats zum Vernunftreiche, 1813, sämmtl. Werke Bd. IV. Die subjective Kant-Fichtesche Ethik erhält in den Systemen von Schelling und Hegel einen objectiven Charakter, was namentlich in ihrer Rechts- und Staatsphilosophie hervortritt. Die ersten gingen in ihrer Grundansicht vom Begriff der Coexistenz freier Wesen neben einander aus. Daraus ergab sich der Begriff eines absolut berechtigten, darum aber gegenseitig sich einschränkenden Sonderwillens derselben. Den letzteren dagegen ist der Wille ursprünglich der allgemeine, objective, Ein vor aller Einzelpersönlichkeit, somit wird das, was dort als Resultat in der Einheit der sittlichen Willen aufgewiesen, hier zum Anfange gemacht. Bei Friedr. Wilh. Jos. Schelling (geb. 1775) zeigt sich schon in der ersten Epoche seines philosophischen Wirkens, in welcher er sich noch an Fichte eng anschliesst, die Tendenz, den allgemeinen Willen als das Substantielle, Wahrhafte des individuellen nachzuweisen. Das Problem aller Moralphilosophie ist ihm ein absoluter Wille; dieser kann in einer moralischen Welt nur durch Vereinigung der höchsten Individualität mit der höchsten Allgemeinheit des Willens erreicht werden. Vgl. Schelling's neue Deduction des Naturrechts im philosophischen Journal von Fichte und Niethammer, Bd. IV, S. 277–299; Bd. V, S. 303. In seinem System des transscendentalen Idealismus kommt Schelling zu dem Resultate, dass das Ich nicht unmittelbar oder rein geistig, sondern nur mittelbar im Gebiete der allgemeinen Anschauung, im Sinnlichen auf die Materie wirkend, sich anschauen könne; der Trieb zum Handeln müsse demgemäss gleichfalls unmittelbare Natürlichkeit haben, Naturtrieb sein, welcher daher weiter in Widerstreit mit dem höheren Triebe treten könne. Insofern dies geschieht, verwandelt sich der letztere in ein unbedingtes Soll, das Sittengesetz. Vgl. Transscendentaler Idealismus von Schelling, S. 391. Weiter, S. 390–394, 402-411, zeigt Schelling den Unterschied zwischen dem absoluten Wollen und seiner Erscheinung, und nennt die Übereinstimmung des reinen Willens mit dem äusseren, objectiven Zustande des Ich das höchste Gut. G. W. F. Hegel's (1770-1831) Ethik, die er mit dem Namen des objectiven Geistes bezeichnet und vorzugsweise in seiner Philosophie des Rechts

wieder einen neuen Sinn erhält. Die Ordnung und Gesetzmässigkeit in der Natur erscheinen sofort als Gottesordnung,

[ocr errors]
[ocr errors]

entwickelt, kündigt sich, ihren Hauptrichtungen nach, schon in einer früheren Schrift, nämlich seiner Abhandlung über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts", an. (Im kritischen Journal für Philosophie, Bd. II, 2, 3. 1802, 1803.) Hegel's Werke Bd. I, S. 323-423. Er zeigt hier, Kant gegenüber, wie im Gemeingültigen einer höchsten, aber nur formellen Moralmaxime keinesweges dasjenige Allgemeine enthalten sei, worin das positive Wesen des sittlichen Willens besteht, dass dieses nur formelle Sittengesetz zu einem beständigen Kampfe des Willens mit den Trieben, aber zu keiner Harmonie mit denselben führen könne (S. 346–348), ja noch mehr, er bezeichnet jenen Standpunkt als den der Unsittlichkeit, dá von ihm aus die praktische Vernunft nichts als die Form der Tauglichkeit einer Maxime der Willkür zum Gesetze machen könne (S. 350-355). Diese letztere Behauptung, sofern sie gegen Kant gerichtet ist, kann nur für einen ungerechten Angriff gelten, indem Kant, wie bereits oben gezeigt, in seiner moralischen Maxime jede Subjectivität durch die Bestimmung vollständig zurückweiset, dass sie, zur Maxime eines allgemeinen Handelns erhoben, sich als gültig bewähre, und somit, zwar nur formell, den objectiven Charakter des Ethos, worauf es Hegel eben ankommt, richtig bezeichnet. Nach Hegel ist die Sittlichkeit, ihrer Objectivität nach, ein durchaus für den Staat und innerhalb des Staates fallendes Thun (S. 372); - nur in der Gemeinschaft des Staatslebens kann der Einzelne die Sittlichkeit bethätigen. Aber so lange er bloss im Kreise des Bedürfnisses und der Arbeit verweilt, es ist der Stand

[ocr errors]

[ocr errors]

gelangt er nur

der Handwerker und Ackerbauer damit bezeichnet zur,,relativen Sittlichkeit"; erst der Stand der Freien, deren Arbeit in den Interessen des Allgemeinen aufgeht, stellt die,,absolute Sittlichkeit" dar, eine Ansicht, welche bezeugt, wie das auch später hervortritt, dass Hegel in gewissem Sinne über den beschränkten Standpunkt antiker Sittlichkeit nicht hinausgeht (S. 386). · Sein Hauptwerk über die praktische Philosophie,,,Philosophie des Rechts" (Hegel's Werke Bd. VIII), beruht auf dem Begriffe des objectiven Geistes oder des allgemeinen Willens, welcher als die Freiheit des absoluten Begriffes, ebenso der allgemeine, als der vernünftige Wille ist. Die Zweckthätigkeit dieses Willens ist, seinen Begriff in der äusserlichen Objectivität zu realisiren, so dass sie eine durch den vernünftigen Willen bestimmte Welt sei. Indem Hegel ferner das Selbstbewusstsein, worin der Einzelne sich als Eins mit dem Wesen der Allgemeinheit weiss (§ 20-24), als das Princip des Rechts, der Moralität und aller Sittlichkeit bezeichnet, giebt er auch hier, zwar in einer andern Form

der tugenderstrebende Wille wird zu einem gottgefälligen, der Pflichtbegriff zur Gottesfurcht und Liebe.

und Begründung, das, was Kant als,,allgemein gültige Maxime", durch die der Wille als sittlicher sich bestimmt, bezeichnet hat.

[ocr errors]

Der Wille in seiner Allgemeinheit gefasst, bestimmt sich durch die Einzelwillen hindurch zu seiner Objectivität, er gewinnt im Dasein der einzelnen Individuen und Willen allgemeine äusserliche Existenz: dies Dasein des freien Willens überhaupt ist das Recht. Den Willen als Recht zerlegt Hegel in ein dreifaches Gebiet von Objectivitäten: 1) Er existirt zunächst unmittelbar in einer Mannigfaltigkeit von Persönlichkeiten und ihrer Selbstbestimmung gegen einander, als die Sphäre des abstracten Rechts (41-104); 2) als Moralität, welche entsteht, indem der Wille aus dem äusseren Dasein in sich reflectirt, als die subjective Einzelheit dem Allgemeinen gegenüber sich erfasst (§ 105-141); 3) als Sittlichkeit, welche als Einheit und Wahrheit der beiden abstracten Momente bezeichnet wird. Die Sittlichkeit in ihrer natürlichen Substantialität zeigt sich in der Familie; in ihrer Entzweiung und Erscheinung stellt sie die bürgerliche Gesellschaft dar; der Staat endlich ist die vollständige Einheit des Einzelnen und des Allgemeinen, des Subjectiven mit der Objectivität, die selbstbewusste, sittliche Substanz (Hegel's Encyclop. § 513), welche nur noch unter die höchste absolute Wahrheit des Weltgeistes fällt. Hegel's Verhältniss zum Pflichtbegriffe, welches uns hier einen Blick auf seine Ethik zu werfen eigentlich veranlasste, ist im Wesentlichen folgendes: Das Gute, sagt Hegel, ist das Wesen des Willens in seiner Substantialität und Allgemeinheit; es ist desswegen schlechthin nur im Denken und durch das Denken (§ 132). Verwirklicht wird es nur durch den frei dazu sich bestimmenden Willen; das Subject soll es (denkend) als das Gute erkennen und wollen; das Gewissen (§ 136. 137) ist die Gesinnung, das an und für sich Gute zu wollen; es hat daher feste Grundsätze, und diese sind ihm die objectiven Bestimmungen und Pflichten. Nicht von Trieben also, wie etwa die englisch-schottische Schule, sondern von Bedingungen des selbstbewussten Denkens macht Hegel das moralische Bewusstsein abhängig, und wenn er eben die Unmittelbarkeit des moralischen Triebes nicht verleugnet, so hindert doch das Übergewicht, welches er dem Denken und seiner Allgemeinheit gegeben hat, jenes Moment ausdrücklich anzuerkennen, während er die in ihm liegende Wahrheit nach einer anderen Seite entschieden ausspricht. Es ist ihm eben das Recht der Objectivität, welches er überall der subjectiven Meinung und dem particulären Denken als das an sich Vernünftige entgegenhält (J. H. Fichte 1, § 102). Hegel's Verdienst um die Ethik besteht hierin, was überhaupt den Fortschritt seines Systems ausmacht, in dem energischen

« ПредыдущаяПродолжить »