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zur Befriedigung ihrer besonderen Bedürfnisse eines eigenen Rechts. Hieraus ergiebt sich das Familienrecht.

Die Vereinigung mehrerer Familien bildet die Gemeinde, welche eine noch höhere Gesellschaftsstufe ist und ebenfalls für ihre Existenz, Organisation und Entwickelung besondere Bedingungen und somit ein besonderes Recht erfordert, das Communal- oder Gemeinde recht.

Die Vereinigung mehrerer, oft noch nach Bezirken, Kreisen, Provinzen vertheilter Gemeinden bildet ein grösseres oder kleineres Volk, welches bald ein und derselben, bald verschiedener Abstammung sein kann. Jedes Volk bedarf eines besonderen Rechts, welches sich auf seine inneren Einrichtungen bezieht und alle Individuen angeht, sofern sie Mitglieder des Volks sind. Dieses Recht heisst Nationalrecht, welches man auch zuweilen mit dem allgemeinen Ausdrucke ,,öffentliches Recht" bezeichnet.

Bei der freiwilligen Vereinigung mehrerer Völker in ein grösseres Ganzes, entweder zum Staatenbunde oder einem Bundesstaate, ist wieder ein besonderes Recht erforderlich. Ferner sind die Völker eines ganzen Welttheils in einem solchen Verein unter einer Centralgewalt denkbar, dass man das Ganze als besonderes Rechtssubject ansehen müsste.

Endlich kann man sich einen Menschheitsbund einen Bund gesammter Völker der Erde denken, der freilich noch in sehr ferner Zukunft liegen mag, und das darauf sich beziehende Recht wäre das Menschheitsrecht oder, nach gewöhnlicher Ausdrucksweise, das kosmopolitische Recht').

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1) Vgl. Ahrens a. a. O. S. 178: ,Es ist von Wichtigkeit, darauf hinzuweisen, dass in diesen verschiedenen Geselligkeitsstufen die Individualitäten oder die unteren Stufen niemals in den höheren verschwinden oder verschwinden dürfen."

,,In Hinsicht auf die verschiedenen Zwecke des menschlichen Lebens theilt sich das Recht in so viel Classen, als es Hauptzwecke giebt."

Da der Zweck des Menschen in der unendlichen Entwickelung seiner natürlichen Anlagen und Fähigkeiten in ihrer Anwendung auf alle Verhältnisse zu seinen Mitmenschen, zu der Natur und zu Gott besteht, so kann man jeden Inbegriff von Grundverhältnissen, in welchen sich der Mensch durch den Gebrauch seiner Fähigkeiten entwickelt, als einen solchen Hauptzweck ansehen. Religion, Wissenschaft, Kunst, Erziehung etc. bilden solche Hauptzwecke, welchen das Recht die Bedingungen ihrer Entwickelung zu stellen hat, und nach welchen es in besondere Classen zerfällt.

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Endlich ist aber das Recht selbst ebenfalls ein Vernunftzweck des menschlichen Lebens, und damit in der Gesellschaft Recht und Gerechtigkeit herrschen können, bedarf es gleichfalls für Anwendung und Entwickelung beider, besonderer Bedingungen. Die Gesammtheit dieser Bedingungen bildet also ein besonderes Recht für das Recht selbst, das ist die Entwickelung und Handhabung der Gerechtigkeit. Da nun gerade der Staat dasjenige Institut ist, welches die Handhabung der Gerechtigkeit in allen ihren Zweigen zum Zwecke hat, so ist das Recht, in Bezug auf das Recht in diesem Sinne, das Staatsrecht" 1). Um seiner Aufgabe zu entsprechen, hat der Staat eine gesetzgebende Gewalt, welche das Recht in der Form von Gesetzen ausspricht, eine richterliche, welche es auf die einzelnen Fälle anwendet, und eine vollziehende, welche die Entscheidung der beiden anderen Gewalten zur Ausführung bringt. Diese Gewalten kommen je nach der Verfassungsform des Staates bald getrennt, bald

1) Ahrens, Cours de droit naturel, pag. 188.

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vereinigt vor. Damit aber eine günstige Einwirkung des Rechts seitens des Staates auf die mannigfachen Lebenssphären möglich sei, damit das Recht die nöthigen Bedingungen zum Wachsthum und Gedeihen aller wichtigen Unternehmungen des Menschen gewähre, ist es erforderlich, dass diese auch ihrerseits in ihrer selbstständigen Existenz nach Grundsätzen sich entwickeln, die dem Rechtszweck wenigstens nicht widersprechen, dass sie Principien befolgen, die mit den Hauptzwecken des Menschen verträglich sind, widrigenfalls wird ein solches, seinen Beruf verkennendes Wirksamkeitsgebiet statt in dem vortheilhaften Verhältnisse der Coordination zum Recht zu verbleiben, in das der Subordination treten müssen. Wenn das hier Gesagte von irgend einer besonderen Sphäre des menschlichen Wirkens gelten kann, so ist es wohl vor allen die Wirthschaft, und insbesondere die Nationalökonomie.

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Vierter Theil.

Ökonomisches.

Capitel I.

Damit der Mensch seinen Lebenszweck, seine Bestimmung erreiche, hat das Recht durch zweckmässige Gesetze die hiezu erforderlichen Bedingungen zu stellen. Aber es giebt noch eine andere Art nothwendiger Lebensbedingungen, die sich zunächst auf die physische, reale Existenz des Menschen, und zwar auf die Befriedigung der in seiner Natur liegenden Bedürftigkeit nach äusseren Gütern beziehen, und

welche man die sachlichen Lebensbedingungen nennen könnte. Den Inbegriff solcher Bedingungen, welche die Erzielung äusserer, das Vermögen, den Reichthum des Menschen ausmachender Güter betreffen, umfasst im Allgemeinen die jetzige Wirthschaftslehre oder Ökonomie, und den Inbegriff der Bedingungen, nach welchen eine besondere politische Gemeinschaft von Menschen in Hinsicht auf denselben Zweck sich zu richten hat, stellt die politische Ökonomie 1) dar, deren allgemeine Grundsätze, wo sie in einzelne Theile getrennt behandelt wird, der erste Theil unter dem Namen der Volkswirthschaftslehre oder Nationalökonomie enthält.

Die Theorie der politischen Ökonomie oder die Nationalökonomie bewegt sich zunächst, indem sie die natürlichen Gesetze und Regeln für die Erzeugung, Erwerbung, Erhaltung und Anwendung äusserer Güter aufsucht, auf dem Gebiete der realen Zweckmässigkeit oder des Nutzens, und weil das Nützliche, zumal in seinen näheren Bestimmungen, nicht an und für sich betrachtet, sondern auf eine Person, sej es eine einzelne oder collective, bezogen sein will, so musste auch ein leitendes Princip aufgestellt werden, welches im Streben nach nützlichen Gütern in der Volkswirthschaft zu befolgen sei. Das Princip, welches Adam Smith in seinen Untersuchungen über die Natur und die Ursachen des Nationalreichthums giebt, und welches von den meisten seiner Anhänger beibehalten wurde, ist wie schon oben Seite 6 angedeutet - der Eigennutz Einzelner, welcher nächst Schutz und Sicherheit des Staates gegen auswärtige Feinde, gegen gewaltsame Eingriffe in das Eigenthum im Innern, und der Errichtung gewisser Anstalten,

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1) Staatswirthschaftslehre, franz. économie politique, engl. political economy.

welche von Einzelnen nicht errichtet werden können, von selbst zum Vortheil des Ganzen führen müsse. Wenn man diese Ansicht, von anderen Beziehungen abstrahirend, zunächst nur aus dem wirthschaftlichen Gesichtspunkte betrachtet, so scheint allerdings manches dafür zu sprechen, dem Eigennutz soviel in der Volkswirthschaft einzuräumen.

Denn erstens besteht ein Volk doch immer aus einzelnen Individuen, und man sollte meinen, dass wenn jedes derselben nur für seinen Reichthum sorgt, hiedurch schon von selbst der Nationalreichthum erstrebt werde 1).

Die Wichtigkeit der Capitalien ist, wie für jede andere, auch für die Volkswirthschaft nicht zu bezweifeln, und nichts erweist sich förderlicher für das Wachsthum, dieses wesentlichen Bestandtheiles des Nationalvermögens, als der Ergennutz Einzelner 2).

1) Vgl. A. Smith, Untersuchungen, Bd. II, S. 269.,,Wie nun also jedermann sein Möglichstes thut, um sein Cital auf den inländischen Gewerbfleiss zu verwenden, und diesen Gewerbfleiss so zu leiten, dass dessen Erzeugniss den grössten Werth erhalte: so bietet auch, jedermann alle Kräfte auf, das jährliche Einkommen der ganzen Gesellschaft, so viel nur möglich, zu vermehren. Der einzelne Mensch hat freilich die Absicht nicht, das gemeine Beste zu befördern; auch weiss er nicht, wie er dasselbe befördert."

2) Vgl. Untersuchungen über die Natur und die Ursachen des Nationalreichthums von A. Smith, übersetzt von Garve, Bd. Il, Cap. 2, S. 266-267. „Jeder einzelne Mensch ist immer darauf bedacht, das Capital, über welches er zu gebieten hat, auf das Vortheilhafteste zu benutzen. Es ist wahr, er hat dabei seinen Vortheil und nicht den Vortheil der Gesellschaft vor Augen. Aber natürlicher, oder vielmehr nothwendiger Weise leitet ihn das Studium seines eigenen Vortheils gerade auf solche Anwendungen seines Capitals, welche zugleich der Gesellschaft den meisten Vortheil bringen. Erstlich, jeder Mensch sucht sein Capital so nahe als möglich bei seinem Wohnsitze anzulegen, und es folglich so viel als möglich auf die Unterstützung des inländischen Gewerbfleisses zu verwenden, vorausgesetzt, dass er dabei den üblichen, oder doch nicht viel weniger als den üblichen Gewinnst vom Capitale ziehet." Auch vgl. Bd. II, S. 270.

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