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esse wahrzunehmen, statt anderen dieses zu Last zu legen,

aber zugleich liegt in der Rechtsidee der höhere Begriff der Allgemeingültigkeit unserer Handlungsweise, welcher, wie jedes ausschliessliche, mit dem der Andern unverträgliche Verhalten des Individuums auch das rücksichtslose Erzielen des wirthschaftlichen Vortheils verbietet.

Demnach erscheint das einseitige Festhalten des Eigennutzes in dreifacher Beziehung unhaltbar, in nationalökonomischer, moralischer und rechtlicher, und es ist gewiss eine durchaus milde Bemerkung, wenn Lotz1) über Smith äussert:,, Smith hat sich über das eigentliche Verhältniss, in welchem der Mensch gegen die Sachen- und Güterwelt steht, nicht klar genug verständigt und ausgesprochen. Er betrachtet den Menschen überall bei weitem mehr, wie dieser im und durch den Verkehr sich die Güter Anderer anzueignen sucht, als wie er im Gütererwerb und Besitz für sich Genuss und Förderung seines Strebens nach sicherer Existenz und Bessersein und Besserwerden sucht. Er sieht mehr darauf, wie der Mensch sich durch Gütererwerb und Besitz ein Übergewicht über Andere verschaffen mag, als auf das ursprüngliche und nächste Verhältniss desselben gegen die Güterwelt. Er sucht die Bedingungen des Reichthums und der Armuth des Menschen bei weitem weniger in der Fähigkeit des Menschen, seine Gütermasse für seine eigenen Zwecke als Mittel zu gebrauchen und zu verwenden, als in der Fähigkeit, sich die Nothwendigkeiten, Bequemlichkeiten und Vergnügungen des Lebens durch die Arbeit Anderer zu verschaffen. Kurz über den Gebrauch der Güter zum Verkehr scheint Smith ihren eigentlichen Gebrauchswerth für

1) Vgl. J. F. E. Lotz, Handbuch der Staatswirthschaftslehre, Bd. I, S. 132-135.

den Menschen ganz übersehen zu haben" etc. Und etwas weiter heisst es:,,Einseitig ist aber auch seine Theorie noch darin, dass er bei der Betrachtung des Verhältnisses des Menschen zur Sachen- und Güterwelt, den Menschen, ungeachtet er ihn immer nur im Verkehr unter sich sieht, dennoch zu sehr individualisirt und ihn gleichsam nur isolirt betrachtet, wie er in Beziehung auf Gütererwerb und Besitz gewisse eigene Zwecke verfolgt."

Aber zur Zeit, wo man die Theorie Smith's nur von der Lichtseite aufzufassen pflegte, wusste man auch diese Einseitigkeit zu Gunsten seiner Lehre auszulegen, indem man darin eine Abstraction erblickte, welche, dieser Theorie wissenschaftliche Allgemeingültigkeit und Übertragbarkeit auf alle Geselligkeitsstufen verleihend, sie gleichsam zu einer allgemeinen Naturlehre des Erwerbs und Verkehrs erhebt. Natürlich konnte bei dieser Anschauungsweise in der Behandlung der Volkswirthschaftslehre eine gebührende Beachtung ihres eigenthümlichen Subjects nicht aufkommen und der Eigennutz, welcher nur in einer isolirten Einzelwirthschaft in seiner abstracten Vereinzelung denkbar ist, blieb der Mittelpunkt der Nationalökonomie. Den Vorwurf des Materialismus, welcher bei solchem Verhalten die Nationalökonomie treffen musste, glaubte man beseitigt, indem man vorgab, sich an die Erfahrung zu halten, aus welcher hervorgehe, dass der Mensch bei dem Erwerb wirthschaftlicher Güter nicht von Mitleid, noch Wohlwollen, sondern nur vom Eigennutz ausgehe und die Wirthschaftstheorie nicht den Schleier des Traumes über die wahre Natur des Menschen zu breiten habe, sondern den Menschen so hinnehmen müsse, wie er wirklich ist, gleich als ob das Dasein des Gemeinsinnes, welches im Familien-, Gemeinde-, Staatsleben u. s. w. waltet, keine Wirklichkeit hätte!

Capitel II.

Als die Anfangs wenig beachteten Mängel der Nationalökonomie zur allgemeineren Einsicht gelangten, und man an ihre Beseitigung dachte, da blieben denn auch solche Versuche nicht aus, durch welche man sich des Vorwurfs des Materialismus in der Nationalökonomie entledigen zu wollen schien. Dieses geschah theils durch die Aufnahme geistiger Güter in die Nationalökonomie, wodurch das wirthschaftliche Gebiet mitunter eine zu grosse Ausdehnung bekam '), theils durch eine Modification des Begriffs des Eigennutzes, welche diesem einen Sinn ertheilte, der ihm weder vom Sprachgebrauch, noch einer vollständigen Ethik sonst eingeräumt wird. In Ansehung dieses letzteren hieher gehörenden Punktes scheint mir die Ansicht Lotz's, welcher, wie oben angeführt, die isolirte Betrachtung des Menschen Smith vorwirft, eine besonders charakteristische. In seiner Staatswirthschaftslehre legt Lotz zwar allen Nachdruck auf den Eigennutz, aber zugleich bemerkt er, dass er darunter nicht dasjenige unbedingte Streben des Einzelnen nach Beförderung seines Vortheils auf irgend eine Weise verstehe, gleichviel diese sei sittlich oder das Gegentheil, sondern einen solchen Eigennutz, welcher dem Rechts- und Sittengesetze angemessen ist 2). Gesetzt dass dieser vernünftige oder verständige Eigennutz, wie er allerdings bei sittlichen. und gebildeten Menschen denkbar ist, nichts anderes als ein technischer, wirthschaftlicher Ausdruck für den Begriff der Selbstbeglückungspflicht sei, so kann er, an und für sich ge

1) Vgl. dagegen Malthus, principles of political economy, übersetzt von Constancio, I, S. 25—41.

2) Vgl. Lotz, Handbuch der Staatswirthschaftslehre, Bd. I, S. 7 und 8, Anmerkung.

nommen, als das einzige Princip der Nationalökonomie noch nicht gelten; denn die Pflicht, welche der Einzelne seinen Mitmenschen gegenüber hat, oder desjenigen Strebens, die man im wirthschaftlichen Sinne Gemeinsinn, Gemeinnutz nennt, ist darin noch nicht enthalten, und denkt man sich, wie Lotz es auch wohl meint, dass sie es ist, so hört das Princip nicht auf, unsittlich zu sein, und zwar in so fern es nur ein eudämonistisches bleibt. Wenn man auch hierin mit Lotz übereinstimmen kann, dass man den Menschen im volkswirthschaftlichen Leben nicht zu sehr isoliren darf, so kann man ihm doch desshalb nicht zugeben, dass das Vorhandensein des Gemeinsinnes, im Menschen neben dem Eigennutze und ihr häufiges Zusammenwirken im geselligen Leben zu einer derartigen Verschmelzung beider im Begriff des Eigennutzes berechtige, welche er sich erlaubt.

Jetzt gelangen wir zu der dritten Ansicht, in welcher neben dem Princip des Eigennutzes ein zweites, das des Gemeinsinnes oder Gemeinnutzes in der Nationalökonomie als nothwendig anerkannt und angeführt wird. Als Repräsentanten dieser Ansicht führen wir Herrmann an, wie er sich darüber in seinen staatswirthschaftlichen Untersuchungen aussert. Da heisst es : ,, Schon in einer Familie waltet der Wunsch, die Bedürfnisse aller ihrer Angehörigen aufs reichlichste befriedigt zu sehen, der zu gegenseitigem Beistand und Austausch der Dienste treibt; dieser Wunsch entspringt offenbar nicht aus der Eigensucht der Familienglieder, sondern aus der gegenseitigen Anhänglichkeit, die das Wohl der ganzen Familie will. Auf ähnliche Weise schliesst eine Gemeinde Nichtmitglieder von dem Genuss der Vortheile aus, den Gemeingüter und der Verkehr im Innern ihren Mitgliedern gewähren. Diese dagegen wirken als Gemeindeglieder zusammen für den Fortbestand und das Gedeihen ihrer

Gemeinheit mit Beschränkung des übrigens unter ihnen herrschenden Eigennutzes, so weit jene Vortheile des Zusammenlebens Beschränkung nothwendig machen. Dieser innere Zusammenhang der Glieder einer Gemeinheit ist desto inniger und stärker, je mannigfaltigere und wichtigere Interessen sie gemein haben. — Auch im Staate wirkt neben und mit dem Grundtrieb der Einzelnen, für sich zu bestehen, der sich wirthschaftlich als Eigennutz äussert, eine zweite eben so tief in der menschlichen Natur wurzelnde Kraft, die auf den Schutz und Fortbestand der Gattung gerichtet ist. Aus ihr gehen alle Einrichtungen der Gesellschaft, - der Staat selbst, hervor. Der Gemeinsinn (so mag dieses Princip heissen) ist auch eine Grundbedingung der wirthschaftlichen Entwickelung eines Volkes" etc. Dieses ist der Gedanke, welchen Prof. Herrmann auf den ersten Blättern seines gehaltreichen Werkes ausspricht und näher beleuchtet. Schade nur, dass er schon gleich weiter (s. staatswirthschaftliche Untersuchungen, S. 17-19) von der eingeschlagenen Bahn abweicht, denn indem er die Nationalökonomie in zwei Theile theilt, ist ihm der Gemeinsinn das Princip des zweiten, praktischen Theils, aber das Princip des ersten, theoretischen Theils bleibt immer der Eigennutz 1).

1) Vgl. Dr. Herrmann, Staatswirthschaftliche Untersuchungen, S. 18, Anmerk. Demnach können wir durchaus der Meinung nicht beipflichten, welche Herrmann in einer, namentlich gegen Rau gerichteten Anmerkung äussert, wo es heisst:,,In dieser Darstellung scheint uns der sonderbare Widerspruch gelöst und beseitigt zu sein, in den die bisherigen Wirthschaftslehrer gerathen, wenn sie im Anfang ihrer Untersuchungen den Eigennutz der Bürger für das einzige Princip der Volkswirthschaft erklären und hinterdrein doch fast aller Orten helfenden und ordnenden Einfluss der Regierungen vorfinden, und selbst nöthig erachten" etc. Herrmann meint vielleicht, gleichwohl den individuellen Eigennutz als Princip der Volkswirthschaftslehre beibehaltend, durch die Zusammenfassung der Volkswirthschaftslehre und Volkswirth

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