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päische Macht erweiterte1) und so die Voraussetzungen eines Einschreitens der Vereinigten Staaten in,,innereuropäische Kolonialangelegenheiten" zur Durchsetzung des ersten Unterprinzips geschaffen waren.

Gute Dienste und Vermittlungen.

Man wird aus der Haltung der Vereinigten Staaten auch weiter folgern dürfen, daß das Anbieten und Leisten von guten Diensten und Vermittlungen nicht mehr zu den von ihnen nach der Monroedoktrin zu unterlassenden Handlungen gehört.

Das Anbieten und Leisten guter Dienste und von Vermittlungen ist seitens der Vereinigten Staaten stets mit großer Vorliebe, und zwar auch in Streitigkeiten zwischen europäischen Staaten oder bei solchen, in denen eine europäische Macht wenigstens mitbeteiligt war, ausgeübt worden.

Vielleicht der berühmteste Fall dafür ist ihr bereits erwähntes Verhalten in dem Kriege zwischen Spanien einerseits und den vereinigten Kräften von Peru, Chile, Bolivia und Ecuador andererseits.2)

Während es sich hier um ein Eingreifen in eine Angelegenheit zwischen einer europäischen Macht und amerikanischen Staaten handelt, stellt sich die bekannte Mediation der Vereinigten Staaten in dem russisch-japanischen Kriege, die dann zu dem Abschluß des Friedens von Portsmouth vom 5. September 1905 3) führte, als ein Eingreifen in den Streit zweier nichtamerikanischer Staaten dar.

Die Vereinigten Staaten und der deutsch-französische Krieg.

Weniger bekannt ist ein Ereignis, in dem es zwar nicht zur Leistung guter Dienste kam, in dem die Vereinigten Staaten aber dazu bereit waren:

Während des deutsch-französischen Krieges von 1870/71 machte Frankreich bekanntlich Anstrengungen, ein gemeinsames

1) Vergl. hier insbesondere die bei Polks Botschaft vom 2. Dez. 1845 gemachten Ausführungen, vor allem oben S. 96 f.

2) Vergl. oben S. 247 ff.

3) Vergl. hier besonders die beiden Telegramme des vertretenden Staatssekretärs Mr. Loomis an Mr. Meyer, Botschafter der Vereinigten Staaten in Petersburg, vom 8. Juni 1905 in MS. Inst., Russia XIX 27 und an Mr. Griscom, Gesandter der Vereinigten Staaten in Tokio, in M S. Inst., Japan V S. 232, vom selben Tage (M., VII S. 21 f.).

Vergl. auch Hishida, Seiji G., The International Position of Japan as a Great Power, New York 1905, besonders S. 239 ff. und S. 274 ff.

Vorgehen anderer Mächte zur Wiederherstellung des Friedens herbeizuführen. Daran sollten sich auch die Vereinigten Staaten beteiligen. Diese lehnten eine solche Vermittlung ab, weil, wie Staatssekretär Fish unter dem 9. September 1870 dem Gesandten der Vereinigten Staaten am preußischen Hof, Mr. Bancroft, telegraphierte, Politik und Interesse es den Vereinigten Staaten verböten, sich mit europäischen Mächten zur Einmischung in europäische Fragen zu verbinden.1)

Und nach einem Bericht Sir Edward Thorntons an Earl Granville vom 12. September 1870 hat Staatssekretär Fish im Auftrage des Präsidenten unter dem 11. September 18702) Mr. Washburne gegenüber erklärt:

,,daß es der traditionellen Politik der Vereinigten Staaten widerspreche, in europäischen Angelegenheiten zu intervenieren, und daß die Regierung deshalb daran behindert sei, zusammen mit den europäischen Mächten ihre Vermittlung anzubieten." Er fügt aber hinzu und das ist hier das in erster Linie wesentliche, daß die Regierung der Vereinigten Staaten es für ihre Pflicht halten werde, um der Menschlichkeit willen für die Wiederherstellung des Friedens zu vermitteln, falls beide, Frankreich und der Norddeutsche Bund darum ersuchen sollten.

Präsident Grant ging in seiner Botschaft vom 5. Dezember 1870 3) noch weiter. Nachdem er erklärt hatte, er habe sich auf unoffiziellem Wege Sicherheit darüber verschafft, daß die Regierung von Norddeutschland zur Zeit nicht geneigt sei, Friedensvorstellungen ein williges Ohr zu leihen, bemerkte er:

,,Sollte die Zeit kommen, wo ein Eingreifen (action) der Vereinigten Staaten die Wiederherstellung des Friedens um eine einzige Stunde beschleunigen kann, so werden die Vereinigten Staaten diese Gelegenheit von Herzen ergreifen.“ 4)

Der Burenkrieg.

Als letzter Fall mag hier noch der erfolglose, weitergehende Versuch der Vereinigten Staaten zur Leistung von guten Diensten 1) For. Rel. 1870, S. 193.

2) Br. and For. State Papers, LXI S. 784.

3) For. Rel. 1870, S. 4 und Richardsons Mess., VII S. 97.

4) Die betreffende Stelle lautet im Urtext:

,,Should the time come when the action of the United States can hasten the return of peace by a single hour, that action will be heartily taken."

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in dem Kampfe zwischen England und dem Burenfreistaate er-
wähnt werden:

Am 10. März 1899 erhielt die amerikanische Regierung von
ihrem Konsul in Prätoria ein Telegramm des Inhalts, die Regierung
der Südafrikanischen Republik habe ihn (ebenso übrigens auch
die Vertreter europäischer Mächte) gebeten, auf Intervention der
amerikanischen Regierung zum Zwecke der Beendigung der Feind-
seligkeiten zu drängen.

Der Präsident teilte dieses Ersuchen sofort der englischen Regierung mit und drückte zugleich seine ernste Hoffnung aus, daß ein Weg gefunden werden möge, um den Frieden zustande zu bringen, sowie daß er sich freuen würde, wenn er in freundschaftlicher Art und Weise zur Herbeiführung eines solchen glücklichen Ausgangs helfen könnte.

Die Antwort der englischen Regierung ging dahin, daß sie dem Präsidenten für sein freundliches Interesse danke, daß sie aber nicht die Intervention irgend einer anderen Macht annehmen könne.1)

Schiedsverfahren. 2)

Was die Erledigung europäischer Streitigkeiten durch Übernahme einer Schiedsrichterrolle anlangt, so haben sich die Vereinigten Staaten dem gegenüber wiederholt abweisend verhalten. Dies war z. B. der Fall, als der Senat in der Amendierungsresolution vom 12. Dezember 1906 zur Algesiras-Akte es aussprach, die Vereinigten Staaten sollten sich nicht an der Erledigung politischer Fragen rein europäischen Charakters beteiligen.3)

Jedoch finden sich hiervon auch Ausnahmen.

Bulama-Schiedsfall 1869-1870.

Die wichtigste ist der sogenannte Bulama-Schiedsfall.4) Hierbei handelte es sich um einen alten, in das Jahr 1834 zurückreichenden Souveränitätsstreit zwischen England und Portugal über die in der Nähe der afrikanischen Küste (10° 34' nörd

1) Die Korrespondenz über diese Episode ist enthalten in Sen. Do c. 222, 65. Cong. 1. sess. (Bd. XVI): Request of South African Republics for Intervention. 2) Siehe oben S. 267 ff.

scope.

),,Settlement of political questions which are entirely European in their

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⚫) Vergl. dazu besonders Br. and For. State Papers LXI, S. 1163 bis 1165. (Das Protokoll der Lissabonner Konferenz vom 13. Jan. 1869.) Moore, International Arbitrations II S. 1909 ff. u. V S. 4793.

licher Breite und 18° 38' westlicher Länge von Greenwich) etwa 20 Meilen lange und 10 Meilen breite Bulama- oder Bolama-Insel sowie einen Teil des gegenüber liegenden Festlandes.

Nach langen Streitereien kam es hier zu einem Schiedsabkommen vom 13. Januar 1869, wonach der Präsident der Vereinigten Staaten als Schiedsrichter handeln sollte.

Präsident Grant nahm dieses Amt an und gab seinen Schiedsspruch unter dem 21. April 1870 zugunsten Portugals ab.

Cravairola-Grenzstreit 1873-1874.

Ein weiteres Beispiel bildet der Cravairola-Grenzstreit 1) zwischen Italien und der Schweiz um den Besitz der CravairolaAlp. In diesem wurde laut Abkommen vom 31. Dezember 1873 der Gesandte der Vereinigten Staaten in Rom, George P. Marsh, zum Unparteiischen erwählt, der dieses Amt mit Ermächtigung der amerikanischen Regierung auch annahm und unter dem 23. September 1874 seinen Spruch abgab.

Liberia und England.

Endlich mag hier auch noch kurz erwähnt werden, daß in einem der wiederholten Grenzstreite zwischen England und Liberia im Jahre 1879 2) die Vereinigten Staaten auf Ersuchen der Parteien den Commandore Schufeldt zum Schiedsrichter ernannten. Allerdings kam es hier nicht zu einem Schiedsspruche.

3. Eingriffe der Vereinigten Staaten in europäische Angelegenheiten.

Die Vereinigten Staaten sind hierüber aber häufig hinausgegangen. Die Geschichte der amerikanischen Diplomatie enthält eine fortlaufende Kette von Belegen dafür, daß sie zu Handlungen geschritten sind, die dem Geiste und dem Wortlaute der Monroedoktrin widersprechen, sei es, daß es sich dabei um unwesentliche Intercessionen, sei es auch, daß es sich um Interventionsmaßnahmen im technischen Sinne handelte.

1) Vergl. hier For. Rel. 1875, S. 749 ff.; Martens, N. R. G., XX S. 214 und 2. ser., VIII, S. 560; vergl. auch Stat. at Large, XIX S. 415; Moore, Arbitrations II S. 2026 ff.

2) Vergl. For. Rel. 1871, S. 487 ff.; 1879, S. 717 f.; Moore, Arbitrations V S. 4948.

a) Kondolenz bei Laskers Tod.

Wir können dabei ganz absehen von Fällen, wie jener kleinen Kompetenzüberschreitung, zu der sich das Haus am 9. Januar 1884 verleiten ließ, indem es eine Trauerresolution anläßlich des Todes des deutschen Sozialistenführers Dr. Edward Lasker faßte und der deutschen Regierung zur Übermittlung an den Reichstag übersenden ließ, eine Resolution, deren Annahme Bismarck zurück. wies.1)

b) Intercession für Juden.2)

Wir können ferner von den ziemlich zahlreichen Intercessionen schweigen, die die Vereinigten Staaten zugunsten unterdrückter Juden vorgenommen haben.

c) Die ungarische Revolution. Allgemeines.

Ein viel bedeutungsvollerer Fall ist ihr Verhalten gegenüber der ungarischen Revolution von 1848 bis 1849 und den daraus folgenden Ereignissen.

Die Vereinigten Staaten sahen diesem Freiheitskampfe mit tiefstem, die ganze Nation füllenden Interesse und größter Sympathie für die Sache der ungarischen Revolutionäre unter Kossuths Führung zu.3)

1) H. Ex. Do c. 113, 48. Cong. 1. sess. (Bd. XXVI): wo die Resolution und die ergangene Korrespondenz steht.

2) Cyrus Adler, der Präsident der American Jewish Historical Society, hat in einer Adresse an diese Gesellschaft eine ziemlich ausgiebige Sammlung derartiger Fälle, insbesondere der auf Rußland, die Türkei, Rumänien und Marokko bezüglichen gegeben. Auf diese Sammlung kann hier verwiesen werden. Der Titel des Werkes ist: Jews in the Diplomatic Correspondence of the United States Baltimore 1911; vergl. ferner zahlreiches Urkundenmaterial in den For. Rel. seit 1864. Über die Behandlung der Juden in Rußland vergl. besonders Mr. Whites lesenswerten Bericht vom 6. Juli 1893, abgedruckt in For. Rel. 1894, S. 525 ff. Viel Material findet sich auch bei Moore, VI, § 923—926 (S. 374 ff.). Mérignhac, II S. 299, hält die Proteste der Vereinigten Staaten gegen die Judenbedrückungen in Rumänien und Rußland von 1902 und 1903 für Interventionen im technischen Sinne; Hershey, S. 153 Anm. 17, drückt hiergegen seinen erstaunten Widerspruch aus.

3) Vergl. zu der folgenden Darstellung besonders:

Sen. Ex. Doc. 9, 31. Cong. 2. sess. (Bd. III); Sen. Ex. Doc. 43, 31. Cong. 1. sess.; Sen. Ex. Doc. 81, 31. Cong. 1. sess. (Bd. XIV); Sen. Ex. Do c. 92, 32. Cong. 1. sess. (Bd. IX); das sehr interessante H. Ex. Do c. 78, 32. Cong. 1. sess. (Bd. VI); Websters Works, Bd. VI S. 488 ff., Correspondence with the Chevalier Hülsemann; Br. and For. State Papers XXXVIII, S. 260 ff.; Moore, I S. 218 ff., VI S. 46 ff.; Foster, S. 331 ff.; Calvo, I S. 245 f.; Moore, Kossuth the revolutionist I und besonders II in Pol. Sc. Quart. 1895 (X) S. 95 ff. u. 257 ff.; Dipl., S. 136 ff.; Pomeroy, S. 308 ff.; vergl. auch Scruggs, S. 253. Nach ihm ist der Kossuthfall keine Zuwiderhandlung der Monroedoktrin. Tucker, S. 122 u. 125 f.

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